Änderungen während der Gültigkeitsdauer:
Diese Verordnung ist mit Ablauf des 30. Oktober 2006 außer Kraft getreten gemäß § 5 der völlig neu gefassten EAZV vom 17. Oktober 2006; diese finden Sie hier.
Auf Grund des § 7 Abs. 4 Nr. 2 und des § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439) verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
Diese Verordnung gilt für die Beamten, die am 1. Januar 1994 Beamte des Bundeseisenbahnvermögens waren und nach § 12 Abs. 2 und 3 und § 23 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes der Deutsche Bahn AG oder aus ihr ausgegliederten Gesellschaften zugewiesen sind oder zugewiesen werden.
Der Zeitraum, in dem eine von den §§ 1 und 3 der Arbeitszeitverordnung abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auszugleichen ist, kann auf 12 Monate ausgedehnt werden, soweit dies durch die Eigenart des Eisenbahnbetriebs begründet ist.
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
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Letzte Änderung am 1. November 2006 von Matthias Dörfler |