Verordnung über die Laufbahnen der Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen
(Eisenbahn-Laufbahnverordnung - ELV)

Vom 2. Februar 1994
[Verkündet am 9. Februar 1994; BGBl. I S. 193]

Änderungen während der Gültigkeitsdauer:

Diese Verordnung wurde ersetzt durch die neue Eisenbahn-Laufbahnverordnung vom 28. Oktober 2004 und trat gemäß deren § 23 mit Ablauf des 9. November 2004 außer Kraft.


Auf Grund des § 7 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1
Anwendung der Bundeslaufbahnverordnung, Grundsatz

(1) Für die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die sich zum Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister im Dienst des Bundeseisenbahnvermögens befinden und nach § 12 Abs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) der Gesellschaft zugewiesen sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

(2) Für die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die sich zum Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister im Dienst des Bundeseisenbahnvermögens befinden und zur Deutsche Bahn Aktiengesellschaft beurlaubt werden, gelten nur die §§ 8, 9, 10 und 11 sowie § 12 Abs. 6 dieser Verordnung.

(3) Die Regelungen für Beamte gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten entsprechend für Beamte in den nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederten Gesellschaften. Sie gelten auch für Beamte gemäß den Absätzen 1 und 2 in den nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederten Gesellschaften, soweit der neue Rechtsträger Geschäftstätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausübt.

§ 2
Zuständigkeiten

Soweit die Bundeslaufbahnverordnung dem Bundesministerium des Innern Zuständigkeiten zuweist, gilt die Bundeslaufbahnverordnung für die in § 1 Abs. 1 bis 3 genannten Bereiche mit der Maßgabe, daß diese Zuständigkeiten dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen obliegen.

§ 3
Leistungsgrundsatz

Der Leistungsgrundsatz des § 1 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, daß die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung an den Anforderungen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft gemessen werden.

§ 4
Gestaltung der Laufbahnen

Der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens gestaltet die Laufbahnen gemäß § 2 Abs. 4 bis 6 der Bundeslaufbahnverordnung im Benehmen mit dem Vorstand der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Die Laufbahnen beim Bundeseisenbahnvermögen sind nach den Inhalten der bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft auszuübenden Funktionen zu gestalten.

§ 5
Stellenausschreibung

(1) Arbeitsplätze, die bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft besetzt werden sollen, sind durch die Gesellschaft grundsätzlich auch für die der Gesellschaft zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens auszuschreiben.

(2) Der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens als oberste Dienstbehörde regelt zur Wahrung der beamtenrechtlichen Grundsätze nach Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes durch Vereinbarung mit dem Vorstand der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft Art und Umfang der Ausschreibung sowie das Stellenbesetzungsverfahren. § 93 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Eingeschränkter horizontaler Laufbahnwechsel

(1) Bei einem eingeschränkten horizontalen Laufbahnwechsel werden die für die neue Laufbahn (Verwendungsbereich) erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine verwendungsmäßige Ausbildung vermittelt.

(2) Die Befähigung für den Verwendungsbereich der neuen Laufbahn oder Fachrichtung ist in einer Verwendungsprüfung festzustellen. Ein vom Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens bestimmter unabhängiger Ausschuß stellt fest, ob die verwendungsmäßige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen ist. Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt. Der Verwendungsbereich ist in der Entscheidung zu bezeichnen. Der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens kann für die verwendungsmäßige Ausbildung und die Verwendungsprüfung Regelungen im Einvernehmen mit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft treffen.

§ 7
Laufbahnwechsel

Die Entscheidung über einen Laufbahnwechsel nach § 6 der Bundeslaufbahnverordnung trifft der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens; er kann diese Befugnis auf andere Behörden des Bundeseisenbahnvermögens übertragen. Zuständigkeiten des Bundesministeriums des Innern bezüglich der Anerkennung für alle übrigen Verwaltungen bleiben unberührt.

§ 8
Probezeit

Zeiten einer Beurlaubung oder Zuweisung zur Deutsche Bahn Aktiengesellschaft gelten als Probezeit, wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird. Die Feststellung über die Bewährung in der Probezeit trifft die vom Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft.

§ 9
Übertragung höherbewerteter Dienstposten

(1) Zeiten einer Beurlaubung oder Zuweisung zur Deutsche Bahn Aktiengesellschaft gelten als Erprobungszeit, wenn die ausgeübte Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des höherbewerteten Dienstpostens entsprochen hat.

(2) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft kann den ihr gemäß § 12 Abs. 2 oder 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zugewiesenen Beamten im Einvernehmen mit dem Bundeseisenbahnvermögen eine höherbewertete Tätigkeit übertragen.

(3) Der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens legt fest, welcher Arbeitsplatz bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft als höherbewerteter Dienstposten im Sinne des § 11 der Bundeslaufbahnverordnung gilt.

(4) Die Auslese für die Übertragung höherbewerteter Dienstposten trifft die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft nach Maßgabe des § 1 der Bundeslaufbahnverordnung.

(5) Die Feststellung über das erfolgreiche Ableisten der Erprobungszeit trifft die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft.

§ 10
Ausnahmen von der Erprobungszeit

Für Beamte, die im Rahmen ihrer bisherigen Verwendung oder einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft eine überdurchschnittliche Qualifikation nachgewiesen haben, kann der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens im Einvernehmen mit dem Vorstand der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft Ausnahmen vom Erfordernis der Erprobungszeit auf höherbewerteten Dienstposten zulassen.

§ 11
Beförderung

(1) Zuweisung und Beurlaubung stehen einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen.

(2) § 12 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, daß die Zeit einer Beurlaubung zur Deutsche Bahn Aktiengesellschaft als Dienstzeit gilt.

§ 12
Allgemeine Regelungen für den Aufstieg

(1) Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächsthöhere Laufbahn dient der Leistungsmotivation und der optimalen Nutzung beruflicher Erfahrungen; er ist ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen möglich.

(2) Beamte können vom Bundeseisenbahnvermögen und von der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft für die Zulassung zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn vorgeschlagen werden oder sich bewerben.

(3) Über die Eignung für den Aufstieg entscheidet eine an Weisungen nicht gebundene Auswahlkommission; sie macht Vorschläge zur Zulassung. Die Auswahlkommission besteht aus mindestens 3 Mitgliedern; mindestens 2 Mitglieder der Auswahlkommission müssen bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft beschäftigt sein.

(4) Über die Zulassung entscheidet die vom Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft unter Berücksichtigung der Vorschläge der Auswahlkommission.

(5) Beamte können nach Maßgabe der Laufbahnordnungen in einem Abstand von 4 Jahren an einem Auswahlverfahren teilnehmen; während dieser Zeit werden im Falle ihrer Bewerbung die Ergebnisse des jeweils letzten Auswahlverfahrens berücksichtigt.

(6) Auf Dienstzeiten, die als Voraussetzung für den Aufstieg in eine nächsthöhere Laufbahn abgeleistet sein müssen, werden Zeiten einer Beurlaubung zur Deutsche Bahn Aktiengesellschaft angerechnet. Die Feststellung über die Bewährung in diesen Dienstzeiten trifft die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft.

(7) Für die Bewährungszeit nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn gilt § 8 entsprechend.

§ 13
Regelungen für den Aufstieg in den einzelnen Laufbahnen

(1) Beim Aufstieg von Beamten des einfachen Dienstes in eine Laufbahn des mittleren Dienstes werden die Beamten in die neue Laufbahn auf Grund eines vom Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens im Einvernehmen mit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft bestimmten Ausbildungsganges eingeführt. Ein Amt der Laufbahn des mittleren Dienstes und das erste Beförderungsamt dürfen erst nach Bewährung verliehen werden. Wenn bereits besondere berufliche Erfahrungen vorliegen, entscheidet die vom Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft über eine Kürzung der Bewährungszeit.

(2) Die Zulassung von Beamten des mittleren Dienstes zum Aufstieg in den gehobenen Dienst ist nach einer Mindestdienstzeit von 4 Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des mittleren Dienstes zulässig. Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeiten schon besondere Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens 18 Monate gekürzt werden.

(3) Beamte des gehobenen Dienstes können zum Aufstieg in den höheren Dienst nach einer Mindestdienstzeit von 6 Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen Dienstes zugelassen werden. Ein vom Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens im Einvernehmen mit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zu bestimmender unabhängiger Ausschuß stellt fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Das Verfahren regelt der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens nach Anhörung des Vorstandes der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach den Kriterien, die für die anderen Bundesverwaltungen gelten.

§ 14
Aufstieg für besondere Verwendungen

(1) Beamte des einfachen Dienstes können bei Vorliegen betrieblicher Notwendigkeiten zum Aufstieg für besondere Verwendungen in eine Laufbahn des mittleren Dienstes zugelassen werden, wenn sie mindestens einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 5 innehaben, sich in einer Dienstzeit von mindestens 8 Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des einfachen Dienstes bewährt haben und zu Beginn der Einführung mindestens 45 Jahre alt sind. Die Einführung dauert sechs Monate. Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für den Verwendungsbereich der neuen Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens drei Monate gekürzt werden.

(2) Beamte des mittleren Dienstes können bei Vorliegen betrieblicher Notwendigkeiten zum Aufstieg für besondere Verwendungen in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes zugelassen werden, wenn sie mindestens einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 9 innehaben, sich in einer Dienstzeit von mindestens 8 Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des mittleren Dienstes bewährt haben und zu Beginn der Einführung mindestens 45 Jahre alt sind. Die Einführung dauert neun Monate. Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für den Verwendungsbereich der neuen Laufbahn gefordert werden, kann die Einrührungszeit um höchstens drei Monate gekürzt werden.

(3) Beamte des gehobenen Dienstes können bei Vorliegen betrieblicher Notwendigkeiten zum Aufstieg für besondere Verwendungen in eine Laufbahn des höheren Dienstes zugelassen werden, wenn sie einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 13 innehaben, sich in einer Dienstzeit von mindestens 10 Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen Dienstes bewährt haben und zu Beginn der Einführung mindestens 45 Jahre als sind. Die Einführung dauert ein Jahr. Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für den Verwendungsbereich der neuen Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens drei Monate gekürzt werden.

(4) Über die betriebliche Notwendigkeit des Aufstiegs, die Eignung und die Zulassung entscheidet die vom Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft.

(5) Die Feststellung, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist, trifft nach Anhörung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ein vom Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmter unabhängiger Ausschuß beim Bundeseisenbahnvermögen. Das Feststellungsverfahren regelt der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens nach den für die Bundesverwaltungen geltenden Grundsätzen.

(6) Der Verwendungsbereich umfaßt die bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft auszuübenden Funktionen. Für eine Ergänzung der nach §§ 23, 29 oder 33a der Bundeslaufbahnverordnung erworbenen Befähigung ist § 6 entsprechend anzuwenden. Die Ergänzung bis zur jeweils vollen Laufbahnbefähigung ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 22, 28 und 33 der Bundeslaufbahnverordnung möglich.

§ 15
Andere Bewerber

Beamte können in eine andere Laufbahn auch übernommen werden, wenn sie auf Grund eines vom Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens im Einvernehmen mit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft anerkannten Bildungsnachweises oder auf Grund ihrer Lebens- und Berufserfahrung befähigt sind, die Aufgaben dieser Laufbahn wahrzunehmen. Die dazu erforderlichen ergänzenden Feststellungen trifft ein vom Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens im Einvernehmen mit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zu bestimmender unabhängiger Ausschuß. Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung und die Prüfungsanforderungen regelt der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens nach Anhörung des Vorstandes der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Er orientiert sich dabei an der Verfahrensordnung des Bundespersonalausschusses zu § 21 des Bundesbeamtengesetzes. § 4 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.

§ 16
Dienstliche Beurteilung

(1) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft beurteilt die ihr zugewiesenen Beamten.

(2) Über die Grundsätze der dienstlichen Beurteilung schließen der Vorstand und der Gesamtbetriebsrat der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens eine Rahmenbetriebsvereinbarung ab.

§ 17
Fortbildung

(1) Die dienstliche Fortbildung wird durch die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft geregelt.

(2) Die Beamten sind verpflichtet, an Fortbildungsmaßnahmen, die der Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für Tätigkeiten bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft dienen, teilzunehmen. Im übrigen sind die Beamten verpflichtet, sich auch durch eigene Fortbildung über die Anforderungen bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft im Rahmen ihrer Laufbahn unterrichtet zu halten, auch soweit dies der Anpassung der Kenntnisse und Fertigkeiten an erhöhte und veränderte Anforderungen dient.

(3) Den Beamten soll ihrer Eignung entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die zum Ziel haben, die Befähigung für höherbewertete Tätigkeiten zu fördern. Die Beamten können hierfür von der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft vorgeschlagen werden oder sich bewerben. Bei der Auswahl der Beamten sollen die Erfordernisse der Personalsteuerung besonders berücksichtigt werden.

§ 18
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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  Erstellt am 31. Dezember 2004 von Matthias Dörfler