Anordnung des Reichsverkehrsministers zur Einführung einheitlicher Haltestellenzeichen für Straßenbahnen und Kraftfahrlinien

Vom 19. Juli 1939
[Verkündet am 28. Juli 1939, Reichsanzeiger Nr. 172;
siehe auch Reichsverkehrsblatt B Nr. 33 vom 29. Juli 1939]
In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9234-4 veröffentlichten, bereinigten Fassung

Änderungen seit Bereinigung:

Diese Verordnung wurde ersatzlos aufgehoben zum 1. Oktober 2006 durch Artikel 39 erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. September 2006 [BGBl. I S. 2146, 2149].


(1) Auf Grund des § 39 des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande in der Fassung vom 6. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1320), des § 9 der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1247) und des § 65 Abs. 1 und § 90 Abs. 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 13. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 231) ordne ich ... an, daß künftig alle Haltestellenzeichen der Straßenbahnen und Kraftfahrlinien einheitlich ... nach der anliegenden Anweisung und den in den Anlagen dargestellten Formen und Farben auszuführen sind.

(2) Bei neuen Straßenbahnen und Kraftfahrlinien sind die einheitlichen Haltestellenzeichen sofort anzubringen.

(3) ...

(4) Bis zum 1. April 1941 müssen alle Haltestellenzeichen mit den neuen einheitlichen Zeichen versehen sein. ... Für die Kraftposten der Deutschen Reichspost bleibt besondere Fristsetzung vorbehalten.

Anlage

Anweisung
zur Einführung einheitlicher Haltestellenzeichen für Straßenbahnen und Kraftfahrlinien

Begriff

  1. Als Haltestellenzeichen sind die in den Anlagen 1 und 2 dargestellten Zeichen (runde Scheibe für Straßenbahnen und Signalarme für Kraftfahrlinien) anzusehen.
  2. Als Bestandteile der Haltestellenzeichen sind ferner anzusehen
    1. die in der Anlage 3 dargestellten Zusatzzeichen (Richtungspfeil, Zwangshaltestelle, Zahlgrenze),
    2. die in den Anlagen 4 und 5 dargestellten Einrichtungen zur Anbringung der Zeichen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.
  3. Doppelhaltestellen, die bei starkem Verkehr eingerichtet werden können, sind solche Haltestellen, bei denen gleichzeitig in einer Fahrtrichtung mehrere Züge oder Einzelfahrzeuge abgefertigt werden. Sie sind nach Anlagen 4 und 5 zu kennzeichnen.
  4. Die Haltestellenzeichen gelten als Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 3 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1179). Auf sie finden daher die Bestimmungen in § 3 Abs. 5 StVO Anwendung.

Form, Maß und Farbe

  1. Das Haltestellenzeichen für Straßenbahnen (Anlage 1) ist eine kreisrunde gelbe Scheibe mit grünem Rand und grünem H. Der Durchmesser der Scheibe kann 35 oder 45 cm betragen.
  2. Das Haltestellenzeichen für Kraftfahrlinien (Anlage 2) ist ein gelbes, gründgerändertes Schild in Form eines Signalarmes, dessen kreisrundes Ende ein H und dessen Arm die nähere Bezeichnung der Kraftfahrlinie - beides in grüner Schrift - enthält. Das kreisrunde Ende des Zeichens soll 25 oder 35 cm Durchmesser haben. Der Arm ist bis zur Mitte des Buchstabens H 50 cm lang.
  3. Die Haltestellenzeichen unter 5 und 6 können auch in der gleichen Form und Farbe als beleuchtete Transparente ausgebildet werden.
  4. Als einheitliche Zusatzzeichen (Anlage 3) sind, soweit ein Bedürfnis für ihre Anwendung besteht, folgende vorgeschrieben:
  5. Für die Linienbezeichnung sind Form und Maße freigestellt. Als Farben sind gelbe Schrift und grüner Grund zu verwenden.
  6. Als Farbton der in Nr. 5 bis 9 und 11 genannten Farben ist zu wählen.

Anbringung der Haltestellenzeichen

  1. Die Haltestellenzeichen sind quer zur Fahrtrichtung, die Arme der Kraftfahrlinien-Haltestellenzeichen von der Straßenfahrbahn fortweisend aufzustellen. An einer Doppelhaltestelle ist das Haltestellenzeichen doppelt anzubringen (vgl. Anlagen 4 und 5). Die Haltestellenzeichen sollen 65 cm von der Fahrbahnkante entfernt so aufgestellt werden, daß die Mitte des Haltestellenzeichens 2,50 m über der Standortoberfläche liegt. Radfahrwege rechnen als Fahrbahn. Die Anbringung von Haltestellenzeichen an der Tragdrähten der Fahrleitung ist nicht zulässig.
    Im übrigen sind folgende Anbringungsarten zu wählen:
    1. Das Haltestellenzeichen wird am oberen Ende eines Ständers angebracht (vgl. Anlagen 4 und 5 Regelform), der bis 0,5 m hoch grün und darüber gelb gestrichen ist. Die Linienbezeichnungen (Nummern oder Buchstaben) werden übereinander am Ständer, wenn nötig in mehreren senkrechten Reihen angebracht; bei Kraftfahrlinien können sie auch oben und unten am Arm des Haltestellenzeichens befestigt werden.
    2. Die Haltestellenzeichen werden hängend oder stehend an einem Kragarm nach Anlage 4 oder 5 angebracht. Der Kragarm ist gelb gestrichen. Soweit hierbei das Zusatzzeichen "Zahlgrenze" gebraucht wird, wird es zwischen Kragarm und Zeichen angeordnet. Die Linienbezeichnungen werden am Kragarm nebeneinander befestigt; bei Haltestellen der Kraftfahrlinien könne sie auch am Arm des Haltestellenzeichens angebracht werden. Das Zusatzzeichen "Zwangshaltestelle" kann ebenfalls am Kragarm befestigt werden.
    3. Die Haltestellenzeichen werden an bereits vorhandenen Masten, Laternenpfählen, Bäumen und dgl. angebracht. An solchen Gegenständen können die Haltestellenzeichen unmittelbar durch Schellen (ohne Kragarm) befestigt werden. Die Masten usw. sind hierbei durch einen etwa 60 cm breiten gelben Ringanstrich in Höhe der Befestigungsstelle zu kennzeichnen.
    4. Die Haltestellenzeichen werden an Leuchtsäulen nach Anlage 6 angebracht. Die Längsseite dieser Säulen muß parallel zur Straßenachse stehen (vgl. Anlagen 4 und 5 - Anbringung an Leuchtsäule). Ausnahmen hiervon sind auf Haltestelleninseln zulässig. Weitere Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Verkehrspolizeibehörde. Die Flächen der Leuchtsäulen sind in erster Linie für Linienbezeichnungen, Fahrplanangaben, Netzdarstellungen u. dgl. zu benutzen. Bei Dunkelheit müssen die Haltestellenzeichen an den Leuchtsäulen ebenfalls beleuchtet sein.
  2. Die Zusatzzeichen für Zwangshaltestellen sind an allen Haltestellen anzubringen, an denen der Fahrer aus verkehrlichen Gründen in jedem Falle anhalten muß. Bei Zwangshaltestellen, bei denen das Anhalten nur aus betrieblichen Gründen vorgeschrieben ist, an denen also das Ein- und Aussteigen nicht statthaft ist, ist das Zusatzzeichen in einer solchen Höhe anzubringen, daß es vom Fahrer gut gesehen werden kann.
Anlage 1

Haltestellenzeichen für Straßenbahnen

[Die Grafiken sind nicht dargestellt]

Anlage 2

Haltestellenzeichen für Kraftfahrlinien

[Die Grafiken sind nicht dargestellt]

Anlage 3

Zusatzzeichen für Haltestellen

[Die Grafiken sind nicht dargestellt]

Anlage 4

Haltestellenzeichen für Straßenbahnen

[Die Grafiken sind nicht dargestellt]

Anlage 5

Haltestellenzeichen für Kraftfahrlinien

[Die Grafiken sind nicht dargestellt]

Anlage 6

Leuchtsäulen für Straßenbahnen und für Kraftfahrlinien

[Die Grafiken sind nicht dargestellt]

--Zierlinie--

Top Zum Anfang dieser Seite      
Teil-Übersicht Gesetze Zur Teil-Übersicht personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften   Zur rubrikweisen Übersicht der Rechtsvorschriften Gesetze nach Sachbereichen
Abkürzungen Zum Abkürzungsverzeichnis   Zur Suchfunktion Suchfunktion
Hauptseite Zur Hauptseite   Zu den Neuerungen Neuerungen
Allerlei Zum Allerlei
(externer Server)
  Zu den Foto-Ausflügen
(externer Server)
Fotoseiten
Altbadisches Zum altbadischen Bahnenrecht
(externer Server)
  Letzte Änderung am 1. November 2006 von Matthias Dörfler