Verordnung über die Anwendung des Gaststättengesetzes auf Bahnhofswirtschaften und andere Nebenbetriebe von nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

In der Fassung der Änderungsverordnung vom 26. Januar 1970 [BGBl. I S. 113]
[Ursprünglich verkündet am 14. Mai 1963; BGBl. I S. 315]

Hinweise: Durch die Änderungsverordnung wurde lediglich die Anlage dieser Verordnung geändert, indem Eisenbahnen gestrichen wurden, die seit Verkündung der Ursprungsfassung stillgelegt worden waren, sowie einzelne zwischenzeitliche firmenrechtliche Änderungen bei den NE im Wortlaut der Anlage berücksichtigt wurden.
 
Diese Verordnung bestand anschließend ohne weitere Änderung fort, obwohl der ganz überwiegende Teil der freigestellten Eisenbahnen, wenn nicht vollständig, so im Personenverkehr, stillgelegt wurde; sie wurde auch im Verlauf der Eisenbahnneuordnung nicht berücksichtigt.
 
Durch die Gewerberechtsnovelle (Artikel 4 Abs. 1 Nr. 2 zweites Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 16. Juni 1998 [BGBl. I S. 1291, 1297]) wurde diese Verordnung mit Wirkung zum 1. Oktober 1998 formell aufgehoben und zeitgleich durch die Änderungen des Gaststättengesetzes (ebendort Artikel 2) eine Gleichstellung der Bahnhofswirtschaften bzw. Speisewagenbetriebe dergestalt geschaffen, dass erstere dem Gaststättenrecht unterfallen und letztere nicht, unabhängig davon, ob das zugehörige Eisenbahninfrastrukturunternehmen (bei den ersteren) oder das zugehörige Eisenbahnverkehrsunternehmen (bei den letzteren) eine Eisenbahn des Bundes oder eine nichtbundeseigene Eisenbahn ist.

Auf Grund des § 27 Abs. 2 des Gaststättengesetzes vom 28. April 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 146 ff.), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gaststättengesetzes vom 4. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1171), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1

Das Gaststättengesetz findet keine Anwendung auf Bahnhofswirtschaften, Speisewagen, Kantinen und Fahrpersonalküchen der in der Anlage dieser Verordnung aufgeführten Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs mit Ausnahme von §§ 11, 14 bis 16, 17 Abs. 2 und § 29 Nr. 1, 5 bis 7 sowie Nr. 8, soweit in dieser Vorschrift auf §§ 14, 15 und 16 verwiesen wird.

§ 2

Es werden aufgehoben

  1. die Verordnung des Reichswirtschaftsministers und des Reichsverkehrsministers über die Anwendung des Gaststättengesetzes auf Bahnhofswirtschaften usw. der Eisenbahnen des allgemeinen Verkehrs, die nicht von der Deutschen Reichsbahn betrieben werden, vom 1. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 201),
  2. die nordrhein-westfälische Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Anwendung des Gaststättengesetzes auf Bahnhofswirtschaften usw. der Eisenbahnen des allgemeinen Verkehrs, die nicht von der deutschen Reichsbahn, betrieben werden, vom 16. September 1947 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen S. 221).

§ 3

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gaststättengesetzes vom 4. August 1961 auch im Land Berlin.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage
(zu § 1)

Verzeichnis der nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, deren Bahnhofswirtschaften, Speisewagen, Kantinen und Fahrpersonalküchen nach § 1 von der Anwendung des Gaststättengesetzes freigestellt sind

1. Nebenbahn Aalen-Neresheim-Dillingen (Württ. Nebenbahnen GmbH)
2. Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH
3. Eisenbahn-Gesellschaft Altona-Kaltenkirchen-Neumünster (AG)
4. Nebenbahn Amstetten-Laichingen (Württ. Eisenbahn-Gesellschaft mbH)
5. Bad Orber Kleinbahn (Landkreis Gelnhausen)
6. Bentheimer Eisenbahn AG
7. Bremervörde-Osterholzer Eisenbahn GmbH
8. Buxtehude-Harsefelder Eisenbahn GmbH
9. Elmshorn-Barmstedt-Oldesloer Eisenbahn AG
10. Hersfelder Kreisbahn (Landkreis Hersfeld)
11. Hohenzollerische Landesbahn AG
12. Hoyaer Eisenbahn (Verkehrsbetriebe Grafschaft Hoya GmbH)
13. Kahlgrund Verkehrs-Gesellschaft mbH
14. Kleinbahn Kassel-Naumburg AG
15. Ilmebahn-Gesellschaft (AG)
16. Köln-Bonner Eisenbahnen AG
17. Meppen-Haselünner Eisenbahn (Landkreis Meppen)
18. Mindener Kreisbahnen (Kreis Minden)
19. Kaiserstuhlbahn (Mittelbadische Eisenbahnen AG)
20. Moselbahn AG
21. Kleinbahn Neheim-Hüsten-Sundern (Vereinigte Kleinbahnen-GmbH)
22. Nebenbahn Nürtingen-Neuffen (Württ. Eisenbahn-Gesellschaft mbH)
23. Oberrheinische Eisenbahn-Gesellschaft AG
24. Osterwieck-Wasserlebener Eisenbahn AG
25. Osthannoversche Eisenbahnen AG
26. Peine-llseder Eisenbahn (Ilseder Hütte/Peine)
27. Teutoburger Wald-Eisenbahn AG
28. Tegernsee-Bahn AG
29. Vorwohle-Emmerthaler Verkehrsbetriebe GmbH
30. Nebenbahn Wiesloch-Schatthausen-Waldangelloch (Südwestdeutsche Eisenbahn-Gesellschaft mbH)
31. Westfälische Landeseisenbahn AG
32. Wilstedt-Zeven-Tostedter Eisenbahn GmbH

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