Änderungen seit Inkrafttreten:
Diese Verordnung wurde ersatzlos aufgehoben durch Artikel 1a des Gesetzes zur Verlängerung der Ladenöffnung am Samstagen vom 15. Mai 2003 [BGBl. I S. 658, 659]
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß vom 14. November 1960 (BGBl. I S. 845) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft sowie für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen von nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs müssen an allen Tagen von 22 bis 5 Uhr geschlossen sein; am 24. Dezember müssen sie ab 17 Uhr geschlossen sein.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von den in § 1 erster Halbsatz festgesetzten Ladenschlußzeiten in Einzelfällen Ausnahmen bewilligen, wenn dies nach der Zuglage oder der Bedeutung des Personenbahnhofs für den Berufs-, den allgemeinen Reise- oder den Fremdenverkehr erforderlich ist und die Belange des Arbeitsschutzes gewahrt werden.
(1) Während der örtlich geltenden Ladenschlußzeiten darf nur Reisebedarf abgegeben werden.
(2) [aufgehoben]
Der Inhaber der Verkaufsstelle hat am Verkaufsstand ein gut sichtbares Schild mit folgender Aufschrift anzubringen:
"Während der örtlich geltenden Ladenschlußzeiten Verkauf nur von Reisebedarf".
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Gesetzes über den Ladenschluß handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
[aufgehoben]
[aufgehoben]
Diese Verordnung tritt am 1. September 1963 in Kraft.
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Letzte Änderung am 1. November 2006 von Matthias Dörfler |