Änderungen während der ursprünglichen Anwendungszeit:
Hinweis: Die Ursprungsfasssung gemäß nachstehender Textaufnahme war durch § 3 in ihrem zeitlichen Anwendungsbereich auf den 31. Dezember 1998 begrenzt. Mit einer ab 1. Juli 2002 gültigen Fassung gemäß Änderungsgesetz vom 15. Mai 2002 ist eine erneuerte Vorruhestandsregelung für den BEV-Bereich, nunmehr befristet bis zum 31. Dezember 2006, geschaffen worden. Sie können diese Neuregelung hier aufrufen.
Die folgenden Bestimmungen gelten für
und deshalb anderweitig verwendet werden sollen.
(1) Für jeden in § 1 Nr. 1 bezeichneten Beamten, der vor dem 1. Januar 1999 in einen anderen Geschäftsbereich oder in den Bereich eines anderen Dienstherrn versetzt wird, zahlt das Bundeseisenbahnvermögen an die aufnehmende Verwaltung oder den aufnehmenden Dienstherrn monatlich im voraus einen Betrag in Höhe der Hälfte der monatlichen Bezüge des Amtes, welches dem Beamten übertragen war. Die Zahlungsverpflichtung besteht bis zur Zurruhesetzung des betroffenen Beamten, höchstens jedoch fünf Jahre.
(2) Nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand werden die Versorgungslasten zwischen dem Bundeseisenbahnvermögen und der aufnehmenden Verwaltung geteilt. § 107b Abs. 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes findet sinngemäße Anwendung.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die in § 1 Nr. 2 bezeichneten Beamten bei anderweitiger Verwendung außerhalb der Deutschen Bundespost entsprechende Anwendung. Die Verpflichtungen treffen das Unternehmen der Deutschen Bundespost, dem der Beamte zuvor angehört hat. Sie treffen nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 des Postverfassungsgesetzes das Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST, wenn der Beamte zuvor der Dienststelle für Sozialangelegenheiten des Direktoriums der Deutschen Bundespost oder dessen nachgeordneten Bereich angehört hat.
(1) Ein in § 1 bezeichneter Beamter kann bis zum 31. Dezember 1998 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er
(2) § 42 Abs. 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
(3) § 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.
(4) § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
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Letzte Änderung am 6. April 2004 von Matthias Dörfler |