Verordnung über Getränkeschankanlagen
(Getränkeschankanlagenverordnung - SchankV)

In der Bekanntmachung der Neufassung vom 19. Juni 1998
[Bekanntgemacht am 24. Juni 1998; BGBl. I S. 1421]

Änderungen seit Neubekanntmachung:

Hinweis:
 
Durch Artikel 8 Abs. 3 Nr. 7 der «Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes» vom 27. September 2002 [BGBl. I S. 3777] sind mit Ablauf des
• 31. Dezember 2002 die im folgenden Text
in Kursivschrift dargestellten Regelungen,
• 30. Juni 2005 die verbliebenen Hygienevorschriften
außer Kraft getreten.
 
Zu der Verordnung vom 27. September 2002 ersehe ich keine spätere Änderung, so dass die SchankV insgesamt ab 1. Juli 2005 außer Kraft ist.
 
Das «Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei» vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) beinhaltet hingegen auch noch eine Änderung von § 18 der SchankV (Artikel 83; BGBl. I S. 1834). Da das Bundespolizei-Umbenennungsgesetz seinerseits jedoch erst am 1. Juli 2005 in Kraft getreten ist, kann diese nach meinem Kenntnisstand allerdings keine Wirkung mehr entfalten. Dementsprechend habe ich die folgende Datei zur SchankV in dem zuletzt gültigen Wortlaut belassen.


Nicht amtliche Inhaltsübersicht

§ 1 - Anwendungsbereich
§ 2 - Begriffsbestimmungen
§ 3 - Allgemeine Anforderungen, Ermächtigungen zum Erlaß technischer Vorschriften
§ 4 - Weitergehende Anforderungen
§ 5 - Ausnahmen
§ 6 - Baumusterprüfung von Getränkeschankanlagen und Bauteilen
§ 6a - Zugelassene Stellen
§ 7 - Einteilung in Prüfgruppen, Kennzeichnung und Prüfung vor Inbetriebnahme von Getränke- und Grundstoffbehältern

§ 8 - Inbetriebnahme
§ 9 - Betrieb
§ 10 - Betriebsbuch, Formblätter
§ 11 - Reinigung
§ 12 - Wiederkehrende Prüfungen
§ 13 - Prüfung von Getränke- und Grundstoffbehältern der Gruppe IIb, IVa oder IVb in besonderen Fällen
§ 14 - Mängelanzeige
§ 15 - Sachverständige
§ 16 - Sachkundige
§ 17 - Unfall- und Schadenanzeige
§ 18 - Aufsicht über Anlagen des Bundes und Anlagen auf Seeschiffen
§ 19 - Deutscher Ausschuß für Getränkeschankanlagen
§ 20 - Übergangsvorschriften

§ 21 - Ordnungswidrigkeiten
§ 22 - Straftaten
§ 23 und 24 (weggefallen)
Anhang 1 - (zu § 3 Abs. 1)
Anhang 2 - (zu § 6 Abs. 1 Satz 2)


Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung der Getränkeschankanlagenverordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1387) wird nachstehend der Wortlaut der Getränkeschankanlagenverordnung in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. die am 1. Juni 1990 in Kraft getretene Verordnung vom 27. November 1989 (BGBl. I S. 2044),
  2. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 9 Nr. 9 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564),
  3. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 56 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2436),
  4. den am 30. Juli 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1342),
  5. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 Abs. 73 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378),
  6. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 8 § 10 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416),
  7. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12 Abs. 57 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325),
  8. den am 1. Juli 1995 in Kraft getretenen Artikel 6 der Verordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 836),
  9. den am 25. Juli 1996 in Kraft getretenen § 14 Abs. 17 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019),
  10. den am 20. Dezember 1996 in Kraft getretenen Artikel 9 der Verordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914) und
  11. den am 1. Januar 1999 in Kraft tretenden Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1387).

Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund

zu 1. der §§ 24 und 24d Satz 3 und 4 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425) und des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945,1946),

zu 4. des § 11 Abs. 1, 2 und 4 sowie des § 15 Satz 3 und 4 des Gerätesicherheitsgesetzes, die durch Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564) eingefügt worden sind, jeweils in Verbindung mit Artikel 12 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564) und des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945,1946),

zu 8. des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1793),

zu 10. des § 4 Abs. 1 und des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1793), jeweils auch in Verbindung mit Artikel 12 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564), Artikel 14 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) und § 15 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019), und

zu 11. des § 11 Abs. 1, 2 und 4 sowie des § 15 Satz 3 und 4 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1793, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 14 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), und des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296).

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Getränkeschankanlagen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Getränkeschankanlagen

  1. des rollenden Materials von Eisenbahnunternehmungen sowie der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und der Länder unterliegt,
  2. in Kraftfahrzeugen, die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung zugelassen sind und in denen Getränke nur an mitfahrende Personen ausgeschenkt werden,
  3. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf Seeschiffen, für die das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes die Befugnis zur Führung der Bundesflagge lediglich für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat,
  4. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort der Wasserfahrzeuge nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt,
  5. in Betreuungseinrichtungen der im Geltungsbereich dieser Verordnung stationierten ausländischen Streitkräfte,
  6. in Luftfahrzeugen,
  7. in anderen als Tagesanlagen des Bergwesens.

(3) Diese Verordnung gilt auch nicht für

  1. Wasserversorgungsanlagen,
  2. Einrichtungen zum Ausschank von Heilwässern am Quellort, natürlichem Mineralwasser, Milch und Erzeugnissen aus Milch.

(4) Gehört zu einer Getränkeschankanlage ein Teil, der als überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer anderen Verordnung über Errichtung und Betrieb oder über Montage, Installation und Betrieb einer solchen Anlage unterliegt, so sind auf ihn auch die Vorschriften der anderen Verordnung anzuwenden.

(5) Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 8 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in Getränkeschankanlagen müssen den Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, insbesondere den §§ 30, 31 Abs. 1 sowie den auf § 31 Abs. 2 und § 32 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes beruhenden Rechtsverordnungen entsprechen.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Getränkeschankanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen, aus denen mit oder ohne Betriebsüberdruck Getränke zum Endverbrauch ausgeschenkt werden, jedoch nicht Anlagen,

  1. die mit Wasserdampf oder Heißwasser betrieben werden oder
  2. bei denen die Auslaufvorrichtung direkt mit dem Behälter verbunden ist und keine Druckbeaufschlagung erfolgt.

(2) Zu den Getränkeschankanlagen gehören mit Ausnahme der Druckgasbehälter, Druckbehälter für Druckgas und Verdichter alle Bauteile der Anlage einschließlich Handpumpen, sowie Schanktische mit Spülvorrichtungen und Räume für die an die Getränkeschankanlage angeschlossenen Getränke- oder Grundstoffbehälter. Zu den Getränkeschankanlagen gehören ferner Räume, in denen Verdichter, Druckgasbehälter oder Druckbehälter für Druckgas angeschlossen oder bereitgestellt werden.

(3) Zulässiger Betriebsüberdruck im Sinne dieser Verordnung ist der aus Sicherheitsgründen festgelegte Höchstwert der Anlage.

(4) Rauminhalt eines Getränke- oder Grundstoffbehälters im Sinne dieser Verordnung ist die geometrische Größe des Hohlraumes, abzüglich des Volumens fester Einbauten.

(5) Grundstoffe im Sinne dieser Verordnung sind mit Aromen versetzte Lebensmittel oder Erzeugnisse, die Lebensmitteln einen süßen, bitteren, sauren oder salzigen Geschmack verleihen, soweit diese Lebensmittel oder Erzeugnisse dazu bestimmt sind, zu Getränken weiterverarbeitet zu werden.

§ 3
Allgemeine Anforderungen, Ermächtigungen zum Erlaß technischer Vorschriften

(1) Getränkeschankanlagen müssen nach den Vorschriften des Anhangs 1, einer auf Grund des § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in Verbindung mit Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung und im übrigen nach dem Stand der Technik errichtet und betrieben werden.

(2) Soweit Getränkeschankanlagen auch Verordnungen nach § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes unterliegen, gelten hinsichtlich ihrer Beschaffenheit die Anforderungen nach diesen Verordnungen; die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen muß gemäß den in diesen Verordnungen festgelegten Verfahren festgestellt und bestätigt sein. Insoweit entfällt im Rahmen der Prüfungen vor Inbetriebnahme nach § 7 eine Prüfung der Einhaltung dieser Beschaffenheitsanforderungen.

(3) Bei Getränkeschankanlagen, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht werden und die gleiche Sicherheit gewährleisten, ist davon auszugehen, daß die die Beschaffenheit betreffenden Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen, daß die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. Normen des Deutschen Instituts für Normung oder andere technische Regelungen, die in den Technischen Regeln für Getränkeschankanlagen angeführt sind, gelten beispielhaft und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die insbesondere auch in Normen oder technischen Regeln oder Anforderungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben. Soweit in dieser Verordnung oder in einer dazugehörigen Technischen Regel zum Nachweis dafür, daß die die Beschaffenheit betreffenden Anforderungen im Sinne des Absatzes 1 erfüllt sind, die Vorlage von Gutachten oder Prüfbescheinigungen deutscher Stellen vorgesehen ist, werden auch Prüfberichte von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stellen berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren denen der deutschen Stellen gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen, die insbesondere in den harmonisierten europäischen Normen niedergelegt sind, deren Fundstelle das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgemacht hat. Vorschriften dieser Verordnung zur Umsetzung von Rechtsakten des Rats der Europäischen Union oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bleiben unberührt.

(4) Die Ermächtigung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes zum Erlaß technischer Vorschriften für Getränkeschankanlagen wird auf das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung übertragen, soweit es sich um technische Vorschriften in Ergänzung des Anhangs 1 handelt.

§ 4
Weitergehende Anforderungen

Getränkeschankanlagen müssen ferner den über § 3 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden.

§ 5
Ausnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann für Getränkeschankanlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Herstellers für Getränkeschankanlagen oder Bauteile Ausnahmen von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn dies dem technischen Fortschritt entspricht und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

§ 6
Baumusterprüfung von Getränkeschankanlagen und Bauteilen

(1) Auf Antrag des Herstellers oder des Importeurs prüft eine nach § 6a als Prüflaboratorium zugelassene Stelle, ob Getränkeschankanlagen, die nur noch aufgestellt und angeschlossen zu werden brauchen (verwendungsfertige Anlagen), Bauteilgruppen oder Bauteile der Bauart nach den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Ausgenommen sind Rohre aus den im Anhang 2 bezeichneten Werkstoffen, Überdruckmeßgeräte sowie Getränke- und Grundstoffbehälter. Dem Antrag sind die erforderlichen Zeichnungen und die Beschreibung der Bauart und der Betriebsweise der Anlage, der Bauteilgruppe oder des Bauteils zu je drei Stücken beizufügen. Der zugelassenen Stelle sind auf Verlangen die für die Prüfung erforderlichen Baumuster zu überlassen.

(2) Entspricht das Baumuster den Anforderungen dieser Verordnung, so erteilt eine nach § 6a als Zertifizierungsstelle zugelassene Stelle hierüber eine Bescheinigung. In der Bescheinigung sind die wesentlichen Merkmale des Baumusters und das Kennzeichen sowie die Angaben, mit denen der Hersteller die Anlage, die Bauteilgruppe oder das Bauteil versehen muß, anzugeben. Die Angabe des Kennzeichens kann bei solchen Bauteilen entfallen, die auf Grund ihrer Abmessungen nicht kennzeichnungsfähig sind. Die zugelassene Stelle übersendet dem Deutschen Ausschuß für Getränkeschankanlagen eine Abschrift der Bescheinigung.

(3) Stellt eine Zertifizierungsstelle fest, daß das Baumuster nicht den Anforderungen der Verordnung entspricht, so entscheidet auf Antrag des Herstellers oder des Importeurs die zuständige Behörde.

(4) Getränke- und Grundstoffbehälter der Gruppe IIb oder IVb können einer Baumusterprüfung durch Sachverständige unterzogen werden. Die Prüfungen sind bei einer Zertifizierungsstelle zu registrieren.

§ 6a
Zugelassene Stellen

Zugelassene Stelle ist jede von der zuständigen Landesbehörde nach § 9 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes als Prüflaboratorium oder Zertifizierungsstelle für Getränkeschankanlagen dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung benannte und im Bundesarbeitsblatt bekanntgegebene Stelle.

§ 7
Einteilung in Prüfgruppen, Kennzeichnung und Prüfung vor Inbetriebnahme von Getränke- und Grundstoffbehältern

(1) Die Getränke- und Grundstoffbehälter werden entsprechend dem zulässigen Betriebsüberdruck in bar und dem Rauminhalt des Druckraumes in Litern in folgende Gruppen eingeteilt:

Gruppe I: Getränkebehälter aus Holz mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von nicht mehr als 2 bar und mit einem Inhalt von nicht mehr als 250 Litern;

Gruppe IIa: Getränke- und Grundstoffbehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als 3 bar und nicht mehr als 7 bar und einem Inhalt von nicht mehr als 50 Litern;

Gruppe IIb: Getränke- und Grundstoffbehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als 3 bar und nicht mehr als 7 bar und einem Inhalt von mehr als 50 Litern;

Gruppe III: Getränke- und Grundstoffbehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von nicht mehr als 3 bar und einem Inhalt von nicht mehr als 100 Litern;

Gruppe IVa: Getränke- und Grundstoffbehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von nicht mehr als 1 bar und einem Inhalt von mehr als 100 Litern;

Gruppe IVb: Getränke- und Grundstoffbehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als 1 bar und nicht mehr als 3 bar und einem Inhalt von mehr als 100 Litern.

(2) Getränke- und Grundstoffbehälter der Gruppe I, lla oder III, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, sind vom Hersteller mit einem Fabrikkennzeichen zu versehen. Bei Getränke- und Grundstoffbehältern der Gruppe I kann an die Stelle des Fabrikkennzeichens das Kennzeichen des Getränkeherstellers treten. Mit der Kennzeichnung versichert der Hersteller, daß die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Getränke- und Grundstoffbehälter, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, dürfen nicht mit einem Kennzeichen nach Satz 1 oder 2 versehen werden.

(3) Ein Getränke- oder Grundstoffbehälter der Gruppe IVa darf erst in Betrieb genommen werden, wenn der Hersteller den Behälter einer Druckprüfung unterzogen und eine Bescheinigung erteilt hat, daß der Behälter ordnungsgemäß hergestellt worden ist und daß er nach dem Ergebnis der Druckprüfung den insoweit zu stellenden Anforderungen entspricht, und nachdem der Sachverständige den Behälter einer Abnahmeprüfung unterzogen und bescheinigt hat, daß dieser den im Rahmen dieser Prüfung zu stellenden Anforderungen entspricht. Die Abnahmeprüfung besteht aus Ordnungsprüfung, Prüfung der Ausrüstung und Prüfung der Aufstellung.

(4) Ein Getränke- oder Grundstoffbehälter der Gruppe IIb oder IVb darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem der Sachverständige den Behälter einer erstmaligen Prüfung und einer Abnahmeprüfung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 unterzogen und bescheinigt hat, daß dieser sich in ordnungsgemäßem Zustand befindet. Die erstmalige Prüfung besteht aus Vorprüfung, Bauprüfung und Druckprüfung.

(5) Bei Getränke- und Grundstoffbehältern der Gruppe IIb, IVa oder IVb, die andernorts einer Abnahmeprüfung - ausgenommen die Prüfung der Aufstellung - unterzogen worden sind und für die über diese Abnahmeprüfung eine Bescheinigung vorliegt, genügt es, wenn die ordnungsgemäße Aufstellung am Betriebsort von einem Sachkundigen geprüft worden ist und hierüber eine Bescheinigung vorliegt.

(6) Die erstmalige Prüfung durch den Sachverständigen nach Absatz 4 entfällt, wenn

  1. bei einer Zertifizierungsstelle registriert ist, daß ein Sachverständiger nach § 15 eine Baumusterprüfung durchgeführt und bescheinigt hat, daß das Baumuster den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, und
  2. der Hersteller bescheinigt hat, daß der Getränke- oder Grundstoffbehälter mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt sowie einer Druckprüfung unterzogen worden ist und nach dem Ergebnis der Druckprüfung den insoweit zu stellenden Anforderungen entspricht.

Ferner entfällt die Abnahmeprüfung nach Absatz 4, ausgenommen eine erforderliche Prüfung der Aufstellung, wenn die registrierte Baumusterprüfung nach Satz 1 sich auf die Abnahmeprüfung erstreckt.

(7) Der Sachverständige hat dem Deutschen Ausschuß für Getränkeschankanlagen eine Abschrift der Bescheinigung nach Absatz 3, 4 oder 6 Nr. 1 zu übersenden.

(8) Hat der Sachverständige festgestellt, daß sich der Getränke- oder Grundstoffbehälter nicht in ordnungsgemäßem Zustand befindet, so entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag dessen, der den Behälter in Betrieb nehmen will.

(9) Getränke- und Grundstoffbehälter der Gruppe IIb oder IVb sind vom Hersteller zum Nachweis der nach Absatz 4 oder 6 durchgeführten Prüfung mit einem Kennzeichen zu versehen, das eine Zertifizierungsstelle bestimmt.

(10) § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 8
Inbetriebnahme

(1) Verwendungsfertige Getränkeschankanlagen, für die ein Kennzeichen nach § 6 erteilt werden kann, dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn

  1. die verwendungsfertigen Getränkeschankanlagen für den vorgesehenen Betrieb baumustergeprüft sind und mit den entsprechenden Kennzeichen und Angaben nach § 6 Abs. 2 Satz 2 versehen sind und
  2. der Sachkundige im Betriebsbuch nach § 10 Abs. 1 oder im Formblatt nach § 10 Abs. 3 bescheinigt hat, daß die Anlage den Anforderungen des § 3 Abs. 1 dieser Verordnung entspricht.

§ 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.

(2) Getränkeschankanlagen, die aus Bauteilen oder Bauteilgruppen zusammengesetzt werden, für die ein Kennzeichen nach § 6 erteilt werden kann, dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn

  1. die aus baumustergeprüften Bauteilen oder Bauteilgruppen bestehende Getränkeschankanlage mit den entsprechenden Kennzeichen und Angaben nach § 6 Abs. 2 Satz 2 versehen ist und
  2. der Sachkundige im Betriebsbuch nach § 10 Abs. 1 oder im Formblatt nach § 10 Abs. 3 bescheinigt hat, daß die Anlage den Anforderungen des § 3 Abs. 1 dieser Verordnung entspricht.

§ 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.

(3) Wer eine Getränkeschankanlage in Betrieb nimmt, hat dies der zuständigen Behörde vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Satz 1 gilt entsprechend für wesentliche Änderungen, die die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen können; § 13 Abs. 1 bleibt unberührt. Der Anzeige ist die Bescheinigung des Sachkundigen nach Absatz 1 oder 2 beizufügen.

§ 9
Betrieb

(1) Wer eine Getränkeschankanlage betreibt, hat die Anlage in betriebssicherem Zustand zu erhalten, ordnungsgemäß zu betreiben, zu überwachen, notwendige Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Der Betreiber hat die Getränkeschankanlage so zu betreiben, daß die mit der Anlage in Berührung kommenden Getränke und Grundstoffe nicht z.B. durch Mikroorganismen, Verunreinigungen, Gerüche, Temperaturen oder Witterungseinflüsse nachteilig beeinflußt werden können.

(2) Der Betreiber hat eine nach § 6 Abs. 2 erteilte Bescheinigung über die Baumusterprüfung für eine verwendungsfertige Anlage sowie Bescheinigungen nach § 7 Abs. 3 bis 5 und 6 Satz 1, § 12 Abs. 1 und 6, § 13 Abs. 2 bis 4 und 6 an der Betriebsstätte aufzubewahren.

(3) Der Betreiber hat die wiederkehrenden Prüfungen von Getränke- und Grundstoffbehältern der Gruppen IIb, IVa und IVb nach § 12 zu veranlassen.

(4) Der Betreiber hat, soweit eine Druckgasversorgung vorhanden ist, in der Nähe der Druckgasversorgung der Getränkeschankanlage eine Betriebsanweisung anzubringen.

(5) Eine Getränkeschankanlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können.

(6) Wenn Getränke- oder Grundstoffbehälter der Gruppe IIb, IVa oder IVb Schäden an druckbeanspruchten Wandungen aufweisen, die zur Außerbetriebsetzung nach Absatz 5 führen, muß der Betreiber den Sachverständigen benachrichtigen und die erforderlichen Maßnahmen mit ihm abstimmen.

§ 10
Betriebsbuch, Formblätter

(1) Der Betreiber hat ein Betriebsbuch zu führen.

(2) Das Betriebsbuch enthält die Bescheinigungen nach § 8 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 Satz 2. In dem Betriebsbuch sind ferner zu vermerken

  1. die Anzeigen nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2,
  2. nach § 9 Abs. 1 Satz 1 notwendige Änderungen der Anlage unter Angabe des Baumusterkennzeichens der Bauteilgruppe oder des eingebauten Bauteils, der Nummer der zugehörigen Leitung sowie des Tages der Änderung,
  3. Reinigungen nach § 11 Abs. 2 bis 7 unter Angabe der Nummer der gereinigten Leitungen und Behälter sowie des Tages der Reinigung und
  4. Anzeigen nach § 17 Abs. 1.

(3) Für Anlagen, die für die Dauer von nicht mehr als sechs Wochen errichtet und nach Ende des Betriebs, für dessen Dauer sie errichtet werden, abgebaut und in einzelne Bauteile oder Bauteilgruppen zerlegt werden, können anstelle des Betriebsbuches entsprechende Formblätter geführt werden.

(4) Das Betriebsbuch oder die Formblätter sind an der Betriebsstätte aufzubewahren.

§ 11
Reinigung

(1) Getränkeschankanlagen sind nach Bedarf, mindestens jedoch nach Maßgabe der folgenden Vorschriften, zu reinigen.

(2) Getränke- und Grundstoffleitungen einschließlich der Zapfarmaturen sind unmittelbar vor der ersten Inbetriebnahme zu reinigen.

(3) Getränkeleitungen einschließlich der Zapfarmaturen sind alle zwei Wochen sowie bei jedem Wechsel der Getränkeart und unmittelbar vor einer Unterbrechung des Betriebs von mehr als einer Woche zu reinigen; der abwechselnd mit Getränk und Luft in Berührung kommende Teil der Zapfarmatur ist täglich einmal zu reinigen.

(4) Grundstoffleitungen sind alle drei Monate sowie bei jedem Wechsel des Grundstoffs und unmittelbar vor einer Unterbrechung des Betriebs von mehr als einer Woche zu reinigen.

(5) Der bewegliche Teil der Hinterdruckgasleitungen ist alle zwölf Monate zu reinigen.

(6) Leitungsanschlußteile sind vor jedem Anschluß sowie unmittelbar nach dem Lösen von dem Getränke- oder Grundstoffbehälter zu reinigen.

(7) Getränke- und Grundstoffbehälter sind unmittelbar vor dem Befüllen zu reinigen, wenn der Betreiber das Befüllen vornimmt.

(8) Auf Getränkeschankanlagen, die dem Ausschank von Heilwässern, Quellwässern oder Tafelwässern dienen, sind die Absätze 3 und 6 nicht anzuwenden.

(9) Für die Reinigung sind Reinigungsmittel zu verwenden, von denen der Hersteller bescheinigt hat, daß sie den lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen.

§ 12
Wiederkehrende Prüfungen

(1) Getränkeschankanlagen, ausgenommen Getränke- und Grundstoffbehälter, unterliegen alle zwei Jahre wiederkehrenden Prüfungen durch den Sachkundigen. Der Betreiber hat die wiederkehrenden Prüfungen zu veranlassen. Der Sachkundige hat über die Prüfung und deren Ergebnis eine Bescheinigung im Betriebsbuch zu erteilen. Darüber hinausgehende Überprüfungen durch die zuständigen Behörden, insbesondere auf der Grundlage der lebensmittelrechtlichen Vorschriften, bleiben unberührt.

(2) Getränke- und Grundstoffbehälter der Gruppe IIb oder IVb sind alle fünf Jahre einer inneren Prüfung und alle zehn Jahre einer Druckprüfung durch den Sachverständigen zu unterziehen. Getränke- und Grundstoffbehälter der Gruppe IVa sind alle fünf Jahre einer inneren Prüfung durch den Sachkundigen zu unterziehen. Die zuständige Behörde kann diese Fristen im Einzelfall

  1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist, oder
  2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten oder Dritter erfordert.

(3) Die Fristen der inneren Prüfungen und der Druckprüfungen nach Absatz 2 laufen vom Tag der ersten Abnahmeprüfung und bei Wechsel des Aufstellungsortes vom Tag der erneuten Abnahmeprüfung. Die Prüfungen müssen spätestens sechs Monate nach Ablauf des Fälligkeitsmonats durchgeführt sein. Abweichend von Satz 1 laufen die Fristen

  1. vom Tag der Bauprüfung, wenn am Tag der ersten Abnahmeprüfung die Bauprüfung,
  2. vom Tag der letzten inneren Prüfung, wenn am Tag der erneuten Abnahmeprüfung die letzte innere Prüfung

länger als zwei Jahre zurückliegt.

(4) Ist ein Getränke- oder Grundstoffbehälter am Fälligkeitstermin der Prüfung stillgelegt, so müssen die wiederkehrenden Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme durchgeführt werden.

(5) Ist bei einem Getränke- oder Grundstoffbehälter eine außerordentliche Prüfung durchgeführt worden, so beginnt die Frist für eine wiederkehrende Prüfung mit dem Abschluß der außerordentlichen Prüfung, soweit diese der wiederkehrenden Prüfung entspricht.

(6) Ein Getränke- oder Grundstoffbehälter darf nach Ablauf der für eine wiederkehrende Prüfung geltenden Frist nur weiter betrieben werden, wenn die Prüfung fristgerecht durchgeführt ist und wenn der Sachverständige oder Sachkundige bescheinigt hat, daß der Getränke- oder Grundstoffbehälter nach dem Ergebnis der Prüfung den im Rahmen dieser Prüfungen zu stellenden Anforderungen entspricht.

(7) Hat der Sachverständige oder Sachkundige festgestellt, daß sich der Getränke- oder Grundstoffbehälter nicht in ordnungsgemäßem Zustand befindet, so entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag dessen, der den Getränke- oder Grundstoffbehälter in Betrieb nehmen will.

(8) Hat der Sachverständige oder Sachkundige, der den Getränke- oder Grundstoffbehälter geprüft hat, nicht oder nicht mehr den Auftrag, die nächste vorgeschriebene Prüfung durchzuführen, so hat er dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

§ 13
Prüfung von Getränke- und Grundstoffbehältern der Gruppe IIb, IVa oder IVb in besonderen Fällen

(1) Ist ein Getränke- oder Grundstoffbehälter der Gruppe IIb oder IVb hinsichtlich der Bauart wesentlich geändert worden, so ist § 7 entsprechend anzuwenden. Als wesentlich ist jede Änderung anzusehen, die die Sicherheit des Getränke- oder Grundstoffbehälters beeinträchtigen kann.

(2) Ist ein Getränke- oder Grundstoffbehälter der Gruppe IIb, IVa oder IVb wesentlich instandgesetzt oder sind wesentliche Teile eines Getränke- oder Grundstoffbehälters ausgewechselt worden, so darf der Getränke- oder Grundstoffbehälter erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem er in dem durch die Instandsetzung oder Auswechslung bestimmten Umfang auf seinen ordnungsgemäßem Zustand geprüft und eine Prüfbescheinigung erteilt worden ist. Die Prüfung und die Erteilung der Prüfbescheinigung erfolgt bei Getränke- und Grundstoffbehältern der Gruppen IIb und IVb durch den Sachverständigen und bei Getränke- und Grundstoffbehältern der Gruppe IVa durch den Sachkundigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Ein Getränke- oder Grundstoffbehälter der Gruppe IIb, IVa oder IVb, der an einem anderen Ort bereits in Betrieb war, darf erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn er einer erneuten Abnahmeprüfung durch den Sachverständigen unterzogen und eine Prüfbescheinigung erteilt worden ist. Bei innerbetrieblichem Wechsel des Aufstellungsortes ist eine erneute Abnahmeprüfung nur erforderlich, wenn sich die Anschlußverhältnisse oder Ausrüstungsteile geändert haben.

(4) Bei einem Getränke- oder Grundstoffbehälter der Gruppe IIb, IVa oder IVb, der an wechselnden Aufstellungsorten verwendet wird, ist nach dem Wechsel des Aufstellungsortes eine erneute Abnahmeprüfung nicht erforderlich, wenn

  1. eine Bescheinigung über eine andernorts durchgeführte Abnahmeprüfung vorliegt,
  2. sich beim Ortswechsel keine neue Betriebsweise ergeben hat und Anschlußverhältnisse sowie Ausrüstung unverändert bleiben und
  3. an die Aufstellung keine besonderen Anforderungen zu stellen sind.

Bei besonderen Anforderungen an die Aufstellung genügt es, wenn die ordnungsgemäße Aufstellung am Betriebsort durch einen Sachkundigen geprüft wird und hierüber eine Bescheinigung vorliegt.

(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung durch einen Sachverständigen oder Sachkundigen anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlaß besteht, insbesondere, wenn ein Schadensfall eingetreten ist. Der Betreiber hat diese angeordnete Prüfung zu veranlassen.

(6) Der Sachverständige oder Sachkundige hat über das Ergebnis einer von der zuständigen Behörde im Einzelfall angeordneten Prüfung eines Getränke- oder Grundstoffbehälters der Gruppe IIb, IVa oder IVb eine Bescheinigung zu erteilen und eine Abschrift hiervon der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu übersenden.

§ 14
Mängelanzeige

Hat der Sachverständige oder Sachkundige bei der Durchführung der Prüfung Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können, hat er dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

§ 15
Sachverständige

(1) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind

  1. die Sachverständigen nach § 14 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes,
  2. daneben im Land Hessen nach Zulassung durch die zuständige Behörde der Technische Überwachungs-Verein Bayern Hessen Sachsen Südwest e.V. mit seinen für die Prüfung von Getränke- und Grundstoffbehältern ausgebildeten Ingenieuren der Niederlassung Hessen und
  3. die Sachverständigen, die bei einer technischen Überwachungsorganisation außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung angestellt sind, soweit die technische Überwachungsorganisation von der zuständigen Behörde anerkannt worden ist.

(2) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind ferner die Sachverständigen, die hierfür nach § 36 der Gewerbeordnung bestellt und vereidigt sind und einer Organisation angehören, die

  1. Prüfgrundsätze erarbeitet, die von den Sachverständigen zu beachten sind,
  2. die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenweise kontrolliert,
  3. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammelt, auswertet und die Sachverständigen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichtet,
  4. die fristgemäße Veranlassung der Prüfungen nach § 12 einschließlich Nachprüfungen zur Beseitigung von Mängeln in Zusammenarbeit mit den technischen Überwachungsorganisationen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gerätesicherheitsgesetzes kontrolliert und bei Nichtbeachtung die zuständige Behörde unterrichtet,
  5. bei Pflichtverletzungen der Sachverständigen die zuständige Industrie- und Handelskammer unterrichtet und
  6. in Zusammenarbeit mit den technischen Überwachungsorganisationen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gerätesicherheitsgesetzes sicherstellt, daß für die Prüfung von Getränke- und Grundstoffbehältern die Erforderliche Anzahl von Sachverständigen zur Verfügung steht.

Die Organisation hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, Wie die Aufgaben nach Satz 1 erfüllt werden. Auf Verlangen der Behörde hat sie über ihre Tätigkeit nach Satz 1 Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.

(3) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind für die Prüfung von Getränke- und Grundstoffbehältern, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt und in der Herstellungsstätte geprüft werden, auch die Prüfstellen, die von dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem der Hersteller seinen Sitz hat, nach Artikel 13 der Richtlinie 76/767/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 (ABl. EG Nr. L 262 S. 153) mitgeteilt worden sind.

(4) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind für die Prüfung von Getränke- und Grundstoffbehältern

  1. der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen die Stellen nach § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes und
  2. des Bundesgrenzschutzes die vom Bundesministerium des Innern bestimmten Sachverständigen.

(5) Für die Prüfung von Getränke- und Grundstoffbehältern der Bundeswehr im Sinne dieser Verordnung kann das Bundesministerium der Verteidigung besondere Sachverständige bestellen.

§ 16
Sachkundige

Sachkundiger für eine Prüfung, die ihm nach den Bestimmungen dieser Verordnung übertragen werden kann, ist nur, wer

  1. auf Grund seiner Ausbildung, seiner Kenntnisse und seiner durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bietet, daß er die Prüfung ordnungsgemäß durchführt und die Bescheinigung ordnungsgemäß erteilt,
  2. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt,
  3. hinsichtlich dieser Tätigkeit keinen Weisungen unterliegt,
  4. über geeignete Prüfeinrichtungen verfügt und
  5. durch die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang nachweist, daß er die in Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Die Sachkunde ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.

§ 17
Unfall- und Schadenanzeige

(1) Der Betreiber einer Getränkeschankanlage hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen

  1. jeden Unfall infolge Versagens druckführender Teile, bei dem ein Mensch getötet oder die Gesundheit eines Menschen verletzt worden ist,
  2. eine Explosion oder einen Brand im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage oder
  3. ein Aufreißen eines unter Druck stehenden Behälters.

(2) Die zuständige Behörde kann von dem Anzeigepflichtigen verlangen, daß dieser das anzuzeigende Ereignis auf seine Kosten durch einen möglichst im gegenseitigen Einvernehmen bestimmten Sachverständigen sicherheitstechnisch beurteilen läßt und ihr die Beurteilung schriftlich vorlegt. Die sicherheitstechnische Beurteilung hat sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken,

  1. worauf das Ereignis zurückzuführen ist,
  2. ob sich die Anlage nicht in ordnungsgemäßem Zustand befand und ob nach Behebung des Mangels eine Gefahr nicht mehr besteht und
  3. ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfordern.

(3) Für die Beurteilung können auch andere Sachverständige als die in § 15 genannten bestimmt werden.

§ 18
Aufsicht über Anlagen des Bundes und Anlagen auf Seeschiffen

(1) Für Getränkeschankanlagen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes stehen die Befugnisse nach den §§ 4, 5 und 20 Abs. 1 Satz 2 sowie die Aufsicht über die Ausführung dieser Verordnung dem zuständigen Bundesministerium oder der vom zuständigen Bundesministerium bestimmten Behörde zu. Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes entsprechend. Für andere Getränkeschankanlagen, die der Überwachung durch die Bundesverwaltung unterliegen, gilt § 15 Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes.

(2) Auf Seeschiffen stehen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Befugnisse sowie die Aufsicht über die Ausführung dieser Verordnung der See-Berufsgenossenschaft nach Maßgabe des Seeaufgabengesetzes zu.

§ 19
Deutscher Ausschuß für Getränkeschankanlagen

(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird der Deutsche Ausschuß für Getränkeschankanlagen (Getränkeschankanlagenausschuß) gebildet. Der Ausschuß setzt sich aus folgenden sachverständigen Mitgliedern zusammen:
3 Vertreter der zuständigen Behörden der Länder
1 Vertreter des Bundesinstitutes für Risikobewertung
1 Vertreter der Getränke- und Lebensmitteltechnologie
1 Vertreter der amtlichen Lebensmittelüberwachung
1 Vertreter der Prüflaboratorien
1 Vertreter der Zertifizierungsstellen für Getränkeschankanlagen
5 Vertreter der Hersteller von Getränkeschankanlagen oder Bauteilen
2 Vertreter der Betreiber von Getränkeschankanlagen
2 Vertreter der Getränkeindustrie
1 Vertreter der Reiniger und Instandhalter von Getränkeschankanlagen
1 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
1 Vertreter des DIN Deutsches Institut für Normung e.V.
1 Vertreter der Gewerkschaften
1 Vertreter der technischen Überwachungsorganisationen
1 Vertreter der Sachverständigen nach § 36 der Gewerbeordnung
1 Vertreter einer Sachkundigenorganisation.

(2) Der Getränkeschankanlagenausschuß hat die Aufgabe, hinsichtlich der Getränkeschankanlagen

  1. das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung insbesondere in technischen Fragen zu beraten und ihm dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Vorschriften vorzuschlagen und
  2. die dem in § 3 Abs. 1 genannten Stand der Technik entsprechenden Regeln (Technische Regeln) zu ermitteln.

(3) Die Mitgliedschaft im Getränkeschankanlagenausschuß ist ehrenamtlich.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung.

(5) Die Bundesministerien sowie die zuständigen obersten Landesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertretern ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.

(6) Die Geschäftsführung des Ausschusses liegt bei der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten.

§ 20
Übergangsvorschriften

(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 5 der durch sie abgelösten Getränkeschankanlagenverordnung (§ 24 Abs. 2 Nr. 1) erteilte Erlaubnis oder nach § 6 oder 7 der abgelösten Getränkeschankanlagenverordnung erstattete Anzeige gilt als Anzeige nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder 2. Die zuständige Behörde kann nachträglich Auflagen anordnen, wenn diese zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren für Leben oder Gesundheit der Beschäftigten oder Dritter notwendig sind.

(2) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 8 der abgelösten Getränkeschankanlagenverordnung erteilte Bauartzulassung gilt als Baumusterprüfbescheinigung nach § 6 Abs. 2.

(3) Getränkeschankanlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Betrieb waren, können weiter betrieben werden. Ausgenommen sind Bauteile im Vordruckgasbereich, wenn sie keine Baumusterprüfbescheinigung haben. Bauteile der Getränkeschankanlage aus Kunststoff, die direkt mit dem Getränk in Berührung kommen, dürfen unabhängig von übrigen Voraussetzungen nur verwendet werden, wenn eine schriftliche Erklärung in deutscher Sprache vorliegt, in der bescheinigt wird, daß sie den Anforderungen der Bedarfsgegenständeverordnung entsprechen.

(4) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung für einen Getränkebehälter der Gruppe IV erteilte Sachverständigenbescheinigung gilt als Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 oder 6 Satz 1 und ersetzt die Kennzeichnung nach § 7 Abs. 9. Der Zeitpunkt der wiederkehrenden Prüfung richtet sich bei diesen Behältern nach dem Zeitpunkt der Abnahmeprüfung oder, wenn eine Abnahmeprüfung nicht durchgeführt wurde, nach dem Zeitpunkt der Bauprüfung.

(5) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung

  1. nach § 14 Abs. 1 Satz 2 der abgelösten Getränkeschankanlagenverordnung oder
  2. nach § 3 der abgelösten Verordnung über technische Anforderungen an Getränkeschankanlagen (§ 24 Abs. 2 Nr. 2)

erteilte Ausnahme gilt als Ausnahme nach § 5.

(6) Sachkundige, denen Prüfungen nach § 7 Abs. 5, § 13 Abs. 4 und 5 sowie die Erteilung von Bescheinigungen nach § 8 Abs. 1 vor dem 30. Juli 1993 übertragen worden sind, haben die Voraussetzungen des § 16 Satz 1 Nr. 5 dieser Verordnung innerhalb von zwei Jahren nachzuweisen.

§ 21
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einen Getränke- oder Grundstoffbehälter der Gruppe IIb, lVa oder lVb
    1. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1, in Betrieb nimmt,
    2. entgegen § 12 Abs. 6 weiter betreibt oder
    3. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 wieder in Betrieb nimmt,
  2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Getränkeschankanlage in Betrieb nimmt oder
  3. entgegen § 9 Abs. 5 eine Getränkeschankanlage betreibt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 oder § 17 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 eine Getränkeschankanlage nicht in der dort vorgeschriebenen Weise betreibt oder
  2. einer Vorschrift des § 11 Abs. 2 bis 7 oder 9 über die Reinigung einer Getränkeschankanlage zuwiderhandelt.

§ 22
Straftaten

Wer eine in § 21 Abs. 1 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 17 des Gerätesicherheitsgesetzes strafbar.

§ 23

(weggefallen)

§ 24

(weggefallen)

Anhang 1

(zu § 3 Abs. 1)
1. Bau und Ausrüstung von Getränkeschankanlagen

Getränkeschankanlagen müssen so beschaffen sein, daß sie den auf Grund der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher genügen und dicht bleiben. Sie müssen insbesondere

1.1 so beschaffen sein, daß sie den zulässigen Betriebsüberdruck und die thermischen Belastungen sicher aufnehmen und sich leicht reinigen lassen,
1.2 aus Werkstoffen hergestellt sein, die
  1. am fertigen Bauteil die erforderlichen mechanischen und chemischen Eigenschaften haben und,
  2. soweit sie dem Beschickungsgut ausgesetzt sind, von diesem nicht in gefährlicher Weise angegriffen werden und mit ihm keine gefährlichen Verbindungen eingehen,
1.3 sachgemäß hergestellt und vor der Inbetriebnahme betriebsfertig hergerichtet sein,
1.4 mit Sicherheitseinrichtungen, die einen gefahrdrohenden Zustand verhindern, sowie mit Einrichtungen, die den jeweils herrschenden Betriebsüberdruck anzeigen, versehen sein.
2. Errichtung und Betrieb

Getränkeschankanlagen müssen so errichtet und so betrieben werden, daß Beschäftigte oder Dritte nicht gefährdet werden. Die Vorschriften des Bauaufsichtsrechts bleiben unberührt.

Anhang 2

(zu § 6 Abs. 1 Satz 2)

Werkstoffe, die auf Grund ihrer chemischen und mechanischen Eigenschaften ohne Prüfung verwendet werden dürfen, sind

  1. nichtrostende Stähle der Werkstoff-Nummern 1.4301, 1.4401, 1.4541 und 1.4571 im Sinne der Normen DIN 17455 (7.85) und 17457 (7.85), erschienen im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, und archivmäßig gesichert niedergelegt beim Deutschen Patentamt, sowie
  2. Zinn mit einem Mindest-Zinn-Gehalt von 99,00%.

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  Letzte Änderung am 23. Juli 2005 von Matthias Dörfler