Änderungen seit Neubekanntmachung:
Obsolete ungeänderte Begriffe sind kursiv dargestellt.
§ 1 - Finanzhilfen des Bundes
§ 2 - Förderungsfähige Vorhaben
§ 3 - Voraussetzungen der Förderung
§ 4 - Höhe und Umfang der Förderung
§ 5 - Programme
§ 6 - Aufstellung der Programme
§ 7 - Wirkung der Programme
§ 8 - Mitteilung über die Durchführung der Programme
§ 9 - Vereinfachter Verwendungsnachweis
§ 10 - Zweckbindung und Verteilung der Mittel
§ 11 - Vorhaben der Eisenbahnen des Bundes
§ 12 - Öffentliche Schutzräume
§ 13 - [weggefallen]
§ 14 - Übergangsvorschrift
§ 15 - [Änderung des Bundesfernstraßengesetzes]
§ 16 - [weggefallen]
§ 17 - [Inkrafttreten]
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2798) wird nachstehend der Wortlaut der Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in der seit 1. Januar 1988 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
Der Bund gewährt den Ländern Finanzhilfen für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden.
(1) Die Länder können folgende Vorhaben durch Zuwendungen aus den Finanzhilfen fördern:
(2) Im Saarland gilt Absatz 1 Nr. 1 und 5 Satz 1 auch, soweit das Land auf Grund des § 46 des Saarländischen Straßengesetzes an Stelle von Landkreisen Träger der Baulast ist.
(3) In den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gilt Absatz 1 Nr. 1 bis 4 auch für die Grunderneuerung, soweit die Förderung des Vorhabens vor dem 1. Januar 1996 begonnen hat. Dabei gilt bei Verkehrswegen nach Nummer 2 nicht die Beschränkung auf Verdichtungsräume oder zugehörige Randgebiete sowie die Führung besonderer Bahnkörper. Abweichend von Satz 1 können in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Maßnahmen der Grunderneuerung bis zum 31. Dezember 2003 gefördert werden, soweit sie Straßenbrücken über Schienenwege der ehemaligen Deutschen Reichsbahn betreffen.
Voraussetzung für die Förderung nach § 2 ist, daß
(1) Aus den Finanzhilfen des Bundes ist die Förderung von Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bis zu 75 vom Hundert und von Vorhaben nach § 2 Abs. 3 Satz 3 im Rahmen der nach § 10 Abs. 2 Satz 2 zur Verfügung stehenden Mittel bis zu 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten zulässig. Soweit die Vorhaben Bestandteil der nach § 6 Abs. 1 erstellten Programe des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sind, beträgt die Förderung bis zu 60 vom Hundert.
(2) Zuwendungsfähig sind die Kosten für das Vorhaben nach § 2. Beim Grunderwerb sind nur die Gestehungskosten zuwendungsfähig.
(3) Nicht zuwendungsfähig sind
(1) Für Vorhaben, die aus den Finanzhilfen gefördert werden sollen, sind Programme für den Zeitraum der jeweiligen Finanzplanung aufzustellen sowie jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
(2) In die Programme dürfen Vorhaben nur aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 vorliegen oder voraussichtlich im Zeitpunkt der Förderung vorliegen werden. Für jedes Vorhaben sind die voraussichtlichen Gesamtkosten, die zuwendungsfähigen Kosten und die vorgesehenen Jahresraten der Zuwendungen aus den Finanzhilfen aufzunehmen.
(3) Die Programme sind abzustellen auf die voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mittel. Weitere Vorhaben können nachrichtlich aufgenommen werden.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung stellt auf Grund von Vorschlägen der Länder und im Benehmen mit ihnen besondere ergänzende Programme auf für Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, die in Verdichtungsräumen oder den zugehörigen Randgebieten liegen und zuwendungsfähige Kosten von 50 Millionen Euro überschreiten.
(2) Jedes Land stellt Programme für Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 auf, wobei das Ziel einer Verbesserung der Verkehrsverhältnisse auch außerhalb der Verdichtungsräume besonders zu berücksichtigen ist. Der finanzielle Rahmen für die Programme ergibt sich aus dem auf jedes Land entfallenden prozentualen Anteil an den nach § 10 Abs. 2 Satz 3 zur Verfügung stehenden Mitteln, abzüglich der nach § 10 Abs. 2 Satz 4 vorbehaltenen Mittel. Dieser Anteil bemißt sich nach dem Verhältnis der Zahl der im einzelnen Land am 1. Juli des vorvergangenen Jahres zugelassenen Kraftfahrzeuge (ohne landwirtschaftliche Zugmaschinen) zum gesamten Kraftfahrzeugbestand aller Länder. Hierbei werden die Kraftfahrzeuge wie folgt bewertet:
Krafträder 0,5fach
Personen- und Kombinationskraftwagen sowie Sonderfahrzeuge 1,0fach
Omnibusse und Zugmaschinen 2,0fach
Lastkraftwagen 2,5fach.
Die in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zugelassenen Kraftfahrzeuge werden 1,25mal, in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg 1,35mal so hoch bewertet wie die übrigen Kraftfahrzeuge.
(3) Vorhaben, die in die Programme aufgenommen werden sollen, sind zuvor mit städtebaulichen Maßnahmen, die mit ihnen zusammenhängen, abzustimmen.
(4) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Planungsunterlagen, soweit dies für die Entscheidung über die Aufnahme der Vorhaben in die Programme erforderlich ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Anpassung und Fortführung der Programme.
(6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung teilt auf der Grundlage der Programme den Ländern die Finanzhilfen zu.
(7) Für Maßnahmen nach § 2 Abs. 3 Satz 3 stellen die dort genannten Länder ein gemeinsames Programm auf.
Die Finanzhilfen dürfen nur für Vorhaben verwendet werden, die in die Programme aufgenommen sind.
Über die Durchführung der Programme übermitteln die Länder dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung jährlich eine Übersicht, die die Zahl der geförderten Vorhaben und die Summe der aus den Finanzhilfen in dem betreffenden Jahr gezahlten Zuwendungen enthält. Die Berichterstattung der Länder erstreckt sich außerdem auf den Nachweis, inwieweit die geförderten Vorhaben dem Ziel der Barrierefreiheit nach § 3 Nr. 1 Buchstabe d entsprechen.
(1) Die Länder weisen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung jeweils für ein Haushaltsjahr die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen nach durch Mitteilung der Zahl der geförderten Vorhaben, der Summe der für diese Vorhaben angefallenen zuwendungsfähigen Kosten sowie der Summe der aus den Finanzhilfen ausgezahlten Zuwendungen.
(2) Ein weitergehender Verwendungsnachweis der Länder entfällt.
(1) Für Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes sind bis zu einem Betrag von 1.677 Millionen Euro jährlich, im Jahr 2004 und in den Folgejahren jeweils bis zu einem Betrag von 1.667 Millionen Euro zu verwenden:
(2) Von den Mitteln nach Absatz 1 kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung einen Betrag von 0,25 vom Hundert, im Benehmen mit den Ländern bis zu 0,50 vom Hundert, für Forschungszwecke in Anspruch nehmen. Von den Mitteln nach Absatz 1 werden in den Jahren 1999 bis 2003 für die in § 2 Abs. 3 Satz 3 genannten Maßnahmen jährlich 10 Millionen Deutsche Mark zur Verfügung gestellt. 20 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1, abzüglich der Mittel nach Absatz 2 Satz 1, bleiben den Vorhaben nach § 6 Abs. 1 vorbehalten. Mit Ausnahme der Beträge nach den Sätzen 1 und 2 sind die Mittel nach den Absätzen 1 und 2 zu verwenden
(1) Führen die Eisenbahnen des Bundes oder andere Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden, Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden durch, so können auch sie aus den nach § 10 Abs. 1 zur Verfügung stehenden Mitteln Investitionszuschüsse erhalten.§ 2 Abs. 1 und 2, die §§ 3, 4, 9, 10 Abs. 2 sowie die §§ 12 und 14 gelten sinngemäß. Für Anlagen vorhandener S-Bahnen gilt auch § 2 Abs. 3.
(2) Die Förderung von Vorhaben nach Absatz 1 bedarf der Zustimmung des beteiligten Landes.
(1) Das Bundesministerium des Innern kann den Träger einer unterirdischen Verkehrsanlage, die in das Programm nach § 6 Abs. 1 aufgenommen ist, auffordern, in der Verkehrsanlage öffentliche Schutzräume einzurichten, wenn der Bund die entstehenden Mehrkosten trägt.
(2) Die Aufforderung nach Abs. 1 muß innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des Programms ausgesprochen werden, in dem das Vorhaben erstmals ausgewiesen ist. Die Frist verkürzt sich auf ein halbes Jahr, wenn mit dem Vorhaben innerhalb der nächsten zwei Jahre begonnen werden soll.
(3) Falls die Aufforderung rechtzeitig ergeht, darf das Vorhaben mit Zuwendungen oder Investitionszuschüssen nach diesem Gesetz nur gefördert werden, wenn der Träger des Vorhabens der Aufforderung nachkommt.
(4) In den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung.
[weggefallen]
(1) Nach diesem Gesetz werden Vorhaben nicht gefördert, für die der Träger des Vorhabens seine Verpflichtungen vor dem 1. Januar des Jahres, in dem die Förderung beginnen soll, erfüllt hat.
(2) Werden begonnene Vorhaben in die Förderung nach diesem Gesetz übernommen, so sind davon die Bauleistungen ausgeschlossen, für die der Träger des Vorhabens seine Verpflichtungen vor dem 1. Januar des Jahres erfüllt hat, in dem die Förderung beginnen soll. Sind solche Vorhaben bereits nach Artikel 8 § 4 des Steueränderungsgesetzes 1966 gefördert worden, so ist das Gesetz auch auf diejenigen Vorhaben anzuwenden, die der Träger des Vorhabens erfüllt, für die er aber noch keine Zuwendungen erhalten hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit Vorhaben nach dem 1. März 1972 mit einem höheren Anteil als bis zum 29. Februar 1972 aus den Finanzhilfen gefördert werden.
(4) Vor dem 1. Januar 1992 begonnene Vorhaben im Zonenrandgebiet können mit den erhöhten Fördersätzen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und 2 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), geändert durch Anlage I Kapitel XI Sachgebiet G Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1112), fortgeführt werden; bei der Feststellung des finanziellen Rahmens für Programme nach § 6 Abs. 2 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes für 1992 gilt die Bewertung mit dem 1,25fachen Satz auch für die Kraftfahrzeuge im ehemaligen Zonenrandgebiet.
(5) Vorhaben nach § 11, die vor dem 1. Januar 1992 begonnen wurden, werden als Teil der Programme nach § 6 Abs. 1 abgewickelt.
[In Neubekanntmachung nicht aufgenommen]
[weggefallen]
[In Neubekanntmachung nicht aufgenommen]
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Letzte Änderung am 10. Dezember 2006 von Matthias Dörfler |