Verlautbarung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Vom 10. März 2006; Az.: A14/3141.2/1
[Bekanntgegeben am 15. April 2006; VkBl. 2006, S. 234]

Änderungen seit Bekanntgabe:


Richtlinie (Verwaltungsvorschrift) zur Förderung von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs

Nachstehend gebe ich die Richtlinie zur Förderung von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs vom 10. März 2006 bekannt, die am 01. April 2006 in Kraft tritt. Die Richtlinie zur Förderung von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs vom 1. November 2002 ist mit Ablauf des 31. Oktober 2005 außer Kraft getreten.

Richtlinie zur Förderung von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs (KV)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Gegenstand der Förderung

1.1 Der Bund gewährt auf Antrag außerhalb des Bundesschienenwegeausbaugesetzes nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) zu § 44 BHO zur Förderung des Kombinierten Verkehrs Zuwendungen für den Bau, die Erweiterung und den Ausbau von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs, soweit sie zur Erreichung des Förderzwecks unbedingt erforderlich und die Anlagen öffentlich, d. h. allen Nutzern diskriminierungsfrei zugänglich sind.

1.2 Im Sinne dieser Richtlinie gelten als "Kombinierter Verkehr" Güterbeförderungen, bei denen der Lastkraftwagen, der Anhänger, der Sattelanhänger mit oder ohne Zugmaschine, der Wechselaufbau oder der Container von mindestens 20 Fuß Länge die Zu- und Ablaufstrecke auf der Straße und den übrigen Teil der Strecke auf der Schiene oder auf einer Binnenwasserstraße oder auf See, sofern diese mehr als 100 km Luftlinie beträgt, zurücklegt 1.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und unter Berücksichtigung der Nachfrage und Dringlichkeit unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Trimodale Anlagen werden bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen bevorzugt berücksichtigt. Bewilligungsbehörden sind für Anlagen des Kombinierten Verkehrs Schiene / Straße das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) 2, für Anlagen des Kombinierten Verkehrs Wasserstraße / Straße die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West (WSD West) 3. Soweit es sich um schienenseitige Investitionen in Verbindung mit Wasserstraßeninvestitionen (Wasserstraße / Schiene / Straße) handelt, entscheiden die Bewilligungsbehörden im Einvernehmen. Die Bewilligungsbehörden stellen ein einheitliches Verfahren sicher.

2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können Unternehmen in Privatrechtsform erhalten.

Antragstellenden Personen, über deren Vermögen ein Insolvenz-, Vergleichs-, Konkurs-, Sequestrations- oder ein Gesamtvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird kein Zuschuss gewährt. Dasselbe gilt für antragstellende Personen, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung 1977 abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

3 Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung der Förderung ist, dass eine Finanzierung durch privates Kapital nicht zur Wirtschaftlichkeit der Anlagen führt und der Wettbewerb durch die Förderung nicht verzerrt wird. Das Vorhaben darf noch nicht begonnen sein. Die Wirtschaftlichkeit des Betreibens der KV-Umschlaganlage, der erwartete Verlagerungseffekt und die Wettbewerbssituation sind im Antrag gemäß Anlage 2 und Anlage 3 ausführlich darzustellen (evtl. durch ein Gutachten).

Darüber hinaus muss

4 Art und Umfang der Zuwendungen

4.1 Es erfolgt eine Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung. Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.

4.2 Von den zuwendungsfähigen Kosten (inkl. einer Planungskostenpauschale von 10 %) werden bei Neu-, Ausbau und Erweiterung von KV-Umschlaganlagen bis zu 85 % als nicht rückzahlbarer Zuschuss gezahlt. Die Zuwendung wird bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Mit Zustimmung der Europäischen Kommission ist im Einzelfall eine höhere Förderung möglich.

4.3 Zuwendungsfähig sind entsprechend Anlage 1 Ausgaben für

4.4 Zuwendungsfähig sind in bestehenden KV-Umschlaganlagen alle Maßnahmen im Sinne der Anlage 1, die nachträglich aufgrund von öffentlich-rechtlichen Vorschriften (insbesondere im Zusammenhang mit Gefahrguttransporten) erforderlich werden, sofern die Notwendigkeit der Förderung im Sinne von Nr. 3 Satz 1 gesondert nachgewiesen wird.

4.5 Zuwendungsfähig ist in bestehenden KV-Umschlaganlagen innerhalb der Vorhaltefrist der zweimalige Ersatz von mobilen Umschlaggeräten nach den Nutzungsdauern der vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen AfA-Tabellen (Nr. 5.3 Abs. 3). Der jeweilige Restwert der zu ersetzenden Umschlaggeräte ist dabei in Ansatz zu bringen.

5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1 Der Zuwendungsempfänger hat sich zu verpflichten, die geförderte Anlage bei einem Eigenmittelanteil der zuwendungsfähigen Ausgaben unter 50 % auf die Dauer von 20 Jahren und bei einem Eigenmittelanteil ab 50 % auf die Dauer von 10 Jahren zu betreiben.

5.2 Der Zuwendungsempfänger hat sich zu verpflichten, innerhalb dieser Fristen die Verpachtung der Anlage (oder von Gebäuden oder einzelner Teile), ihre Vermietung oder ihren Verkauf von der Übernahme aller Rechte und Pflichten aus dem Zuwendungsverhältnis durch einen anderen Betreiber abhängig zu machen. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Bewilligungsbehörde.

5.3 Werden die Anlagen und Gebäude vor Ablauf der Bindungsfrist nach Nr. 5.1 stillgelegt, zweckentfremdet oder nicht nach Nr. 5.2 veräußert, ist ein mit Mitteln des Bundes erworbenes Grundstück vorab an den Bund zu übereignen. Der Übertragungsanspruch ist dinglich zu sichern.

Für die restliche Fördersumme gilt:

5.4 Die geförderten baulichen Maßnahmen sind auszuschreiben. Darüber hinaus ist bei Neubau und Erweiterung einer KV-Umschlaganlage bei einer Förderung von über 50 % der zuwendungsfähigen Kosten zusätzlich der Betrieb auszuschreiben. Hiervon kann bei einer Erweiterung abgesehen werden, die im Verhältnis zur bereits bestehenden KV-Umschlaganlage von untergeordneter Bedeutung ist und die nicht eigenständig wirtschaftlich betrieben werden kann.

5.5 Die antragstellende Person ist während der Fristen nach 5.1 verpflichtet, der zuständigen Bewilligungsbehörde auf Verlangen Auskunft über umschlagrelevante Kennzahlen zur Wirtschaftlichkeit der Anlage zu geben.

6 Verfahren

6.1 Der Antrag ist bei der nach Ziffer 1.3 zuständigen Bewilligungsbehörde schriftlich zu stellen, in deren Bereich der Schwerpunkt der Investition liegt. Dem Antrag sind die in Anlage 2 aufgeführten Unterlagen beizufügen.

6.2 Die antragstellende Person hat zunächst in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde einen Antrag zur Klärung der Standortfrage zu stellen, dem lediglich die Unterlagen nach Ziff. 18 der Anlage 2 beizufügen sind.

6.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.4 Den diskriminierungsfreien Zugang zu den Anlagen überwachen die zuständigen Behörden (Bewilligungsbehörden, Bundesnetzagentur).

Der Bundesrechnungshof ist gem. §§ 91, 100 Bundeshaushaltsordnung zur Prüfung berechtigt.

Die Angaben zur Antragsberechtigung und zum Verwendungszweck sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.

7 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Diese Richtlinie tritt am 01. April 2006 in Kraft.

(2) Diese Richtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.


1) Siehe auch Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 368/38 vom 17. 12. 1992)

2) Eisenbahn-Bundesamt, Vorgebirgsstr. 49, 53119 Bonn

3) Wasser- und Schifffahrtsdirektion West, Cheruskerring 11, 48147 Münster


Anlage 1

Zuwendungsfähigkeit schienenseitig

Gewerk Einzelmaßnahmen Bemerkungen
Grunderwerb reiner Grunderwerb Erwerb und Erbbaurecht mit zweckgebundener Laufzeit sind gleichgestellt; vorhandenes Grundstück wird als Eigenmittelanteil gewertet.
Baufeldfreimachung  
Tiefbau Leitungsumlegungen  
Kabeltiefbau  
Wasserver- und -entsorgung  
Erdbau Erdbau allgemein Abtrag, Auftrag
Bodenaustausch  
Untergrundverbesserung  
Planumsschutzschicht (PSS)  
Gleisanlagen
nach Möglichkeit Einbau altbrauchbarer Stoffe
Umschlaggleise entsprechend Transportprogramm
Ein-/Ausfahrgleise entsprechend Betriebsprogramm
Umfahrungsgleis  
Ausziehgleis  
Vorrats- / Schadwagengleis für 1 Schadwagen / Zug
Abstellgleise soweit Fließverfahren
Weichen ferngestellt in Zug- / Rangierfahrstraßen, sonst ortsgestellt
Straßenanlagen Umschlagbereich (Fahr-, Lade-, Abstellspuren) bei Einsatz von Portalkranen
Umschlagflächen bei Einsatz mobiler Umschlaggeräte
Abstellflächen Verweildauer der KV-Sendungen entsprechend dem Transportprogramm
Verkehrsflächen Fahrspuren außerhalb der Umschlagfläche, einschließlich Park-/Stauraum im Gatebereich
Zuführungsstraße soweit diese ausschließlich der Anbindung des KV-Terminals an das öffentliche Straßennetz dient
Hochbau Ein-/Ausfahrschalter inkl. Schranke im Eingangsbereich
Büroräume soweit für umschlagbezogene Tätigkeiten erforderlich
Sozialräume soweit für umschlagbezogenes Betriebspersonal erforderlich
Umschlaggeräte Schienenkrane  
mobile Umschlaggeräte  
Zustellfahrzeuge (z.B. Zugmaschinen) nur terminalinterne Fahrzeuge, die zur Abwicklung des Umschlagbetriebes erforderlich sind
Ausrüstung Oberleitung Ein-/Ausfahrgleise bei elektrifizierten Strecken; Spitzenüberspannung im Gleismodul, soweit Direktausfahrten geplant und sinnvoll sind
Signaltechnik im Bereich der Zug- / Rangierfahrstraßen
Bremsprüfanlage für Terminals mit Direktausfahrmöglichkeit
Weichenheizung im Bereich der Zug- / Rangierfahrstraßen
Energieversorgung für die Krananlagen sowie den 50 Hz-Bereich
Beleuchtung  
Betriebsfunk  
Betriebsleitsystem IT-Ausstattung für zuwendungsfähige Arbeitsplätze und Datenübertragung zwischen Gate und Kran, soweit im wirtschaftlichen und juristischen Eigentum
Geräte zur automatischen Sendungserfassung stationäre Geräte im Straßen-, Schienen- bzw. Schiffszulauf
Tankanlage für terminalinterne Fahrzeuge
Begleitmaßnahmen Schallschutz soweit nach der 16. BImSchV erforderlich
Landschaftspflege nach Maßgabe der jeweils geltenden Ländervorschriften
Regenrückhaltebecken  
Leckagewanne  

Zuwendungsfähigkeit wasserseitig

Gewerk Einzelmaßnahmen Bemerkungen
Kaianlagen Spundwand steile oder schräge Böschung
Landgänge senkrecht bzw. Böschungstreppen
Anlegepfähle / Dalben  
Sonstige Maßnahmen Ausbau Wasserstraße soweit für Lade- / Löschstelle erforderlich
Ölsperren soweit erforderlich
Roll on- / Roll off-Brücken  

Nicht zuwendungsfähige Anlagenteile

Werkstattgebäude, Pkw-Parkplätze für Kunden und Mitarbeiter, Telekommunikationsanlagen, Videoüberwachungsanlagen

Anmerkung

Verkaufserlöse, insbesondere von anderweitig freiwerdenden Grundstücken, sind den Vorhaben gutzuschreiben.


Anlage 2

Antragsunterlagen

1. Erläuterungsbericht mit

2. Übersichtsplan

3. Lagepläne (M 1 : 1.000)

4. Regelquerschnitte

5. Höhenpläne

6. Sonderpläne

7. Kostenzusammenstellung

8. Wirtschaftlichkeitsuntersuchung im Sinne einer Kosten-Erlös-Rechnung mit Erläuterung der Eingangsgrößen (Angaben gemäß Anlage 3)

9. Bauzeiten- und Finanzierungsplan

10. Nachweis, dass Gesamtfinanzierung gesichert ist

11. Bankbürgschaft

12. Stellungnahme des Landes

13. Aufgliederung der Gesamtmaßnahme in Teilmaßnahmen, soweit zutreffend

14. Nachweis der technischen Eignung und der Wirtschaftlichkeit bei Einsatz von Sonderkonstruktionen

15. Eidesstattliche Versicherung, dass keiner der unter Nr. 2 Satz 2 und 3 der Förderrichtlinie genannten Punkte vorliegt

16. Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde

17. Terminalstammdatenblatt (Vordruck über Bewilligungsbehörde)

18. Unterlagen zur Vorabprüfung zur Klärung der Standortfrage (2-fach)

18.1 Erläuterungsbericht zur geplanten Anlage (max. 2 DIN A4-Seiten) mit

18.2 Übersichtsplan (bis M 1 : 200.000, Generalkarte) des Wirtschaftsraumes mit Darstellung der bereits vorhandenen Terminalstandorte

18.3 Lageplan (M 1 : 5.000) des Terminalstandortes

18.4 Darstellung der erwarteten Umschlagmengen und Prognose der Mengenentwicklung für den Zeitraum der geplanten Nutzung der Anlage, maximal 10 Jahre (prognostizierte Verkehrsverlagerung von der Straße in Tonnen, Tonnenkilometern, Sendungen und Ladeeinheiten, Angaben über die Herkunft der Verkehre)

18.5 Beschreibung der Auswirkungen auf andere, bereits bestehende KV-Umschlaganlangen
(bei grenznahen Projekten sind auch die Auswirkungen auf Anlagen im Nachbarland zu berücksichtigen)


Anlage 3

Anforderungen an die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung

Neben dem zugrunde gelegten Einnahmewert pro Leistungseinheit sind die Erwartungen über den Auslastungsverlauf (= Einnahmeverlauf) sowie die Betriebskosten wesentliche Rahmenparameter der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung und des Nachweises der benötigten Förderquote. Insofern werden folgende grundsätzliche Anforderungen bzw. Vorgaben an die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung und den Nachweis der benötigten Förderquote gestellt:

Die Kostenkalkulation ist mit Formblatt durchzuführen. Grundlagen hierfür sind unter anderem:

Die Struktur der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ist mit Formblatt darzustellen.

Das Formblatt kann bei Bedarf bei den Bewilligungsbehörden angefordert werden.

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  Erstellt am 23. Juli 2006 von Matthias Dörfler