Gesetz zur Errichtung einer Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft zur Finanzierung von Bundesverkehrswegen
(Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetz - VIFGG)

Vom 28. Juni 2003
[Verkündet am 8. Juli 2003 als Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge und zur Errichtung einer Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft; BGBl. I S. 1050;
in Kraft getreten nach Art. 3 des Artikelgesetzes am Tage nach der Verkündung]

Änderungen seit Inkrafttreten:


Nicht amtliche Inhaltsübersicht

§ 1 - Errichtung der Gesellschaft
§ 2 - Gegenstand der Gesellschaft
§ 3 - Berichte


§ 1
Errichtung der Gesellschaft

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, Aufgaben des Bundes der Finanzierung von Neubau, Ausbau, Erhaltung, Betrieb und Unterhaltung von Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen sowie von Bau, Ausbau und Ersatzinvestitionen der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes einer Gesellschaft des privaten Rechts in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu übertragen. Hoheitliche Befugnisse sind nicht übertragbar. Die Gesellschaft steht im Eigentum des Bundes.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, Aufgaben des Bundes im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung von Projekten nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2003 (BGBl. I S. 98) und anderer, vergleichbarer privatwirtschaftlicher Projekte der Verkehrswegeinfrastruktur auf die Gesellschaft zu übertragen. Hoheitliche Befugnisse sind nicht übertragbar.

§ 2
Gegenstand der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft verteilt Mittel aus:

  1. dem Gebührenaufkommen nach dem Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen (Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge) vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. den der deutschen Verfügung unterliegenden Schifffahrtsabgaben der abgabepflichtigen Bundeswasserstraßen,

die ihr jeweils vom Bund zur Verfügung gestellt werden, nach Maßgabe der jährlichen Haushaltsgesetze und nach den Weisungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Finanzierung der in § 1 Abs. 1 genannten Vorhaben. Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, Anleihen und Kredite aufzunehmen, Bürgschaften, Garantien oder ähnliche Haftungen zu übernehmen oder Kredite zu gewähren.

(2) Aus Gebühren und Abgaben nach Absatz 1 zu finanzierende Verkehrswegevorhaben werden als Anlage zu einer besonderen Titelgruppe im Bundeshaushaltsplan aufgeführt. Von der Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft nicht verausgabte Mittel nach Absatz 1 werden zusätzlich im jeweils folgenden Haushaltsjahr, spätestens mit dem übernächsten Bundeshaushalt, bereitgestellt. Dabei sind die tatsächlichen Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben zu berücksichtigen.

§ 3
Berichte

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über den Fortgang der Realisierung der über die Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft finanzierten Verkehrsinfrastrukturprojekte und die Tätigkeit der Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft.

--Zierlinie--

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Letzte Änderung am 10. Dezember 2006 von Matthias Dörfler<