Änderungen seit Inkrafttreten:
Auf Grund von § 6a Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 215. September 1976 (BGBl. I S. 2441) wird verordnet:
Die Festlegung pauschaler Kostensätze durch Rechtsverordnung nach § 6a Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes trifft das Ministerium für Umwelt und Verkehr im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Letzte Änderung am 17. April 2006 von Matthias Dörfler |