Bekanntmachung der Neufassung des Feuerwehrgesetzes

Vom 10. Februar 1987
[Bekanntgemacht am 14. April 1987; GBl. S. 405]

Auf Grund von Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Feuerwehrgesetzes vom 15. Dezember 1986 (GBl. S. 468) wird nachstehend der Wortlaut des Feuerwehrgesetzes in der Fassung vom 27. November 1978 (GBl. 1979 S. 2) in der sich aus
1. § 32 Abs. 2 des Gesetzes über den Katastrophenschutz vom 24. April 1979 (GBl. S. 189) und
2. dem Gesetz zur Änderung des Feuerwehrgesetzes vom 15. Dezember 1986 (GBl. S.468) ergebenden, ab 1. Januar 1987 geltenden Fassung bekanntgemacht.


Änderungen seit Neubekanntmachung:

Obsolete ungeänderte Begriffe sind kursiv dargestellt.


Nicht amtliche Inhaltsübersicht

Erster Teil - Allgemeines

§ 1 - Begriff der Feuerwehr
§ 2 - Aufgaben der Feuerwehr

Zweiter Teil - Träger

§ 3 - Aufgaben der Gemeinden
§ 4 - Aufgaben der Landkreise
§ 5 - Aufgaben des Landes
§ 5a - Erhebung und Übermittlung von Daten

Dritter Teil - Die Feuerwehren
1. Abschnitt - Gemeindefeuerwehr

§ 6 - Organisation der Gemeindefeuerwehr
§ 7 - Angehörige der Gemeindefeuerwehr
§ 8 - Leitung der Gemeindefeuerwehr
§ 9 - Aufgaben des Feuerwehrkommandanten
§ 10 - Aufnahme der ehrenamtlich Tätigen in die Gemeindefeuerwehr
§ 11 - Heranziehung zum Dienst in der Gemeindefeuerwehr
§ 12 - Entlassung und Ausschluß
§ 13 - Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes
§ 14 - Dienstpflichten
§ 15 - Entschädigung
§ 16 - Ersatz von Sachschäden und bestimmten Vermögensschäden
§ 17 - Freistellung, Lohnfortzahlung
§ 18 - Feuerwehrausschuß, Abteilungsausschüsse
§ 18a - Sondervermögen für die Kameradschaftspflege

2. Abschnitt - Betriebsfeuerwehren

§ 19

3. Abschnitt - Landesfeuerwehrschule

§ 20

4. Abschnitt - Feuerwehrverbände

§ 21

Vierter Teil - Aufsicht

§ 22 - Aufsichtsbehörden
§ 23 - Feuerwehrtechnische Beamte
§ 24 - Aufgaben der feuerwehrtechnischen Beamten
§ 25 - Landesfeuerwehrbeirat

Fünfter Teil - Einsatz der Feuerwehren

§ 26 - Alarmierung
§ 27 - Überlandhilfe der Feuerwehren
§ 28 - Leitung des Einsatzes
§ 29 - Einsatz der Werkfeuerwehren
§ 30 - Beendigung des Einsatzes

Sechster Teil - Hilfspflichten der Bevölkerung

§ 31 - Gefahrmeldung
§ 32 - Persönliche Hilfeleistungspflicht
§ 33 - Duldungspflichten der Grundstückseigentümer und -besitzer
§ 34 - Rechtsweg

Siebter Teil - Aufbringung der Mittel

§ 35 - Feuerschutzsteuer
§ 36 - Kostenersatz
§ 37 - [aufgehoben]

Achter Teil - Schlußbestimmungen

§ 38 - Kreisfeuerlöschverbände im ehemaligen Lande Württemberg-Hohenzollern
§ 39 - Zuständigkeit der Bergbehörden und Gewerbeaufsichtsämter
§ 40 - Ordnungswidrigkeiten
§ 41 - Aufhebung von Vorschriften
§ 42 - Inkrafttreten


Feuerwehrgesetz
(FwG)

Erster Teil
Allgemeines

§ 1
Begriff der Feuerwehr

(1) Die Feuerwehr ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist in ihrer Einrichtung von der Polizei unabhängig.

(2) Außer der Gemeindefeuerwehr dürfen nur Betriebsfeuerwehren die Bezeichnung "Feuerwehr" mit und ohne Zusatz führen. Die für die Gemeindefeuerwehren vorgeschriebenen Uniformen dürfen nur Werkfeuerwehren tragen.

§ 2
Aufgaben der Feuerwehr

(1) Die Feuerwehr hat bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle und dergleichen verursacht sind, Hilfe zu leisten und den einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen. Im übrigen hat die Feuerwehr zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten.

(2) Die Feuerwehr kann auch bei anderen Notlagen zur Hilfeleistung für Menschen und Tiere und zur Hilfeleistung für Schiffe herangezogen und mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere mit dem Feuersicherheitsdienst in Theatern, Versammlungen, Ausstellungen und auf Märkten, beauftragt werden.

(3) Rechtsansprüche einzelner Personen werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht begründet.

(4) Zur Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr können nach Maßgabe dieses Gesetzes die Freiheit der Person (Artikel 2 des Grundgesetzes), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und das Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.

Zweiter Teil
Träger

§ 3
Aufgaben der Gemeinden

(1) Jede Gemeinde hat auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr mit einem geordneten Lösch- und Rettungsdienst aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Sie trägt auch die Kosten der Aus- und Fortbildung und der Einsätze, soweit nichts anderes bestimmt wird. Die Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind einheitlich zu bekleiden.

(2) Die Gemeinden haben ferner auf ihre Kosten entsprechend den örtlichen Bedürfnissen die für einen geordneten und erfolgreichen Einsatz der Feuerwehr erforderlichen Feuerwehrgeräte, Feuerlöschanlagen, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen zu beschaffen und zu unterhalten, für die ständige Bereithaltung von Löschwasservorräten und sonstigen, der technischen Entwicklung entsprechenden Feuerlöschmitteln zu sorgen und die für die Ausbildung und Unterkunft der Angehörigen der Feuerwehr sowie für die Aufbewahrung der Feuerwehrgeräte und Ausrüstungsstücke erforderlichen Räume und Plätze zur Verfügung zu stellen. Das Innenministerium kann Verwaltungsvorschriften über die Mindestzahl, Art, Beschaffenheit, Normung, Prüfung und Zulassung der vorgenannten Geräte und Einrichtungen der Feuerwehr erlassen.

(3) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr oder anderen besonderen Gefahren können vom Bürgermeister verpflichtet werden, die für die Bekämpfung dieser Gefahren erforderlichen Geräte und Anlagen zu beschaffen, zu unterhalten und ausreichend Löschwasser und sonstige Einsatzmittel bereitzuhalten. Eigentümer und Besitzer von abgelegenen Gebäuden können vom Bürgermeister verpflichtet werden, Löschwasseranlagen für diese Gebäude zu errichten und zu unterhalten. Andere gesetzliche Verpflichtungen bleiben unberührt.

§ 4
Aufgaben der Landkreise

(1) Die Landkreise haben ständig besetzte Einrichtungen zur Annahme von Meldungen und zur Alarmierung der Feuerwehren (Leitstelle für die Feuerwehren) zu schaffen und zu betreiben. Die Landkreise können mit Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder dem Träger einer Rettungsleitstelle im Sinne von § 5 des Rettungsdienstgesetzes vereinbaren, daß diese die Aufgaben nach Satz 1 für den Landkreis erledigen.

(2) Die Landkreise sollen die Gemeinden bei der Beschaffung der für den überörtlichen Einsatz der Feuerwehren notwendigen Einrichtungen unterstützen.

(3) Die Landkreise sollen ferner die überörtliche Ausbildung der Angehörigen von Gemeindefeuerwehren fördern. § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 5 Nr. 1 bleiben unberührt.

§ 5
Aufgaben des Landes

Dem Land obliegt:

  1. die Förderung der Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Feuerwehr, insbesondere durch Errichtung und Unterhaltung einer Landesfeuerwehrschule und durch Abhaltung von Aus- und Fortbildungslehrgängen;
  2. die Unterstützung der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Beschaffung und Unterhaltung von Ausrüstungsstücken und Feuerwehreinrichtungen durch Förderung der Normung und Forschung sowie durch Gewährung von Zuwendungen;
  3. die Gewährung von Zuwendungen für die Überlandhilfe;
  4. die Gewährung von Zuwendungen für Schadensersatzleistungen, zu denen die Gemeinde nach § 16 Abs. 1 und 2 verpflichtet ist.

§ 5a
Erhebung und Übermittlung von Daten

(1) Die Gemeinden, Gemeinde- und Kreisfeuerlöschverbände dürfen bei den Baurechtsbehörden, den Forstbehörden, den Wasserbehörden und ihren technischen Fachbehörden sowie den für die Ausführung des Atomgesetzes, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und des Katastrophenschutzgesetzes zuständigen Behörden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten erheben, insbesondere

  1. für bauliche Anlagen und andere Anlagen zur Gewinnung, Lagerung und Verarbeitung von Stoffen, von deren Beschaffenheit oder Handhabung Brand-, Explosionsgefahren oder andere Gefahren ausgehen können,
    a) den Ort und die Lage,
    b) die Namen und Anschriften der Eigentümer, Besitzer und Betreiber,
    c) die Lagerung, Art, Beschaffenheit und Menge vorhandener oder möglicherweise entstehender Stoffe, von denen Gefahren ausgehen können,
    d) das Ausbreitungs- und Wirkungsverhalten der vorhandenen oder möglicherweise entstehenden Stoffe,
    e) die Bewertung der Gefahren für die Anlagen und ihre Umgebung und
    f) die vorhandenen und möglichen Vorkehrungen zum Schutz gegen Gefahren sowie die möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schäden;
  2. für nicht unter Nummer 1 fallende Liegenschaften mit erhöhten Brand-, Explosionsgefahren oder anderen besonderen Gefahren, die sich aus der natürlichen Beschaffenheit oder aus anderen Umständen in diesen Liegenschaften ergeben können, sowie für abgelegene Gebäude
    a) den Ort und die Lage,
    b) die Namen und Anschriften der Eigentümer und Besitzer,
    c) die Bewertung der Gefahren für die Liegenschaften und ihre Umgebung und
    d) die vorhandenen und möglichen Vorkehrungen zum Schutz gegen Gefahren sowie die möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schäden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden übermitteln den Gemeinden, Gemeinde- und Kreisfeuerlöschverbänden auf Anforderung die dort genannten Daten, soweit ihnen diese im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekanntgeworden sind. Sie dürfen die Daten im Einzelfall auch ohne Anforderung übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr erforderlich ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Beschaffung und Weitergabe von Daten innerhalb einer öffentlichen Stelle.

Dritter Teil
Die Feuerwehren

1. Abschnitt
Gemeindefeuerwehr

§ 6
Organisation der Gemeindefeuerwehr

(1) Die Gemeindefeuerwehr kann aus Abteilungen der freiwilligen Feuerwehr und einer Abteilung Berufsfeuerwehr bestehen. Besteht die Gemeindefeuerwehr nur aus Abteilungen der freiwilligen Feuerwehr, führt sie die Bezeichnung "Freiwillige Feuerwehr".

(2) In Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern ist eine Abteilung der Berufsfeuerwehr aufzustellen. Das Innenministerium kann für Gemeinden mit weniger als 150.000 Einwohnern Ausnahmen zulassen.

(3) Gliederung und Verwaltung der Gemeindefeuerwehr sind durch Satzung zu regeln. Das Innenministerium kann Verwaltungsvorschriften über Sollstärke, Gliederung, Ausrüstung, Dienstgrade und Aus- und Fortbildung der Gemeindefeuerwehren erlassen.

(4) Die Gemeinden können eine Jugendabteilung (Jugendfeuerwehr) aufstellen. Aufnahme und Ausscheiden sind durch Satzung zu regeln.

(5) Die Gemeinden können eine Altersabteilung der Gemeindefeuerwehr aufstellen. Die Angehörigen der Altersabteilung, die noch feuerwehrdienstfähig sind, können zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden.

§ 7
Angehörige der Gemeindefeuerwehr

(1) Die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind durch Satzung zu regeln, soweit sie sich nicht aus dem Gesetz ergeben. Die Angehörigen der Gemeindefeuerwehr werden bei der Ausübung ihres Dienstes stets im Auftrag der Gemeinde tätig, deren Feuerwehr sie angehören.

(2) Die Angehörigen der Abteilungen der freiwilligen Feuerwehr verrichten ihren Dienst ehrenamtlich, soweit sie nicht nach den allgemeinen für Gemeindebedienstete geltenden Vorschriften angestellt sind. Die Vorschriften der Gemeindeordnung über ehrenamtliche Tätigkeit sind auf die Angehörigen der Gemeindefeuerwehr nicht anzuwenden.

(3) [aufgehoben]

§ 8
Leitung der Gemeindefeuerwehr

(1) Die Gemeindefeuerwehr wird von einem Feuerwehrkommandanten, die aktiven Abteilungen der freiwilligen Feuerwehr werden von Abteilungskommandanten geleitet.

(2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden durch die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung durch den Gemeinderat zur Wahl vom Bürgermeister bestellt. Kommt binnen eines Monats nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt der Bürgermeister den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum Feuerwehrkommandanten oder seinem Stellvertreter. Die Bestellung nach Satz 2 endet mit der Bestellung eines Nachfolgers nach Satz 1. Der Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden.

(3) Vor der Bestellung hauptberuflich tätiger Feuerwehrkommandanten, Abteilungskommandanten und ihrer Stellvertreter ist der Feuerwehrausschuß, bei hauptamtlich tätigen Abteilungskommandanten und ihren Stellvertretern auch der Abteilungsausschuß zu hören.

(4) Die ehrenamtlich tätigen Abteilungskommandanten der aktiven Abteilungen der freiwilligen Feuerwehr und ihre Stellvertreter werden von den aktiven Angehörigen der Abteilung in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahlen bedürfen der Zustimmung des Gemeinderats. Die Abteilungskommandanten und ihre Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Abteilungsausschusses und des Feuerwehrausschusses abberufen werden.

(5) Die Unterführer (Zug- und Gruppenführer) bei den aktiven Abteilungen der freiwilligen Feuerwehr werden durch den Abteilungskommandanten im Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten bestellt.

(6) Feuerwehrkommandant, Abteilungskommandanten, ihre Stellvertreter und die Unterführer dürfen nur bestellt werden, wenn sie die für ihr Amt erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

§ 9
Aufgaben des Feuerwehrkommandanten

(1) Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der Gemeindefeuerwehr verantwortlich. Er hat insbesondere auf eine ordnungsgemäße Ausrüstung, auf die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr und auf die Instandhaltung der Feuerwehrgeräte und -einrichtungen hinzuwirken.

(2) Der Feuerwehrkommandant hat den Bürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten zu beraten. Er soll zu den Beratungen der Gemeindeorgane über Angelegenheiten der Feuerwehr mit beratender Stimme zugezogen werden. Es können ihm weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen werden.

§ 10
Aufnahme der ehrenamtlich Tätigen in die Gemeindefeuerwehr

(1) In die Gemeindefeuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung als ehrenamtlich Tätige Personen aufgenommen werden, die

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind,
  3. einen guten Ruf besitzen,
  4. sich zu einer längeren Dienstzeit verpflichten und
  5. nicht nach Absatz 2 ungeeignet zum Dienst in der Gemeindefeuerwehr sind.

(2) Ungeeignet zum Dienst in der Gemeindefeuerwehr sind Personen, die

  1. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder
  2. Maßregeln der Besserung und Sicherung gemäß § 61 des Strafgesetzbuches mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuß; besteht ein Abteilungsausschuß, ist dieser zu hören. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Gesuchsteller schriftlich mitzuteilen.

(4) In die Gemeindefeuerwehr können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Feuerwehr aufgenommen werden. Aufnahme und Dienstpflichten können im Einzelfall abweichend von Absatz 1 und § 14 geregelt werden.

§ 11
Heranziehung zum Dienst in der Gemeindefeuerwehr

(1) Die Gemeinden können durch Satzung Gemeindeeinwohner zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 50. Lebensjahr zum Dienst in der Gemeindefeuerwehr verpflichten. Wer in mehreren Gemeinden wohnt, darf nur in der Gemeinde zum Feuerwehrdienst verpflichtet werden, in der die Hauptwohnung liegt. Das Nähere, insbesondere Ausnahmen von der Feuerwehrdienstpflicht, Umfang und Dauer der Dienstverpflichtung sowie Rechte und Pflichten der Dienstverpflichteten, regelt die Satzung.

(2) Die Dienstpflichtigen werden nach Maßgabe der Satzung durch schriftlichen Verpflichtungsbescheid für eine bestimmte Zeit zur Dienstleistung herangezogen. Nicht herangezogen werden sollen Feuerwehrdienstpflichtige,

  1. für die der Dienst in der Feuerwehr aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet oder
  2. die nach § 10 Abs. 2 zum Dienst in der Gemeindefeuerwehr ungeeignet sind.

§ 12
Entlassung und Ausschluß

(1) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger ist auf seinen Antrag aus dem aktiven Dienst zu entlassen, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 vorliegen.

(2) Verlegt ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger seine Wohnung in eine andere Gemeinde, ist er auf seinen Antrag aus dem aktiven Dienst zu entlassen. Er kann nach Anhörung des Feuerwehrkommandanten auch ohne seinen Antrag entlassen werden.

(3) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger kann aus dem aktiven Dienst entlassen werden, wenn die Abteilung der freiwilligen Feuerwehr, der er angehört, aufgelöst wird.

(4) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger kann bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst oder bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten durch den Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses aus der Gemeindefeuerwehr ausgeschlossen werden.

§ 13
Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes

(1) Der aktive Feuerwehrdienst endet, wenn die Dienstverpflichtung nach § 11 Abs. 2 abgelaufen ist oder der ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr

  1. das 65. Lebensjahr vollendet hat,
  2. infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist oder
  3. nach § 10 Abs. 2 ungeeignet zum Dienst in der Gemeindefeuerwehr wird.

(2) Der Bürgermeister hat in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 die Beendigung des aktiven Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid festzustellen.

§ 14
Dienstpflichten

(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind verpflichtet,

  1. am Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung regelmäßig pünktlich teilzunehmen;
  2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst am Alarmplatz einzufinden;
  3. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen;
  4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten;
  5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten;
  6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen.

Das Nähere ist, soweit die Satzung keine Bestimmungen trifft, durch Dienstordnung vom Bürgermeister zu regeln.

(2) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen oder ihn vorläufig des Dienstes entheben. Grobe Verstöße kann der Bürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten mit einer Geldbuße bis zu 100 Deutsche Mark ahnden.

§ 15
Entschädigung

(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten auf Antrag die durch die Ausübung des Dienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehenden notwendigen Auslagen und den nachgewiesenen Verdienstausfall ersetzt. Anstelle der Entschädigung nach Satz 1 kann die Entschädigung durch Satzung geregelt werden; dabei können einheitliche und getrennte und nach Art des Feuerwehrdienstes unterschiedlich hohe Durchschnittssätze sowie Höchstbeträge festgesetzt werden. Bei Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen, gilt als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis; durch Satzung ist hierfür ein bestimmter Stundensatz festzusetzen. Dauert ein Einsatz über vier Stunden, hat die Gemeinde des Einsatzortes einen Erfrischungszuschuß zu leisten.

(2) Durch Satzung können die Gemeinden ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, entweder eine Aufwandsentschädigung oder neben den Ansprüchen nach den Absätzen 1 und 3 eine zusätzliche Entschädigung zur Abgeltung des über das übliche Maß hinaus geleisteten Feuerwehrdienstes gewähren.

(3) Durch Satzung kann bestimmt werden, daß neben einem Durchschnittssatz für Auslagen, einer Aufwandsentschädigung oder einer zusätzlichen Entschädigung nach Absatz 2 Reisekostenvergütung nach den für Beamte geltenden Bestimmungen gewährt wird.

(4) Die ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen erhalten den ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen und an Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen entstehenden Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt. Dieser Anspruch besteht auch neben einer Aufwandsentschädigung nach Absatz 2.

(5) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, behalten, wenn die Ausübung des Dienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung in die Arbeitszeit fällt, ihren Anspruch auf Leistungen ihres Dienstherrn.

(6) Die Gemeinden haben die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr gegen Haftpflicht in Höhe von mindestens zehn Millionen Deutsche Mark zu versichern.

§ 16
Ersatz von Sachschäden und bestimmten Vermögensschäden

(1) Erleiden ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr in Ausübung oder infolge des Dienstes einschließlich der Aus- und Fortbildung einen Sachschaden, so hat ihnen die Gemeinde diesen auf Antrag zu ersetzen, wenn sie den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht haben. Satz 1 gilt entsprechend für die vermögenswerten Versicherungsnachteile, die ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr als Eigentümer oder Halter eines eingesetzten Kraftfahrzeuges erleiden. Die Höhe der zu ersetzenden vermögenswerten Versicherungsnachteile bemißt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag.

(2) Sofern ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr bei Dienstfahrten Kraftfahrzeuge anderer Personen benutzen, gilt Absatz 1 entsprechend. Die Gemeinde hat die Feuerwehrangehörigen insoweit von Schadensersatzansprüchen der Eigentümer oder Halter der Kraftfahrzeuge freizustellen.

(3) Leistet die Gemeinde den Geschädigten Ersatz und haben diese einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf die Gemeinde in Höhe des von ihr geleisteten Ersatzes über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der Geschädigten geltend gemacht werden.

§ 17
Freistellung, Lohnfortzahlung

(1) Nehmen ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr während der Arbeits- oder Dienstzeit an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung teil, sind sie für die Dauer der Teilnahme von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt; für Angehörige des öffentlichen Dienstes gilt dies jedoch nur, sofern nicht übergeordnete öffentliche Interessen einer Freistellung entgegenstehen. Die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen ist dem Arbeitgeber oder Dienstherrn rechtzeitig mitzuteilen. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort und jede sonstige berufliche Benachteiligung aus diesem Grunde sind unzulässig.

(2) Die Gemeinde hat dem privaten Arbeitgeber auf Antrag seine auf Grund gesetzlicher Verpflichtung erbrachten Lohnfortzahlungsleistungen zu erstatten, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers durch den Feuerwehrdienst verursacht wurde. Ein bestehender Erstattungsanspruch des privaten Arbeitgebers geht auf die Gemeinde über.

§ 18
Feuerwehrausschuß, Abteilungsausschüsse

(1) Die aktiven Angehörigen der freiwilligen Abteilungen der Gemeindefeuerwehr wählen aus ihrer Mitte einen Feuerwehrausschuß auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlverfahren, Zusammensetzung und Geschäftsordnung sind durch Satzung zu regeln. Dabei können weitere Angehörige der Gemeindefeuerwehr zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses bestimmt werden. Vorsitzender des Ausschusses ist der Feuerwehrkommandant.

(2) Für die aktiven Abteilungen der freiwilligen Feuerwehr können von den aktiven Angehörigen der Abteilungen Abteilungsausschüsse auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Vorsitzender ist der Abteilungskommandant.

(3) Der Feuerwehrausschuß hat den Feuerwehrkommandanten, die Abteilungsausschüsse haben die Abteilungskommandanten zu beraten und zu unterstützen. Vor allgemeinen örtlichen Regelungen, die die Gemeindefeuerwehr berühren, ist der Feuerwehrausschuß zu hören.

§ 18a
Sondervermögen für die Kameradschaftspflege

(1) Die Gemeinden können durch Satzung für die Gemeindefeuerwehr und für deren aktive Abteilungen Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen bilden. Die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft sind auf die Sondervermögen nicht anzuwenden.

(2) Für jedes Sondervermögen wird

  1. vom Feuerwehrausschuß oder vom Abteilungsausschuß mit Zustimmung des Bürgermeisters ein Wirtschaftsplan aufgestellt, der alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben des Sondervermögens voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben enthält,
  2. eine Sonderkasse eingerichtet und
  3. eine Sonderrechnung geführt.

(3) Über die Verwendung der Mittel des Sondervermögens entscheidet der Feuerwehrausschuß oder der Abteilungsausschuß. Zur Ausführung des Wirtschaftsplans kann der Feuerwehrkommandant oder der Abteilungskommandant Erklärungen abgeben, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden kann; er handelt insoweit in Vertretung des Bürgermeisters. Wird eine Veranstaltung nach Maßgabe des Wirtschaftsplans über das Sondervermögen abgewickelt, ist die Gemeinde Veranstalter.

(4) Das Nähere über

  1. den Inhalt und die Ausführung des Wirtschaftsplans,
  2. die Führung und Beaufsichtigung der Sonderkasse und
  3. die Führung der Sonderrechnung

wird durch Satzung geregelt.

2. Abschnitt
Betriebsfeuerwehren

§ 19

(1) Betriebsfeuerwehren sind Feuerwehren zum Schutz von Betrieben und Verwaltungen. Die Verpflichtung der Gemeindefeuerwehr zur Hilfeleistung bleibt durch die Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr unberührt.

(2) Auf Antrag eines Betriebes oder einer Verwaltung kann die Aufsichtsbehörde eine Betriebsfeuerwehr als Werkfeuerwehr anerkennen, wenn sie in Aufbau, Ausstattung und Ausbildung den an Gemeindefeuerwehren gestellten Anforderungen entspricht und die Aufgaben nach § 2 im Betrieb oder in der Verwaltung erfüllen kann.

(3) Betriebe und Verwaltungen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr oder anderen besonderen Gefahren können von der Aufsichtsbehörde verpflichtet werden, eine Werkfeuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten.

(4) In Betrieben und Verwaltungen mit Werkfeuerwehren obliegt die Hilfeleistung im Sinne von § 2 den Werkfeuerwehren. Die Gemeindefeuerwehr wird in der Regel nur tätig, wenn ihr eine Gefahrenmeldung nach § 31 Abs. 2 zugeht.

(5) Die Bestellung des Leiters der Werkfeuerwehr (Werkfeuerwehrkommandant) bedarf der Bestätigung der Aufsichtsbehörde.

(6) Die Aufsichtsbehörde hat vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2, 3 und 5 die Gemeinde zu hören.

(7) Einer Werkfeuerwehr dürfen nur Werksangehörige zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 65. Lebensjahr angehören, die gesund und den Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind; sie sollen nicht gleichzeitig einer Gemeindefeuerwehr angehören. Werden Angehörige einer Werkfeuerwehr außerhalb des Betriebes oder Verwaltungsbereiches zur Unterstützung oder anstelle einer Gemeindefeuerwehr eingesetzt, so unterliegen sie den Dienstpflichten der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr (§ 14); sie handeln in diesen Fällen im Auftrag der Gemeinde des Einsatzortes.

(8) Die Kosten einer Werkfeuerwehr hat der Betrieb oder die Verwaltung zu tragen. Bei einem Einsatz außerhalb des Betriebes oder Verwaltungsbereiches wird von der Gemeinde eine Entschädigung wie bei der Gemeindefeuerwehr gewährt.

(9) Die Aufsichtsbehörde kann einer Werkfeuerwehr die Aufgaben der Gemeindefeuerwehr für eine Gemeinde oder einen Gemeindeteil, zu denen der Betrieb oder die Verwaltung gehört, mit Zustimmung der Gemeinde und nach Anhörung der Leitung des Betriebes oder der Verwaltung übertragen, wenn ein ausreichender öffentlicher Brandschutz durch die Feuerwehr der Gemeinde oder eines Feuerlöschverbandes nicht gewährleistet ist. Bei der Übertragung sind der Einsatzbereich, die Alarmierung und die Kostentragung zu regeln.

3. Abschnitt
Landesfeuerwehrschule

§ 20

Die Landesfeuerwehrschule ist eine Einrichtung des Landes zur Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Feuerwehren. Sie untersteht dem Innenministerium, das den Aus- und Fortbildungsplan aufstellt.

4. Abschnitt
Feuerwehrverbände

§ 21

(1) Die Feuerwehren können sich zur Betreuung ihrer Angehörigen und zur Förderung des Feuerwehrgedankens zu gemeinnützigen Feuerwehrverbänden des Privatrechts zusammenschließen.

(2) Die Behörden haben die für ihren Bereich gebildeten Feuerwehrverbände vor allgemeinen Regelungen, welche die Feuerwehren berühren, rechtzeitig zu hören.

Vierter Teil
Aufsicht

§ 22
Aufsichtsbehörden

(1) Die Aufsicht über das Feuerwehrwesen obliegt den Landratsämtern für die kreisangehörigen Gemeinden und den Regierungspräsidien für die Stadtkreise; die Aufsicht über die Werkfeuerwehren in den Stadtkreisen obliegt dem Bürgermeister.

(2) Obere Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium, oberste Aufsichtsbehörde das Innenministerium.

(3) Liegt eine Einrichtung oder Anlage im Bezirk mehrerer Aufsichtsbehörden und können die Aufgaben der Aufsichtsbehörden zweckmäßig nur einheitlich wahrgenommen werden, so kann die nächsthöhere gemeinsame Aufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung einer Aufsichtsbehörde Aufgaben auch im Bezirk der anderen Aufsichtsbehörde zuweisen.

(4) Die Aufsichtsbehörden überwachen die Aufstellung, die Ausrüstung, den Leistungsstand und die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren ihres Bereiches. Sie können für die Überlandhilfe (§ 27) im Einvernehmen mit den Bürgermeistern Einsatzgebiete festsetzen und Alarm- und Einsatzpläne aufstellen. Über den Leistungsstand und die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren können sie sich durch Anforderung von Berichten, durch örtliche Prüfungen und, im Benehmen mit dem Bürgermeister, durch Anordnung von Alarm- und Einsatzübungen jederzeit unterrichten.

(5) Bei Bränden und öffentlichen Notständen können die Aufsichtsbehörden dem technischen Leiter des Einsatzes unmittelbar Weisungen erteilen und die organisatorische Oberleitung übernehmen.

§ 23
Feuerwehrtechnische Beamte

(1) Jeder Landkreis hat einen oder mehrere Kreisbrandmeister und deren Stellvertreter zu bestellen. Sie sind als Ehrenbeamte auf die Dauer von fünf Jahren zu berufen. Vor der Bestellung sind die Feuerwehrkommandanten der Gemeindefeuerwehren und die Werkfeuerwehrkommandanten im Landkreis zu hören. Der Beschluß über die Bestellung ist dem Regierungspräsidium anzuzeigen.

(2) Das Land bestellt bei jedem Regierungspräsidium einen Bezirksbrandmeister und beim Innenministerium einen Landesbranddirektor. Sie müssen hauptberuflich Beamte sein. Die Bestellung erfolgt durch den Ministerpräsidenten. Vor der Bestellung der Bezirksbrandmeister sind die Kreisbrandmeister des Regierungsbezirks, vor der Ernennung des Landesbranddirektors ist der Landesfeuerwehrbeirat (§ 25) zu hören.

(3) Den persönlichen und sachlichen Aufwand für die Kreisbrandmeister, die Bezirksbrandmeister und den Landesbranddirektor hat die Anstellungskörperschaft zu tragen, die auch die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung stellt.

(4) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung Vorschriften über die von den feuerwehrtechnischen Beamten zu erfüllenden persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erlassen.

§ 24
Aufgaben der feuerwehrtechnischen Beamten

Die Kreisbrandmeister, die Bezirksbrandmeister und der Landesbranddirektor bearbeiten die feuerwehrtechnischen Angelegenheiten der jeweiligen Aufsichtsbehörde. Sie können bei Übungen und Einsätzen im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde die technische Leitung übernehmen. In diesem Fall haben sie gegenüber den Angehörigen der Feuerwehr die gleichen Befugnisse wie der Feuerwehrkommandant.

§ 25
Landesfeuerwehrbeirat

(1) Zur Beratung des Innenministeriums in allen Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung, welche die Feuerwehren berühren, wird ein Landesfeuerwehrbeirat gebildet, dessen Kosten das Land zu tragen hat.

(2) Die Mitglieder des Landesfeuerwehrbeirates sollen besondere Erfahrungen im Feuerwehrwesen oder Sachversicherungswesen haben. Sie werden vom Innenministerium aus den Kreisen der beteiligten Verbände, Behörden und Anstalten auf fünf Jahre berufen. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalles.

(3) Vorsitzender des Landesfeuerwehrbeirates ist der Landesbranddirektor.

(4) Das Nähere bestimmt eine Geschäftsordnung, die das Innenministerium erläßt.

Fünfter Teil
Einsatz der Feuerwehren

§ 26
Alarmierung

(1) Bei Brandgefahr oder unmittelbarer Gefahr für Menschenleben innerhalb der Gemeinde ist die Gemeindefeuerwehr ohne besondere Aufforderung zur Hilfeleistung verpflichtet. Bei sonstigen öffentlichen Notständen hat sie auf Aufforderung des Bürgermeisters oder der zuständigen Aufsichtsbehörde Hilfe zu leisten.

(2) Der Bürgermeister hat das Landratsamt und den Kreisbrandmeister vom Ausbruch eines Brandes oder vom Eintritt eines öffentlichen Notstandes unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ein größerer Einsatz der Gemeindefeuerwehr erforderlich wird. Bei Waldbränden ist auch das Forstamt unverzüglich zu verständigen.

(3) Der Bürgermeister hat ferner die nächste Polizeidienststelle von jedem Brandfall zu benachrichtigen.

§ 27
Überlandhilfe der Feuerwehren

(1) Die Gemeindefeuerwehren haben sich gegenseitig auf Anforderung nach Absatz 2 Hilfe zu leisten, sofern die Sicherheit in der eigenen Gemeinde dadurch nicht wesentlich gefährdet wird.

(2) Die Hilfe ist durch den Bürgermeister der hilfebedürftigen Gemeinde, bei kreisangehörigen Gemeinden unter gleichzeitiger Verständigung des Kreisbrandmeisters, beim Bürgermeister der um Hilfe anzugehenden Gemeinde anzufordern. Die Anforderung können auch der zuständige Kreisbrandmeister, der Bezirksbrandmeister oder der Landesbranddirektor, bei einem Waldbrand auch das Forstamt, bei Gefahr im Verzug auch der Polizeivollzugsdienst und die Leitstelle für die Feuerwehr veranlassen.

(3) Die Kosten der Überlandhilfe hat der Träger der Gemeindefeuerwehr zu tragen, dem Hilfe geleistet worden ist. § 36 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 28
Leitung des Einsatzes

(1) Die technische Leitung hat der Feuerwehrkommandant des Einsatzortes. Der technische Leiter hat bei der Bekämpfung von Schadensfällen, die eine besondere berufliche Vorbildung und technisches Können erfordern, geeignete Personen zur Leitung heranzuziehen; bei der Bekämpfung von Waldbränden wirkt ein Vertreter der zuständigen Forstbehörde mit.

(2) Erstreckt sich das Einsatz- oder Übungsgebiet über einen Landkreis hinaus, kann das Regierungspräsidium einen technischen Einsatzleiter bestimmen. Sind mehrere Regierungsbezirke betroffen, hat das Innenministerium diese Befugnis.

(3) Werden neben der Feuerwehr noch andere Hilfsorganisationen eingesetzt, so hat der zuständige technische Leiter einen Einsatzstab zu bilden.

(4) Die organisatorische Oberleitung steht in jedem Falle dem Bürgermeister zu, soweit sie nicht von einer Aufsichtsbehörde übernommen wird.

(5) Liegt eine Einrichtung oder Anlage im Gebiet mehrerer Gemeinden, und können die Aufgaben der technischen Leitung sowie der organisatorischen Oberleitung zweckmäßig nur einheitlich wahrgenommen werden, so gehen diese Aufgaben auf die in der Bekanntmachung nach Satz 2 genannte leistungsfähigere Gemeinde über, wenn die nächsthöhere gemeinsame Aufsichtsbehörde feststellt, daß die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Aufsichtsbehörde macht den Übergang der Aufgaben öffentlich bekannt. Die Aufgaben gehen mit Beginn des übernächsten Monats nach der Bekanntmachung über.

§ 29
Einsatz der Werkfeuerwehren

(1) Wird eine Gemeindefeuerwehr in einem Betrieb eingesetzt, der eine Werkfeuerwehr besitzt, so steht die technische Leitung dem Leiter der Werkfeuerwehr zu, soweit bei der Verpflichtung oder Anerkennung der Werkfeuerwehr nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Werkfeuerwehren können vom Bürgermeister des Betriebssitzes zum Einsatz bei Bränden und öffentlichen Notständen herangezogen werden, soweit der Schutz des eigenen Betriebes dadurch nicht wesentlich gefährdet wird. Die Teilnahme an einer Überlandhilfe nach § 27 bleibt der Entscheidung des Betriebsleiters überlassen.

(3) Die Verpflichtungen und Befugnisse des Betriebsleiters, die zu einer wirksamen Notstandsbekämpfung erforderlichen betriebstechnischen Maßnahmen anzuordnen und durchzuführen, bleiben unberührt.

§ 30
Beendigung des Einsatzes

(1) Der technische Leiter entscheidet über die Beendigung des Einsatzes.

(2) Wird nach dem Löschen eines Brandes an der Brandstelle eine Brandwache auf Anordnung des technischen Leiters des Einsatzes zurückgelassen, so trägt die Gemeinde des Brandortes die Kosten.

Sechster Teil
Hilfspflichten der Bevölkerung

§ 31
Gefahrmeldung

(1) Wer einen Brand, Unfall oder ein anderes Ereignis, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, bemerkt, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr oder eine Polizeidienststelle zu benachrichtigen, sofern er die Gefahr nicht selbst beseitigt oder beseitigen kann; bei einem Waldbrand genügt auch eine Benachrichtigung der nächsten Forstdienststelle.

(2) Bei einer Gefahrenlage nach Absatz 1 in einem Betrieb mit Werkfeuerwehr sind der Betriebs- oder Werkleiter oder ihre Beauftragten oder der Leiter der Werkfeuerwehr verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr oder eine Polizeidienststelle zu benachrichtigen, sofern die Gefahr nicht mit eigenen Kräften oder Mitteln beseitigt werden kann.

§ 32
Persönliche Hilfeleistungspflicht

(1) Wer einen Brand bemerkt, hat unbeschadet der Anzeigepflicht nach § 31 bis zum Eintreffen der Feuerwehr alle in seiner Kraft stehenden Maßnahmen zur Löschung des Brandes zu ergreifen.

(2) Jede über 16 Jahre alte Person ist bei einem Brand oder einem öffentlichen Notstand verpflichtet, Lösch- und Rettungsdienste zu leisten, wenn sie körperlich dazu in der Lage ist und von dem Bürgermeister, einem Beauftragten des Bürgermeisters, dem technischen Leiter oder einem beauftragten Angehörigen der Feuerwehr dazu aufgefordert wird. Die Dienstleistung kann nur bei erheblicher eigener Gefahr oder wenn hierdurch andere wichtige Pflichten verletzt würden abgelehnt werden.

(3) Bei Waldbränden sind alle in der Nähe befindlichen geeigneten Personen unaufgefordert zur Hilfeleistung verpflichtet. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Besitzer von Werkzeugen, die sich zur Bekämpfung von Waldbränden eignen, haben diese auf Anordnung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Bürgermeister kann bei Gefahr einer größeren Ausdehnung eines Waldbrandes die gesamte arbeitsfähige Einwohnerschaft durch öffentliche Aufforderung zur Hilfeleistung heranziehen.

(4) Anordnungen, die der technische Leiter oder die von ihm beauftragten Personen treffen, hat jeder an der Einsatzstelle Anwesende zu befolgen. Dies gilt nicht für dienstlich anwesende Beamte der Aufsichtsbehörden und Polizeidienststellen.

(5) Personen, die nach den Absätzen 2 und 3 zur Hilfeleistung herangezogen werden oder unaufgefordert Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag der Gemeinde tätig, in deren Bereich sie Hilfe leisten. Die durch die Hilfeleistung entstandenen Sachschäden sowie die vermögenswerten Versicherungsnachteile, die diese Personen als Eigentümer oder Halter eingesetzter Kraftfahrzeuge erlitten haben, werden ihnen auf Antrag von der Gemeinde ersetzt; das gleiche gilt für den hierdurch entstandenen Verdienstausfall, wenn die unentgeltliche Hilfeleistung nicht zugemutet werden kann. § 16 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 33
Duldungspflichten der Grundstückseigentümer und -besitzer

(1) Die Eigentümer und Besitzer der von Bränden und öffentlichen Notständen betroffenen Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile und Schiffe sind verpflichtet, den Angehörigen der Feuerwehr und sonstigen beim Einsatz dienstlich tätigen Personen den Zutritt zu ihren Grundstücken, Gebäuden und Schiffen und deren Benutzung für Lösch- und Rettungsarbeiten zu gestatten sowie Wasservorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihren Grundstücken oder in ihren Gebäuden gewonnen werden können, auf Anforderung für die Lösch- und Rettungsarbeiten zur Verfügung zu stellen und ihre zum Lösch- und Rettungsdienst verwendbaren Geräte zur Benutzung zu überlassen. Sie haben ferner die vom technischen Leiter im Interesse geeigneter Entfaltung der Lösch- und Rettungsarbeiten und zur Verhütung weiteren Umsichgreifens eines Brandes angeordneten Maßnahmen wie Räumung von Grundstücken und Gebäuden, Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen, Gebäudeteilen und Gebäuden zu dulden.

(2) Die gleiche Verpflichtung haben auch die Eigentümer und Besitzer der benachbarten Grundstücke, Gebäude und Schiffe. Für den ihnen hierdurch verursachten Schaden an beweglichen und unbeweglichen Sachen hat die Gemeinde eine angemessene Entschädigung zu leisten, soweit sie nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen. Die Gemeinde haftet nicht, soweit der Schaden durch Maßnahmen verursacht worden ist, die zum Schutz der Person, der Hausgenossen oder des Vermögens der Geschädigten getroffen worden sind. Ein entgangener Gewinn wird nicht ersetzt.

(3) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben die Anbringung von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen ohne Entschädigung zu dulden.

§ 34
Rechtsweg

Über die Ansprüche nach § 16 Abs. 1, § 32 Abs. 5 Satz 2 und § 33 Abs. 2 Satz 2 entscheiden die ordentlichen Gerichte.

Siebter Teil
Aufbringung der Mittel

§ 35
Feuerschutzsteuer

Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer ist für Zwecke der Feuerwehr und des vorbeugenden Brandschutzes zu verwenden.

§ 36
Kostenersatz

(1) Die Leistungen der Gemeindefeuerwehr im Rahmen der ihr nach § 2 Abs. 1 obliegenden Aufgaben sind unentgeltlich, soweit nicht in Satz 2 etwas anderes bestimmt ist. Die Träger der Gemeindefeuerwehr sollen Ersatz der Kosten verlangen

  1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;
  2. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen entstanden ist;
  3. von dem Betreiber, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Förderung, Beförderung oder Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten oder von anderen besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße in den jeweils geltenden Fassungen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstanden ist.

(2) Für alle anderen Leistungen der Feuerwehr können die Träger der Gemeindefeuerwehr Ersatz der Kosten verlangen

  1. von demjenigen, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Abs. 2 und 3 des Polizeigesetzes gilt entsprechend;
  2. von dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt;
  3. von demjenigen, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde.

(3) Die Träger der Gemeindefeuerwehr können Ersatz der Kosten verlangen

  1. von demjenigen, der wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert;
  2. vom Betreiber einer privaten Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein Fehlalarm ausgelöst wird.

(4) Zu den Kosten können auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen gerechnet werden. Den Kapitalzinsen ist das um Zuweisungen und Zuschüsse Dritter gekürzte Anlagekapital (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich Abschreibungen) zugrunde zu legen, den Abschreibungen die um Zuweisungen und Zuschüsse Dritter gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

(5) Die Kosten werden durch Verwaltungsakt festgesetzt.

(6) Leistet eine Gemeindefeuerwehr dem Bund Amtshilfe, gilt für den Kostenersatz Absatz 4 entsprechend.

(7) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre.

§ 37

[aufgehoben]

Achter Teil
Schlußbestimmungen

§ 38
Kreisfeuerlöschverbände im ehemaligen Lande Württemberg-Hohenzollern

Falls die im ehemaligen Lande Württemberg-Hohenzollern bestehenden Kreisfeuerlöschverbände nicht binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgelöst werden, sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Kreisfeuerlöschverbände auf die von ihnen zu diesem Zeitpunkt wahrgenommenen Aufgaben beschränkt. Das Vermögen eines aufgelösten Kreisfeuerlöschverbands geht, wenn in der Satzung nichts anderes bestimmt ist und wenn nichts anderes vereinbart wird, auf den Landkreis über; es ist für die Förderung des Feuerwehrwesens zu verwenden.

§ 39
Zuständigkeit der Bergbehörden und Gewerbeaufsichtsämter

Die Zuständigkeit der Bergbehörden hinsichtlich des Brandschutzes der Bergwerke und der Gewerbeaufsichtsämter hinsichtlich des Brandschutzes der sonstigen gewerblichen Betriebe bleibt unberührt.

§ 40
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. eine ihm nach § 31 oder § 32 Abs. 1 oder 2 oder Abs. 3 Satz 1 obliegende Pflicht nicht erfüllt,
  2. einer Anordnung nach § 32 Abs. 3 zuwiderhandelt,
  3. einer ihm nach § 33 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 obliegenden Duldungspflicht zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Gemeinden.

§ 41
Aufhebung von Vorschriften

[In der Neubekanntmachung nicht abgedruckt]

§ 42
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. April 1956 in Kraft.

--Zierlinie--

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  Letzte Änderung am 31. Dezember2004 von Matthias Dörfler