Die hier aufgeführten Gebührentatbestände des baden-württembergischen Landesrechts entspringen folgenden Bekanntmachungen
Eine Umstellung der Beträge von Deutsche Mark auf Euro ist bislang nicht erfolgt.
Nr. | Gegenstand | Gebühr DM |
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Eisenbahnen, Seilbahnen und ähnliche Verkersunternehmen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG - und Landesseilbahngesetz - LSeilbG) | ||
77.1.1 | Genehmigung des Rechts zum Betrieb und zur Erweiterung oder Änderung des Betriebs einer Eisenbahn im Sinne des § 1 LEisenbG oder zum Bau und Betrieb und zur Erweiterung oder Änderung des Baus oder Betriebs einer Seilbahn oder Vergnügungsbahn im Sinne des § 1 LSeilbG | 250 - 20.000 |
77.1.2 | Zustimmung zur Übertragung der Genehmigung auf einen anderen Unternehmer, zur Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens sowie zur der Übertragung der Betriebsführung an einen anderen Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 5 LSeilbG | 100 - 5.000 |
77.1.3 | Sonstige Änderungen der Genehmigungsurkunde | 100 - 1.000 |
77.1.4 | Planfeststellung (§ 18 AEG, § 7 LSeilbG) oder Plangenehmigung (§ 18 AEG) und Entscheidung über das Unterbleiben des Planfeststellungsverfahrens (§ 18 Abs. 3 AEG, § 7 Abs. 2 LSeilbG) | 100 - 10.000 |
77.1.5 | Feststellung des Anlagekapitals von nichtbundeseigenen Eisenbahnen sowie sonstige in der Genehmigungsurkunde vorbehaltene Genehmigungen und Feststellungen, soweit nicht der Unternehmer die Kosten auf Grund der Genehmigungsurkunde zu ersetzen hat | 100 - 1.000 |
77.1.6 | Genehmigung zur Veräußerung von Grundstücken nichtbundeseigener Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs | 1 vom Tausend vom Verkaufserlös, mindestens 50 |
77.1.7 | Genehmigung von Tarifen und Tarifänderungen | 50 - 5.000 |
77.1.8 | Erlaubnis zur Eröffnung des Betriebs oder Beförderung von Personen, Prüfungen und Abnahmen von Bahnanlagen und von Änderungen von Bahnanlagen (§§ 8, 11 Abs. 4 und § 14 LEisenbG, § 11 Abs. 2, § 16 LSeilbG, § 4 Abs. 3 BOA) | 100 - 10.000 |
77.1.9 | Abnahmeuntersuchungen von Schienenfahrzeugen und Erteilung der Betriebserlaubnis (§§ 32 EBO und ESBO, § 18 Abs. 1 BOA) | 250 - 2.000 |
77.1.10 | Bestellung des Betriebsleiters und der Stellvertreter (§§ 7, 11 Abs. 4 LEisenbG, § 10 LSeilbG) | 100 - 2.000 |
77.1.11 | Anerkennung von Sachverständigen und Anerkennung von geeigneten Personen zur Abnahme der Probefahrt von Triebfahrzeugführern (§ 1 EisenbSachverstVO, § 33 Abs. 7 EBO, § 22 Abs. 2 Satz 5 BOA, § 15 Abs. 3 LEisenbG, § 18 Abs. 3 LSeilbG, § 2 der Verordnung des Innenministeriums über Sachverständige für Schleppaufzüge | 100 - 2.000 |
77.1.12 | Zulassung von Abweichungen von der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung - EBO/ESBO - und BOA und Anordnungen aus Gründen der Betriebssicherheit (§ 15 Abs. 2 LeisenbG, § 18 Abs. 2 LSeilbG, § 3 BOA) | 100 - 5.000 |
77.1.13 | Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 11 Abs. 2 und Abs. 4 LEisenbG und nach § 2 Abs.2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes - EKrG - für neue höhengleiche Kreuzungen und Anordnung der Sicherung von Bahnübergängen (§ 2 Abs. 2 EKrG, § 15 Abs. 2 LEisenbG und § 12 Abs. 2 BOA) | 100 - 5.000 |
77.1.14 | Regelmäßige aufsichtsrechtliche Prüfungen von Eisenbahnen, Seilbahnen und Vergnügungsbahnen im Sinne des § 1 LEisenbG und des § 1 LSeilbG i.V.m. § 18 LEisenbG und § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1, §§ 17 und 18 LSeilbG | 100 - 50.000 |
77.1.15 | Sonstige Genehmigungen und Prüfungen von Eisenbahnen im Sinne des § 1 LEisenbG und § 1 LSeilbG | 100 - 20.000 |
Personenbeförderung mit Straßenbahnen und Obussen (Personenbeförderungsgesetz - PBefG in der Fassung vom 8. Oktober 1990 BGBl. I |
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77.2.1 | Genehmigung für den Bau, Betrieb oder die Linienführung eines Verkehrs mit Straßenbahnen oder Obussen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 und 2, § 9 Abs. 1 Nummern 1 und 2 PBefG) | 300 - 9.000 |
Die Gebühr wird ermittelt durch die Verdreifachung der Gebühren nach dem Richtsatzkatalog zum Gebührenverzeichnis nach § 1 der Gebührenordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 20. Februar 1990 (BGBl. I S. 297) in der jeweils gültigen Fassung, soweit Gebühren für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen geregelt sind. Bei einer Genehmigungslaufzeit von weniger als 25 Jahren vermindert sich die Gebühr für jedes Jahr um 4 v.H. |
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77.2.2 | Genehmigung einer Erweiterung oder wesentlichen Änderung des Unternehmens (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG) | 1/4 bis 1/2 der Gebühr nach Nr. 77.2.1 |
77.2.3 | Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG) | 1/4 bis 1/2 der Gebühr nach Nr. 77.2.1 |
77.2.4 | Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG) | 1/4 bis 1/2 der Gebühr nach Nr. 77.2.1 |
77.2.5 | Entscheidung über eine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 Satz 2 PBefG | 100 - 1.000 |
77.2.6 | Fristsetzung für die Aufnahme des Betriebs (§ 21 Abs. 2 PBefG) | 250 |
77.2.7 | Entbindung von der Betriebspflicht (§ 21 Abs. 4 PBefG) | 100 - 1.000 |
77.2.8 | Widerruf der Genehmigung (§ 25 PBefG) | 100 - 3.000 |
77.2.9 | Planfeststellung (§ 28 Abs. 1 PBefG), Plangenehmigung (§ 28 Abs. 1a PBefG), Entscheidung über das Unterbleiben eines Planfeststellungsverfahrens (§ 28 Abs. 2 PBefG), auch in Verbindung mit § 41 Abs. 1 PBefG | 300 - 30.000 |
77.2.10 | Zustimmung zur Entgeltvereinbarung (§ 31 Abs. 2 PBefG), Entscheidung bei fehlender Eignung (§ 31 Abs. 5 PBefG), Zustimmung zur Duldung von Vorarbeiten (§ 32 Abs. 1 PBefG), Entscheidung über Duldungsverpflichtung (§ 32 Abs. 3 PBefG), auch in Verbindung mit § 41 Abs. 1 PBefG | 100 - 400 |
77.2.11 | Fristsetzung zum Bau der Betriebsanlagen (§ 36 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 1 PBefG) | 250 |
77.2.12 | Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs (§ 37, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 1 PBefG) | 100 - 800 |
77.2.13 | Zustimmung zur Änderung der Beförderungsentgelte (§ 39 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 3 PBefG) | 100 - 3.000 |
77.2.14 | Zustimmung zur Änderung der besonderen Beförderungsbedingungen (§ 39 Abs. 6 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 3 PBefG) | 100 - 600 |
77.2.15 | Zustimmung zur Änderung des Fahrplans (§ 40 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 3 PBefG) | 100 - 600 |
77.2.16 | Widerruf oder anderweitige Festsetzung nach § 39 Abs. 4, Verlangen der Änderung nach § 39 Abs. 6 Satz 3, § 40 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 3 PBefG | 100 - 600 |
77.2.17 | Aufsicht und Prüfung (§§ 54, 54a PBefG) | 50 - 2.000 |
77.2.18 | Zustimmungsbescheid zum Bau von Betriebsanlagen | 100 - 6.000 |
77.2.19 | Abnahme von Betriebsanlagen und Fahrzeugen (§ 62 BOStrab) | 100 - 6.000 |
77.2.20 | Entscheidung über Ausnahmen nach § 6 BOStrab | 100 - 6.000 |
77.2.21 | Sonstige Genehmigungen, Bestätigungen und Prüfungen nach § 5 Abs. 5, § 9, § 57 Abs. 5, § 58 Abs. 3, § 60 Absätze 9 und 10 BOStrab | 100 - 3.000 |
77.2.22 | Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen nach § 9 Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 29. Juli 1988 (BGBl. I S. 1554) | 150 |
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Letzte Änderung am 17. April 2006 von Matthias Dörfler |