Gesetz über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart
(GVRS)

Vom 7. Februar 1994
[Verkündet am 24. Februar 1994 als Art. 1 des Gesetzes über die Stärkung der Zusammenarbeit in der Region Stuttgart; GBl. S. 92;
in Kraft getreten an gestaffelten Terminen gemäß Art. 13 dieses Gesetzes]

Änderungen seit Inkrafttreten:


Nicht amtliche Inhaltsübersicht

1. Abschnitt - Errichtung, Verbandsgebiet

§ 1 Errichtung, Rechtsform und Name
§ 2 Verbandsgebiet

2. Abschnitt - Aufgaben des Verbands

§ 3 Pflichtaufgaben, freiwillige Aufgaben
§ 4 Regionalbedeutsamer öffentlicher Personennahverkehr
§ 4a Übernahme von weisungsfreien Planungsaufgaben

3. Abschnitt - Satzungen, Klagebefugnis

§ 5 Satzungen, öffentliche Bekanntmachungen
§ 5a Klagebefugnis

4. Abschnitt - Verfassung des Verbands

§ 6 Organe
§ 7 Regionalversammlung
§ 8 Wahl der Regionalversammlung
§ 9 Wahlrecht
§ 10 Wählbarkeit
§ 11 Hinderungsgründe
§ 12 Amtszeit
§ 13 Rechtsstellung
§ 14 Geschäftsgang
§ 15 Ausschüsse
§ 16 Verbandsvorsitzender
§ 17 Regionaldirektor

5. Abschnitt - Verwaltung, Wirtschaftsführung

§ 18 Verwaltung
§ 19 Wirtschaftsführung
§ 20 Gebühren
§ 21 Deckung des Finanzbedarfs für die Regionalplanung
§ 22 Verbandsumlage

6. Abschnitt - Prüfung, Aufsicht

§ 23 Prüfung
§ 24 Aufsicht

7. Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 25 Übergangs- und Schlußbestimmungen


1. Abschnitt - Errichtung, Verbandsgebiet

§ 1 Errichtung, Rechtsform und Name

(1) Zur Förderung und Sicherung einer geordneten Entwicklung des Verbandsgebiets und zur Stärkung der regionalen Zusammenarbeit wird ein Verband mit dem Namen "Verband Region Stuttgart" errichtet.

(2) Der Verband ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Stuttgart. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. Der Verband besitzt das Recht, Beamte zu haben.

§ 2 Verbandsgebiet

Die Zuständigkeit des Verbands erstreckt sich auf das Gebiet des Stadtkreises Stuttgart und der Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis.

2. Abschnitt - Aufgaben des Verbands

§ 3 Pflichtaufgaben, freiwillige Aufgaben

(1) Der Verband hat folgende Pflichtaufgaben:

1. Trägerschaft der Regionalplanung,
2. Aufstellung und Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans,
2a. Konzeption und Planung eines Landschaftsparks Region Stuttgart,
3. Regionalverkehrsplanung,
4. regionalbedeutsamer öffentlicher Personennahverkehr nach Maßgabe des § 4 dieses Gesetzes sowie des § 5 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG),
5. Abfallentsorgung nach Maßgabe des § 6a Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 4 des Landesabfallgesetzes,
6. Trägerschaft und Koordinierung regionalbedeutsamer Wirtschaftsförderung,
7. Trägerschaft und Koordinierung des regionalen Tourismus-Marketing.

(2) Der Verband kann nach Maßgabe des § 6a Abs. 2 Satz 1 des Landesabfallgesetzes weitere Teilaufgaben der Abfallentsorgung übernehmen.

(3) Der Verband kann folgende weitere Aufgaben übernehmen:

  1. Trägerschaft und Koordinierung regionalbedeutsamer neuer Messen und Messebeteiligungen,
  2. Trägerschaft und Koordinierung regionalbedeutsamer Kongresse, Kultur- und Sportveranstaltungen,
  3. Trägerschaft für regionalbedeutsame Schienenpersonennahverkehre, die nach § 6 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 7 ÖPNVG in der Trägerschaft mehrerer Aufgabenträger liegen,
  4. Trägerschaft eines Landschaftsparks Region Stuttgart, soweit die Gemeinden, auf deren Gebiet der Landschaftspark errichtet werden soll, zustimmen und gewährleistet ist, dass mindestens 50 Prozent der Gesamtkosten von diesen Gemeinden übernommen werden. Zuwendungen Dritter werden jeweils zur Hälfte auf die Kosten des Verbands Region Stuttgart und der Kommunen angerechnet.

§ 4 Regionalbedeutsamer öffentlicher Personennahverkehr

(1) Die Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 umfaßt

  1. die Aufgabenträgerschaft gemäß § 5 ÖPNVG für den S-Bahn-Verkehr und für weitere regional bedeutsame Schienenpersonennahverkehre mit Ausgangs- und Endpunkt innerhalb des Verbandsgebiets;
  2. die Aufgaben des am 29. Juni 1992 vereinbarten Zweckverbands Nahverkehr Region Stuttgart (StAnz. Nr. 63 vom 5. August 1992).

Der Verband kann anstelle von Schienenpersonennahverkehren, für die er Aufgabenträger ist, auch andere Verkehrsleistungen oder Investitionen im öffentlichen Personennahverkehr finanzieren. Der Verband und die Mitglieder des Zweckverbands Nahverkehr Region Stuttgart wirken auf eine Übertragung der Rechte und Pflichten des Zweckverbands unter Beibehaltung der Finanzierungsregelungen auf den Verband hin. Sofern eine vertragliche Regelung nach Maßgabe des Satzes 3 bis zum 31. Dezember 1995 nicht zustande kommt, gehen die Rechte und Pflichten des Zweckverbands Nahverkehr Region Stuttgart unter Beibehaltung der Finanzierungsregelung des § 12 der Zweckverbandssatzung auf den Verband Region Stuttgart über.

(2) Die Landeshauptstadt Stuttgart erhält vom Verband ab dem Jahr 1995 als Ausgleich für Lasten bei der Durchführung des schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs durch die Stuttgarter Straßenbahnen AG einen jährlichen Betrag in Höhe von 27 Millionen DM in vier gleichen Jahresraten. Satz 1 gilt nicht, wenn eine vertragliche Regelung zwischen der Landeshauptstadt Stuttgart und den Landkreisen Böblingen, Esslingen, Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis über den Verkehrslastenausgleich besteht. Absatz 1 Satz 2 und 3 bleiben unberührt.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 22 Abs. 2 und 3 gelten für den Landkreis Göppingen erst, wenn er in den Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart einbezogen ist.

(4) [aufgehoben]

§ 4a Übernahme von weisungsfreien Planungsaufgaben

(1) Der Verband Region Stuttgart kann mit den Gemeinden und den Landkreisen der Region vereinbaren, dass er von ihnen weisungsfreie kommunale Planungsaufgaben mit Ausnahme der Bauleitplanung übernimmt, wenn der Aufgabenübergang für die Entwicklung und Versorgung des Verbandsbereichs oder eines größeren Teil des Verbandsbereichs förderlich ist. Ein Aufgabenübergang ist ausgeschlossen, wenn die Erfüllung der Aufgabe durch den Verband Region Stuttgart umlagerelevant ist.

(2) Die Vereinbarung des Aufgabenübergangs muss mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Regionalversammlung beschlossen werden; sie bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

(3) Durch die Vereinbarung geht die Zuständigkeit zur Aufgabenerfüllung auf den Verband Region Stuttgart über. Die Vereinbarung, ihre Änderung und Aufhebung sind mit der Genehmigung von den Beteiligten öffentlich bekannt zu machen. Die Vereinbarung, ihre Änderung und Aufhebung werden am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung wirksam, sofern kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

3. Abschnitt - Satzungen, Klagebefugnis

§ 5 Satzungen, öffentliche Bekanntmachungen

(1) Der Verband kann die weisungsfreien Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten.

(2) Satzungen sind öffentlich bekanntzumachen. Sie treten am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Satzungen sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen; soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, im Staatsanzeiger.

§ 5a Klagebefugnis

Der Verband kann ungeachtet einer ihm nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bereits zustehenden Klagebefugnis durch die Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehren, soweit er geltend macht, dass in Bezug auf das Verbandsgebiet die Anforderungen des § 4 des Raumordnungsgesetzes nicht beachtet worden sind.

4. Abschnitt - Verfassung des Verbands

§ 6 Organe

Organe des Verbands sind die Regionalversammlung, der Verbandsvorsitzende und der Regionaldirektor.

§ 7 Regionalversammlung

(1) Die Regionalversammlung legt die Grundsätze für die Verwaltung des Verbands fest und entscheidet über alle Angelegenheiten des Verbands, soweit nicht der Verbandsvorsitzende oder der Regionaldirektor zuständig sind oder die Regionalversammlung dem Regionaldirektor bestimmte Angelegenheiten überträgt. Die Regionalversammlung überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse.

(2) Die Regionalversammlung entscheidet im Einvernehmen legt dem Regionaldirektor über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Bediensteten; das gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Angestellten oder Arbeiter sowie für die Festsetzung der Vergütung oder des Lohnes, sofern kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrags besteht. Kommt es zu keinem Einvernehmen, so entscheidet die Regionalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden allein. Der Regionaldirektor ist zuständig, soweit die Regionalversammlung ihm die Entscheidung überträgt oder diese zur laufenden Verwaltung gehört.

§ 8 Wahl der Regionalversammlung

(1) Die Regionalversammlung hat 80 Mitglieder. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Wahlgebiet ist das Verbandsgebiet.

(2) Gewählt wird in Wahlkreisen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen. Die Wahlvorschläge dürfen höchstens soviel Bewerber enthalten, wie Mitglieder der Regionalversammlung im Wahlkreis nach Absatz 5 zu wählen sind. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.

(3) Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber statt. Der Wahlberechtigte kann dabei nur so vielen Personen eine Stimme geben, wie Mitglieder der Regionalversammlung im Wahlkreis zu wählen sind.

(4) Für die Wahl der Regionalversammlung bilden die Stadt Stuttgart sowie die Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis je einen Wahlkreis. Für jeden Wahlkreis sind besondere Wahlvorschläge einzureichen; die Bewerber müssen in einer Gemeinde des Wahlkreises wahlberechtigt sein (§ 9).

(5) Zur Feststellung der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Sitze werden die Einwohnerzahlen der Wahlkreise der Reihe nach durch eins, zwei, drei, vier usw. geteilt; von den dabei gefundenen, der Größe nach zu ordnenden Zahlen werden soviel Höchstzahlen ausgesondert, wie Mitglieder der Regionalversammlung zu wählen sind.

§ 9 Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag

  1. Deutscher im Sinn von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
  2. das 18. Lebensjahr vollendet hat und
  3. seit mindestens drei Monaten im Verbandsgebiet seine einzige, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat.

Bei mehreren Wohnungen kann das Wahlrecht nur am Ort der Hauptwohnung ausgeübt werden. War die bisherige einzige Wohnung ebenfalls im Verbandsgebiet, wird die bisherige Wohndauer angerechnet. Wer das Wahlrecht durch Wegzug aus dem Verbandsgebiet verloren hat und vor Ablauf von drei Jahren seit dem Wegzug wieder im Verbandsgebiet Wohnung nimmt, besitzt mit der Rückkehr das Wahlrecht.

(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Personen,

  1. die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen,
  2. für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt.

(3) Das Wahlrecht verliert, wer aus dem Wahlgebiet wegzieht, seine Hauptwohnung aus dem Wahlgebiet verlegt oder nicht mehr Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

§ 10 Wählbarkeit

(1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte.

(2) Nicht wählbar ist

  1. wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 9 Abs. 2),
  2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

§ 11 Hinderungsgründe

(1) Mitglieder der Regionalversammlung können nicht sein

  1. Beamte und Angestellte des Verbands Region Stuttgart und
  2. Beamte und Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind, sowie leitende Beamte und leitende Angestellte der Gemeindeprüfungsanstalt.

(2) Die Regionalversammlung stellt fest, ob ein Hinderungsgrund nach Absatz 1 gegeben ist; nach regelmäßigen Wahlen erfolgt die Feststellung vor der Einberufung der ersten Sitzung der neuen Regionalversammlung.

§ 12 Amtszeit

(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Regionalversammlung beträgt fünf Jahre.

(2) Die Amtszeit endet mit Ablauf des Monats, in dem die regelmäßige Wahl zur Regionalversammlung stattfindet. Wenn die Wahl von der Wahlprüfungsbehörde nicht beanstandet wurde, ist die erste Sitzung der Regionalversammlung vom bisherigen Verbandsvorsitzenden unverzüglich nach Zustellung des Wahlprüfungsbescheids oder nach ungenutztem Ablauf der Wahlprüfungsfrist, sonst nach Eintritt der Rechtskraft der Wahl anzuberaumen. Bis zum Zusammentreten der neugewählten Regionalversammlung führt die bisherige Regionalversammlung die Geschäfte weiter.

(3) Ist die Wahl von Mitgliedern der Regionalversammlung, die ihr Amt bereits angetreten haben, rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führen diese im Falle des § 32 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes die Geschäfte bis zum Zusammentreten der auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl neugewählten Regionalversammlung, in den Fällen des § 32 Abs. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes bis zum Ablauf des Tages weiter, an dem das berichtigte Wahlergebnis öffentlich bekanntgemacht wird. Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder der Regionalversammlung wird durch die Ungültigkeit ihrer Wahl nicht berührt.

(4) Für das Ausscheiden aus der Regionalversammlung, das Nachrücken oder eine Ergänzungswahl gilt § 25 Abs. 1 und 3 der Landkreisordnung entsprechend. Tritt ein Gewählter nicht in die Regionalversammlung ein, scheidet er im Lauf der Amtszeit aus oder wird festgestellt, daß er nicht wählbar war, rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags nach.

§ 13 Rechtsstellung

(1) Die Mitglieder der Regionalversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die für die Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften und § 35 Abs. 7 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes entsprechend. Im übrigen findet § 18 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 1 der Gemeindeordnung keine Anwendung, wenn die Entscheidung wegen der Wahrnehmung einer Aufgabe des Verbands eine Gemeinde oder einen Landkreis in der Region Stuttgart betrifft oder wenn die Entscheidung gesetzliche Verpflichtungen der Gemeinden oder Landkreise betrifft, die nach gleichen Grundsätzen für die betroffenen Gemeinden oder Landkreise festgesetzt werden.

(2) Der Vorsitzende der Regionalversammlung verpflichtet die Mitglieder in der ersten Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten, nachdem er zuvor von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied verpflichtet worden ist.

(3) § 26 Abs. 2 bis 5 der Landkreisordnung findet entsprechende Anwendung.

§ 14 Geschäftsgang

(1) Die Regionalversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen. § 29 der Landkreisordnung gilt entsprechend.

(2) Für die Verhandlungen der Regionalversammlung, insbesondere für die Beschlußfähigkeit, für Abstimmungen und Wahlen, für die Aufgaben des Vorsitzenden und für die Niederschriften gelten § 33 Abs. 1 bis 3 sowie §§ 35 bis 38 der Gemeindeordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Aufgaben des Bürgermeisters vom Vorsitzenden wahrgenommen werden.

(3) Der Regionaldirektor nimmt an den Sitzungen der Regionalversammlung mit beratender Stimme teil. Ihm ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Er kann sonstige Beamte und Angestellte des Verbands hinzuziehen.

§ 15 Ausschüsse

(1) Die Regionalversammlung kann durch Satzung beschließende und durch Beschluß beratende Ausschüsse bilden. Für die Aufstellung des Regionalplans, insbesondere für die Vorbereitung der Verhandlungen über die Aufstellung des Regionalplans gilt § 38 des Landesplanungsgesetzes entsprechend (Planungsausschuß).

(2) Beschließenden Ausschüssen können von der Regionalversammlung bestimmte Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen werden. Auf beschließende Ausschüsse kann nicht übertragen werden die Beschlußfassung über

  1. die Bestellung der Mitglieder von Ausschüssen der Regionalversammlung, die Wahl des Verbandsvorsitzenden und die Wahl oder Bestellung seiner Stellvertreter, die Ernennung und Entlassung des Regionaldirektors und der Bediensteten nach § 18 Abs. 2 sowie die Bestellung des Stellvertreters des Regionaldirektors,
  2. die Feststellung des Regionalplans durch Satzung bei Aufstellung und Gesamtfortschreibung des Regionalplans sowie bei Teilfortschreibung des Regionalplans, wenn die Grundzüge der anzustrebenden Ordnung und Entwicklung der Region wesentlich berührt werden und nicht alle Gemeinden den Zielen der Raumordnung zugestimmt haben, die für sie voraussichtlich eine Anpassungspflicht begründen,
  3. den Erlaß eines Planungsgebots nach § 21 des Landesplanungsgesetzes,
  4. die Aufstellung und Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans,
  5. die Aufstellung, Fortschreibung und sonstige Änderungen des Regionalverkehrsplans,
  6. die Übernahme weiterer Teilaufgaben der Abfallentsorgung nach § 3 Abs. 2,
  7. den Erlaß von Satzungen,
  8. den Erlaß der Haushaltssatzung,
  9. die Feststellung der Jahresrechnung,
  10. Maßnahmen, die sich erheblich auf den Haushalt des Verbands auswirken.

(3) Die Mitglieder und Stellvertreter in gleicher Zahl bestellt die Regionalversammlung widerruflich aus ihrer Mitte. Für beschließende Ausschüsse gilt § 40 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 der Gemeindeordnung entsprechend.

(4) Vorsitzender der Ausschüsse ist der Verbandsvorsitzende; er ist stimmberechtigtes Mitglied. Die Ausschüsse wählen in der Reihenfolge der Stellvertretung aus ihrer Mitte einen oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden.

(5) Für den Geschäftsgang der beratenden und beschließenden Ausschüsse gelten § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und § 14 Abs. 1 und 3 dieses Gesetzes sowie § 33 Abs. 1 bis 3, §§ 36 bis 38 und 39 Abs. 5 Sätze 2 und 3 der Gemeindeordnung, für beschließende Ausschüsse außerdem §§ 35 und 39 Abs. 3 und 4 der Gemeindeordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Aufgaben des Bürgermeisters vom Vorsitzenden des Ausschusses wahrgenommen werden.

(6) Durch die Regionalversammlung können sachkundige Personen widerruflich in beschließende Ausschüsse als beratende Mitglieder, in beratende Ausschüsse als Mitglieder berufen werden. Ihre Zahl darf die der Mitglieder nach Absatz 3 nicht erreichen; sie sind ehrenamtlich tätig.

§ 16 Verbandsvorsitzender

(1) Die Regionalversammlung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte einen Verbandsvorsitzenden und zwei Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Stellvertretung für die Dauer ihrer Amtszeit als Mitglieder der Regionalversammlung. Bis zur Wahl des Vorsitzenden führt das an Jahren älteste Mitglied den Vorsitz.

(2) Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Durch Satzung können angemessene Aufwandsentschädigungen festgesetzt werden. Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die für die Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften. § 13 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Regionalversammlung. Er bereitet die Sitzungen der Regionalversammlung und ihrer Ausschüsse vor. Beschlüsse der Regionalversammlung, die

  1. die Durchführung der Geschäftsordnung,
  2. die Geltendmachung von Ansprüchen des Verbands gegen den Regionaldirektor und
  3. die Amtsführung des Regionaldirektors

betreffen, werden abweichend von § 17 Abs. 4 vom Verbandsvorsitzenden vollzogen.

(4) Der Verbandsvorsitzende ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde des Regionaldirektors und der Bediensteten des Verbands nach § 18 Abs. 2. Die Ernennungsurkunde für den Regionaldirektor und die Bediensteten nach § 18 Abs. 2 wird vom Verbandsvorsitzenden ausgestellt und ausgehändigt.

§ 17 Regionaldirektor

(1) Der Regionaldirektor wird von der Regionalversammlung als Beamter auf Zeit gewählt. Seine Amtszeit beträgt acht Jahre. Sie beginnt mit dem Amtsantritt; im Falle der Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen Amtszeit an. Wird die Wahl des Regionaldirektors wegen Ablaufs der Amtszeit oder wegen Eintritts in den Ruhestand infolge Erreichens der Altersgrenze notwendig, ist sie frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle, in anderen Fällen spätestens sechs Monate nach Freiwerden der Stelle durchzuführen.

(2) Der Regionaldirektor führt nach Freiwerden seiner Stelle die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neu gewählten Regionaldirektors weiter; sein Dienstverhältnis besteht solange weiter. Satz 1 gilt nicht, wenn der Regionaldirektor

  1. vor dem Freiwerden seiner Stelle dem Verband schriftlich mitgeteilt hat, daß er die Weiterführung der Geschäfte ablehne,
  2. des Dienstes vorläufig enthoben ist oder
  3. wenn gegen ihn öffentliche Klage wegen eines Verbrechens erhoben ist.

(3) Der Verbandsvorsitzende vereidigt den Regionaldirektor in öffentlicher Sitzung im Namen der Regionalversammlung.

(4) Der Regionaldirektor vertritt den Verband, leitet die Verbandsverwaltung und vollzieht die Beschlüsse der Regionalversammlung und der Ausschüsse. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder von der Regionalversammlung übertragenen Aufgaben. Die dauernde Übertragung der Erledigung bestimmter Aufgaben auf den Regionaldirektor ist durch Satzung zu regeln. Die Regionalversammlung kann die Erledigung von Angelegenheiten, die sie nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen kann (§ 15 Abs. 2), auch nicht dem Regionaldirektor übertragen.

(5) Der Regionaldirektor ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der sonstigen Bediensteten des Verbands. § 16 Abs. 4 bleibt unberührt.

(6) Der Regionaldirektor muß Beschlüssen der Regionalversammlung widersprechen, wenn er der Auffassung ist, daß sie gesetzwidrig sind; er kann widersprechen, wenn er der Auffassung ist, daß sie für den Verband nachteilig sind. Der Widerspruch muß unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Beschlußfassung gegenüber dem Verbandsvorsitzenden ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Verbandsvorsitzende hat unter Angabe der Widerspruchsgründe unverzüglich eine Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist; diese Sitzung hat spätestens vier Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden. Ist nach Ansicht des Regionaldirektors der neue Beschluß gesetzwidrig, muß er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeiführen.

(7) Absatz 6 gilt entsprechend für Beschlüsse, die durch beschließende Ausschüsse gefaßt werden. Auf den Widerspruch hat die Regionalversammlung zu entscheiden.

(8) In dringenden Angelegenheiten der Regionalversammlung, deren Erledigung nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung der Regionalversammlung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Regionaldirektor im Benehmen mit dem Verbandsvorsitzenden anstelle der Regionalversammlung. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung ist den Mitgliedern der Regionalversammlung unverzüglich mitzuteilen. Das gleiche gilt für die Angelegenheiten, für deren Entscheidung ein beschließender Ausschuß zuständig ist.

5. Abschnitt - Verwaltung, Wirtschaftsführung

§ 18 Verwaltung

(1) Der Verband ist verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Bediensteten einzustellen. Im übrigen gilt § 57 Satz 1 der Gemeindeordnung entsprechend.

(2) Der Verband kann Bedienstete für eine Tätigkeit in leitender Stellung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen; die Amtszeit beträgt acht Jahre, im Falle der Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen Amtszeit an. Ihre Zahl ist nach den Erfordernissen des Verbands durch Satzung zu bestimmen.

(3) Der Regionaldirektor kann den in Absatz 1 und 2 genannten Bediensteten allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.

§ 19 Wirtschaftsführung

Auf die Wirtschaftsführung des Verbands finden die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend Anwendung mit Ausnahme der Vorschriften über die Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung, die ortsübliche Bekanntgabe des Beschlusses über die Feststellung der Jahresrechnung, die Auslegung der Jahresrechnung und das Rechnungsprüfungsamt.

§ 20 Gebühren

Der Verband kann Gebühren in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes erheben.

§ 21 Deckung des Finanzbedarfs für die Regionalplanung

Der Verband erhält für die Erfüllung seiner Aufgaben als Träger der Regionalplanung vom Land jährlich einen Zuschuß. § 43 des Landesplanungsgesetzes gilt entsprechend.

§ 22 Verbandsumlage

(1) Der Verband kann, soweit sein Finanzbedarf nicht über Gebühren und Zweckzuweisungen gedeckt wird, von den Gemeinden des Verbandsgebiets eine Umlage (Verbandsumlage) erheben. Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Rechnungsjahr festzusetzen. Die Umlage wird in einem Hundertsatz der Steuerkraftsummen bemessen.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden Umlagen zur Deckung des Finanzbedarfs für den regionalbedeutsamen öffentlichen Personennahverkehr (§ 3 Abs. 1 Nr. 4, § 3 Abs. 3 Nr. 3 und § 4) von der Stadt Stuttgart und den Landkreisen erhoben.

(3) Die Finanzierung der Ausgleichsleistungen nach § 4 Abs. 2 erfolgt durch eine Umlage, welche die Landkreise im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl am 30. Juni des vorangegangenen Jahres aufbringen.

(4) Abweichend von Absatz 1 erhebt der Verband für seine durch Benutzungsgebühren nicht gedeckten Kosten für die Abfallentsorgung (§ 6a des Landesabfallgesetzes) eine Umlage bei der Stadt Stuttgart und den Landkreisen. Umlagegrundlage ist die Einwohnerzahl am 30. Juni des vorangegangenen Jahres.

6. Abschnitt - Prüfung, Aufsicht

§ 23 Prüfung

Die Prüfung der Wirtschaftsführung des Verbands erfolgt durch die Gemeindeprüfungsanstalt.

§ 24 Aufsicht

(1) Der Verband unterliegt in weisungsfreien Angelegenheiten der Rechtsaufsicht des Landes.

(2) Der Verband unterliegt nach Maßgabe des § 11 Abs. 9 des Landesplanungsgesetzes der Fachaufsicht der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde. Im übrigen richtet sich die Aufsicht über die Erfüllung von Weisungsaufgaben nach den hierfür erlassenen Gesetzen (Fachaufsicht).

(3) Rechtsaufsichtsbehörde und obere Rechtsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium; oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium. Den Fachaufsichtsbehörden steht im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Informationsrecht nach § 120 der Gemeindeordnung zu.

(4) §§ 118, 120 bis 127 und 129 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.

7. Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 25 Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Das Innenministerium beruft die erste Sitzung der Regionalversammlung nach der erstmaligen Wahl ihrer Mitglieder ein.

(2) Abweichend von § 11 Abs. 2 stellt die Regionalversammlung nach der ersten Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung selbst fest, ob bei den gewählten Mitgliedern ein Hinderungsgrund nach § 11 Abs. 1 vorliegt.

(3) Solange die Regionalversammlung die vorläufige Geschäftsführung nicht selbst regelt und ein Regionaldirektor nicht bestellt ist, obliegen die Aufgaben des Regionaldirektors einstweilen dem Beamten des Verbands, dem das am höchsten besoldete Amt übertragen ist.

(4) Für die vorläufige Haushaltsführung des Verbands bis zum Erlaß der ersten Haushaltssatzung gilt als Haushaltssatzung des Vorjahres die Haushaltssatzung des Regionalverbands Stuttgart für das Haushaltsjahr 1993.

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  Letzte Änderung am 31. Dezember2004 von Matthias Dörfler