Änderungen bis Außerkrafttreten:
Hinweise:
Die bis 31. Dezember 2004 gültig gewesene Fassung 1999 finden Sie hier.
Am 14. Februar 2007 hat der baden-württembergische Landtag hat das «Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg und zur Änderung anderer Vorschriften» verabschiedet, mit dessen Artikel 5 die vorliegende Rechtsverordnung mit Ablauf des 5. März 2007 aufgehoben wurde.
§ 1 - Ladenschluss in Kur-,
§ 2 - (aufgehoben)
§ 3 - Ladenschluss in ländlichen Gebieten
§ 4 - (aufgehoben)
§ 5 - Ladenschluss auf Personenbahnhöfen und in Verbindungsbauwerken
§ 6 - Ladenschluss auf Flughäfen
§ 7 - Verkauf von Bäcker- und Konditorwaren an Sonn- und Feiertagen
§ 8 - Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 9 - Zuständigkeiten
§ 10 - Schlussbestimmungen
Anlage
Auf Grund von §§ 8 Abs. 2a, 9 Abs. 3, 10, 11, 12 Abs. 2 Satz 3, 14 Abs. 1, 15 Satz 2 und 16 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186) wird verordnet:
In anerkannten Kur- und Erholungsorten sowie in den in der Anlage aufgeführten Gemeinden und Ortsteilen dürfen Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes in der jeweiligen Fassung, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, von Verkaufsstellen, in denen eine oder mehrere der genannten Waren ausschließlich oder in erheblichem Umfang geführt werden, an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden, verkauft werden, sofern und soweit dies durch Rechtsverordnung der Gemeinde festgesetzt ist.
(aufgehoben)
In Gemeinden und Ortsteilen, in denen ein erheblicher Teil der Einwohner in der Landwirtschaft tätig ist, dürfen während der Zeit der Feldbestellung und der Ernte Verkaufsstellen an höchstens 20 Sonn- und Feiertagen bis zu zwei Stunden, geöffnet sein, sofern und soweit dies durch Rechtsverordnung der Gemeinde festgesetzt ist.
(aufgehoben)
(1) Auf dem Hauptbahnhof Stuttgart und in dem Verbindungsbauwerk Klett-Passage Stuttgart dürfen Verkaufsstellen an Werktagen von 6 bis 22 Uhr geöffnet werden.
(2) Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3 des Gesetzes über den Ladenschluss) dürfen zur Versorgung der Berufspendler und der anderen Reisenden nur Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel abgegeben werden.
(3) Die Gesamtfläche der Verkaufsstellen darf im Hauptbahnhof Stuttgart 1.800 m² und in der Klett-Passage 3.800 m² nicht übersteigen. Die Verkaufsfläche einer einzelnen Verkaufsstelle darf nicht mehr als 500 m² betragen, sofern nicht bauliche oder bedarfsbedingte Besonderheiten geringe Abweichungen erfordern.
(1) Auf dem Flughafen Stuttgart dürfen Verkaufsstellen zur Versorgung von Personen mit Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie mit Geschenkartikeln an Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3 des Gesetzes über den Ladenschluss) und an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.
(2) Die Gesamtfläche der Verkaufsstellen darf auf dem Flughafen Stuttgart 5.000 m² nicht überschreiten. Die Verkaufsfläche einer einzelnen Verkaufsstelle darf nicht mehr als 500 m² betragen, sofern nicht bauliche oder bedarfsbedingte Besonderheiten geringe Abweichungen erfordern.
(1) Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, dürfen an Sonn- und Feiertagen im Zeitraum von 7.00 bis 17.30 Uhr für die Dauer von insgesamt höchstens drei Stunden für die Abgabe von Bäcker- oder Konditorwaren geöffnet sein, nicht jedoch am
(2) Ist eine Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen für die Abgabe von Bäcker- oder Konditorwaren geöffnet, so hat der Inhaber an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen.
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 10, §§ 11 und § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss sowie nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über den Ladenschluss in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 21. Dezember 1957 (BGBl. I S. 1881), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186) wird nach Maßgabe der §§ 1 und 3 auf die Gemeinden übertragen. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen durch Rechtsverordnung nach § 11 des Gesetzes über den Ladenschluss ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.
(1) Die Gemeinden sind vorbehaltlich der Regelungen nach Absatz 2 und 3 für die Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss einschließlich der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuständig.
(2) Die unteren Verwaltungsbehörden sind zuständig für Ausnahmen nach § 19 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss hinsichtlich des Verkaufs an Letztverbraucher bei Großmärkten.
(3) Die unteren Verwaltungsbehörden sind Gewerbeaufsichtsamt im Sinne von § 17 Abs. 8 des Gesetzes über den Ladenschluss und außerdem zuständig für die Durchführung der Regelungen nach § 17 Abs. 1 bis 5 und § 20 Abs. 3 des Gesetzes über den Ladenschluss sowie der auf Grund von § 17 Abs. 7 und § 20 Abs. 4 des Gesetzes über den Ladenschluss ergangenen Rechtsvorschriften.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1996 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
[nicht aufgenommen]
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Letzte Änderung am 15. April 2007 von Matthias Dörfler |