Auszug aus dem baden-württembergischen

Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
LFGG

Vom 12. Februar 1975
[Verkündet am 21. Februar 1975; GBl. S. 116]

mit verschiedenen Änderungen

[...]

§ 35
Verfahren in Grundbuchsachen

(1) Für die Einrichtung und Führung des Grundbuchs gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 60 der Grundbuchverfügung.

(2) [...]

(3) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Einrichtung und Führung des Grundbuchs zu erlassen, soweit dies zur Anpassung an die landesrechtliche Regelung der sachlichen Zuständigkeit des Grundbuchamts und des Grundbuchbeamten erforderlich oder im Hinblick auf die Verwendung der bisher geführten Grundbuchvordrucke oder auf andere Besonderheiten des Landesgrundbuchrechts zweckmäßig ist. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, daß für die Führung der Bahn- und Berggrundbücher nur eines von mehreren beteiligten Grundbuchämtern zuständig ist.

[...]

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  Letzte Änderung am 29. Februar 2004 von Matthias Dörfler