Verordnung der Landesregierung und des Finanzministeriums über die Benutzung des Landesinformationssystems und die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Statistischen Landesamtes
(Benutzungs- und Gebührenverordnung LIS und StaLa)

Vom 11. November 2003
[Verkündet am 19. Dezember 2003; GBl. S. 722]

Nicht amtliche Inhaltsübersicht

§ 1 - Benutzung des Landesinformationssystems
§ 2 - Gebühren und Auslagen für die Benutzung der Einrichtungen des Statistischen Landesamtes
§ 3 - Gebührenbefreiungen
§ 4 - Privatrechtliche Entgelte
§ 5 - [Inkrafttreten, Außerkrafttreten]


Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 17 Abs. 5 Satz 3 des Landesstatistikgesetzes (LStatG) vom 24. April 1991 (GBl. S. 215),
  2. § 24 Abs. 2 und 3 des Landesgebührengesetzes vom 21. März 1961 (GBl. S. 59):

§ 1
Benutzung des Landesinformationssystems

(1) Das Statistische Landesamt erteilt allen Personen und Stellen Auskünfte aus dem Landesinformationssystem (Zugangsrecht).

(2) Die in § 18 Abs. 1 LStatG genannten Personen und Stellen sowie die obersten Landesbehörden haben das Recht des unmittelbaren Zugriffs auf die im Landesinformationssystems gespeicherten Daten (Zugriffsrecht). Anderen Personen und Stellen kann das Statistische Landesamt den unmittelbaren Zugriff einräumen.

(3) Das Statistische Landesamt kann im Rahmen des Landesinformationssystems auch Daten anderer Systeme vermitteln und hierzu Vereinbarungen über den Umfang und die Kosten der Vermittlung treffen.

(4) Die kommerzielle Weitervermarktung von Daten des Landesinformationssystems, etwa im Rahmen eines Datenbankangebots, bedarf der Zustimmung des Statistischen Landesamtes. Lizenzentgelte werden durch Vertrag geregelt.

§ 2
Gebühren und Auslagen für die Benutzung der Einrichtungen des Statistischen Landesamtes

(1) Das Statistische Landesamt erhebt für die Benutzung seiner Einrichtungen einschließlich des Landesinformationssystems Gebühren. In der Gebühr sind die regelmäßig entstehenden Auslagen enthalten. Soweit sie jedoch das übliche Maß erheblich übersteigen, sind sie gesondert zu erheben.

(2) Die Gebühren werden nach dem Zeitaufwand für die eingesetzten Beschäftigten ab der zweiten Viertelstunde erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Gebührensatz für eine Arbeitsstunde bemisst sich nach den Personalkosten-Pauschalsätzen einschließlich Raum- und Ausstattungszuschlägen sowie dem Zuschlag für sächlichen Verwaltungsaufwand entsprechend der VwV-Kostenfestlegung, die jeweils bei Beginn der Benutzung gilt. Bei der Berechnung des Zeitaufwandes ist auf volle Viertelstunden aufzurunden. Bei der Festsetzung der zu entrichtenden Gebühren wird auf volle Euro abgerundet.

(3) Ersatz der Auslagen in der tatsächlichen Höhe kann verlangt werden, soweit keine Gebühren zu entrichten sind.

(4) Zusätzlich zu den Gebühren nach Absatz 2 ist bei einer Benutzung der zentralen elektronischen Datenverarbeitung ein Zuschlag von 1,50 Euro je Arbeitsstunde zu erheben.

(5) Die monatlichen Gebühren bei unmittelbaren Zugriffen auf das Landesinformationssystem betragen 125 Euro.

§ 3
Gebührenbefreiungen

(1) Gebühren werden bis zu einem Gesamtbetrag von 500 Euro pro Jahr nicht erhoben von

  1. Mitgliedern des Deutschen Bundestages, der Bundestagsverwaltung und den Mitgliedern des Europäischen Parlaments,
  2. Mitgliedern des Landtages von Baden-Württemberg,
  3. dem Land Baden-Württemberg und den landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes verwaltet werden,
  4. Gemeinden und Gemeindeverbänden, Nachbarschaftsverbänden, Zweckverbänden, Regionalverbänden, dem Verband Region Stuttgart, den Landeswohlfahrtsverbänden, der Gemeindeprüfungsanstalt und den kommunalen Landesverbänden in Baden-Württemberg,
  5. den Universitäten, sonstigen Hochschulen und Berufsakademien des Landes, den wissenschaftlichen Einrichtungen, die zu mindestens 51 Prozent im Eigentum der öffentlichen Hand sind, sowie den öffentlichen Schulen und den genehmigten Ersatzschulen des Landes,
  6. dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften, dem Statistischen Bundesamt und den Statistischen Ämtern der Länder.

(2) Bei Datenanforderungen oberster Landesbehörden, die zur Erledigung parlamentarischer Anfragen erforderlich sind, werden keine Gebühren erhoben.

(3) Bei Datenanforderungen für wissenschaftliche Arbeiten im Rahmen einer Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung können die Gebühren auf 50 Prozent ermäßigt werden.

(4) Von der Entrichtung der Gebühren für die Benutzung des Landesinformationssystems sind die in § 18 Abs. 1 LStatG genannten Personen und Stellen sowie die obersten Landesbehörden befreit. Dies gilt nicht, wenn die angeforderten Daten zur Weitergabe an Dritte bestimmt sind.

(5) Die in den Absätzen 1 und 4 genannten Personen und Stellen sind von der Entrichtung der monatlichen Gebühren bei unmittelbaren Zugriffen auf das Landesinformationssystem nach § 2 Abs. 5 befreit.

§ 4
Privatrechtliche Entgelte

Für Benutzungen, für die die verfügbare Maschinenzeitkapazität nicht ausreicht oder die einen zusätzlichen Personaleinsatz erfordern, können privatrechtliche Entgelte vereinbart werden. Das gleiche gilt für die Erfüllung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 und 6 LStatG, die Veräußerung von Veröffentlichungen und die Benutzung des Forschungsdatenzentrums der Statistischen Landesämter.

§ 5

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. die Verordnung der Landesregierung über die Benutzung und die Gebühren des Landesinformationssystems vom 3. Dezember 1991 (GBl. S. 799, ber. 1992 S. 31), geändert durch Verordnung vom 22. Mai 1995 (GBl. S. 452),
  2. die Verordnung des Finanzministeriums über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Einrichtungen des Statistischen Landesamtes vom 2. Juni 1992 (GBl. S. 436), geändert durch Verordnung vom 3. Juli 1995 (GBl. S. 546).

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