Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg
(Landesseilbahngesetz - LSeilbG) *)

In der Fassung vom 20. November 2003
[Gültig ab 8. November 2003; mit neuer fortlaufender Abschnitts- und Paragraphenfolge bekannt gemacht am 12. Januar 2004; GBl. S. 10]

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG 2000 Nr. L 106 S. 21) - nachfolgend: EG-Seilbahnrichtlinie.


[Ursprünglich vom 8. Juni 1995; verkündet am 22.  Juni 1995 als Artikel 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Bahnstrukturreform und zur Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs in Baden-Württemberg; GBl. S. 417, 426; in Kraft getreten am Tag nach der Verkündung]

Hinweis: Die vor der Neubekanntmachung bis 7. November 2003 zuletzt geltende Fassung bleibt hier verfügbar.

Änderungen seit Neubekanntmachung:


Nicht amtliche Inhaltsübersicht

1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 1 - Anwendungsbereich
§ 2 - Begriffe
§ 3 - Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen
§ 4 - Inverkehrbringen von Teilsystemen
§ 5 - Innovative Bauteile
§ 6 - Schutzmaßnahmen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme
§ 7 - Benannte Stellen
§ 8 - Allgemeine Anforderungen und Pflichten

2. Abschnitt - Seilbahnen

§ 9 - Genehmigung
§ 10 - Widerruf der Genehmigung
§ 11 - Planfeststellung
§ 12 - Veränderungssperre
§ 13 - Allgemeine Schutzmaßnahmen für die Infrastruktur
§ 14 - Betriebsleiter
§ 15 - Ausnahmen
§ 16 - Eröffnung des Betriebs
§ 17 - Versicherungspflicht
§ 18 - Untersuchungspflicht, Auskunft und Nachschau
§ 19 - Instandhaltung, Wartung, Betriebskontrolle
§ 20 - Dokumentation

3. Abschnitt - Vergnügungsbahnen

§ 21 - Genehmigung von Vergnügungsbahnen
§ 22 - Untersuchungspflicht für Vergnügungsbahnen
§ 23 - Eröffnung des Betriebs von Vergnügungsbahnen

4. Abschnitt - Sonstige Bestimmungen

§ 24 - Aufsicht
§ 25 - Zuständige Behörde
§ 26 - Rechtsverordnungen
§ 27 - Ordnungswidrigkeiten

5. Abschnitt - Schlussbestimmungen

§ 28 - Übergangsregelung


1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen, und für ortsfeste Vergnügungsbahnen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. Aufzüge im Sinne der Zwölften Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung - 12. GSGV) vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1393), geändert durch Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777),
  2. seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart,
  3. zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen,
  4. Seilbahnen als feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen,
  5. bergbauliche Anlagen sowie zu industriellen Zwecken genutzte Anlagen,
  6. seilbetriebene Fähren,
  7. Zahnradbahnen,
  8. durch Ketten gezogene Anlagen.

§ 2
Begriffe

(1) Seilbahnen sind Anlagen für den Personenverkehr aus mehreren Bauteilen, die geplant, gebaut, montiert und in Betrieb genommen werden, um Personen zu befördern. Bei den betreffenden Anlagen handelt es sich um

  1. Standseilbahnen und andere Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden,
  2. Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen oder bewegt werden; dazu gehören auch Kabinenbahnen und Sesselbahnen,
  3. Schleppaufzüge, bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Benutzer durch ein Seil fortbewegt werden.

(2) Vergnügungsbahnen sind Schienenbahnen besonderer Bauart mit ortsfesten Gleisanlagen, die Personen zu deren Vergnügen auf der Öffentlichkeit zugänglichen Straßen, Plätzen oder Grundstücken befördern.

(3) Die Betriebssicherheit einer Seilbahn, eines Schleppaufzuges und einer Vergnügungsbahn umfasst die Sicherheit der Bahnanlagen, der Fahrzeuge und des Betriebs.

(4) Anlage ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den in Anhang I der EG-Seilbahnrichtlinie aufgezählten Teilsystemen bestehende Gesamtsystem. Die Infrastruktur, die speziell für jede Anlage geplant und jeweils vor Ort errichtet wird, besteht aus der Linienführung, den Systemdaten sowie den für die Errichtung und Funktion der Anlage erforderlichen Stations- und Streckenbauwerken einschließlich der Fundamente.

(5) Sicherheitsbauteil ist ein Grundbestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Untergruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage und in der Sicherheitsanalyse ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, seien es Fahrgäste, Betriebspersonal oder Dritte gefährdet.

(6) Bauherr ist jede natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für die Errichtung der Anlage erteilt.

(7) Betriebstechnische Erfordernisse sind die Gesamtheit der technischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Planung und Ausführung haben und für einen sicheren Betrieb erforderlich sind.

(8) Wartungstechnische Erfordernisse sind die Gesamtheit der technischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Planung und Ausführung haben und für die Instandhaltung zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs erforderlich sind.

(9) Benannte Stellen sind Stellen, die mit dem Verfahren zur Bewertung der Konformität der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme beauftragt sind.

(10) Europäische Spezifikation ist eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine einzelstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird.

(11) Konformitätsbewertungsverfahren bezeichnet die Überprüfung der Übereinstimmung der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme mit den in Anhang II der EG-Seilbahnrichtlinie festgelegten grundlegenden Anforderungen.

§ 3
Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen

(1) Sicherheitsbauteile dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie dazu beitragen, dass die Anlage, in die sie eingebaut werden, die grundlegenden Anforderungen des Anhangs II der EG-Seilbahnrichtlinie erfüllen.

(2) Vor dem Inverkehrbringen eines Sicherheitsbauteils muss der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter (nachfolgend: Bevollmächtigter)

  1. das Sicherheitsbauteil einem Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang V der EG-Seilbahnrichtlinie unterziehen und
  2. die CE-Konformitätskennzeichnung auf dem Sicherheitsbauteil deutlich sichtbar oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem mit dem Bauteil fest verbundenen Etikett anbringen und eine EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang IV der EG-Seilbahnrichtlinie ausstellen.

(3) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben »CE«; Anhang IX der EG-Seilbahnrichtlinie enthält das zu verwendende Modell. Es ist verboten, auf Sicherheitsbauteilen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung des Schriftbildes der CE-Konformitätskennzeichnung irregeführt werden könnten. Andere Kennzeichnungen dürfen angebracht werden, sofern sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Konformitätskennzeichnung nicht beeinträchtigen.

(4) Das Konformitätsbewertungsverfahren für ein Sicherheitsbauteil wird auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten durch eine von ihm ausgewählte benannte Stelle nach § 7 durchgeführt.

(5) Falls Sicherheitsbauteile auch unter andere Richtlinien fallen, die andere Gesichtspunkte betreffen und in denen die CE-Konformitätskennzeichnung vorgesehen ist, so besagt die CE-Kennzeichnung, dass auch von der Konformität der Sicherheitsbauteile mit den Anforderungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.

(6) Ist weder der Hersteller noch sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter den in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen nachgekommen, so obliegen diese Verpflichtungen derjenigen Person, die das Sicherheitsbauteil in der Gemeinschaft in Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen gelten für denjenigen, der Sicherheitsbauteile für den eigenen Gebrauch herstellt.

§ 4
Inverkehrbringen von Teilsystemen

(1) Teilsysteme nach Anhang I der EG-Seilbahnrichtlinie dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie dazu beitragen, dass Anlagen, in die sie eingebaut werden, die grundlegenden Anforderungen des Anhangs II der EG-Seilbahnrichtlinie erfüllen.

(2) Das Konformitätsbewertungsverfahren der Teilsysteme gemäß Anhang VII der EG-Seilbahnrichtlinie wird im Auftrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten oder, sofern ein solcher nicht vorhanden ist, von der natürlichen oder juristischen Person, die das Teilsystem in den Verkehr bringt, durch eine von den genannten Personen ausgewählten benannten Stelle nach § 7 durchgeführt. Die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang VI der EG-Seilbahnrichtlinie wird vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten oder der in Satz 1 genannten Person auf der Grundlage des Konformitätsbewertungsverfahrens ausgestellt.

(3) Die benannte Stelle stellt die EG-Prüfbescheinigung aus und stellt technische Unterlagen zusammen, die der EG-Prüfbescheinigung beigefügt werden. Die technischen Unterlagen müssen alle notwendigen Dokumente über die Merkmale des Teilsystems sowie gegebenenfalls sämtliche Dokumente enthalten, mit denen die Konformität von Sicherheitsbauteilen nachgewiesen wird. Ferner müssen sie alle Unterlagen enthalten, in denen Betriebsbedingungen und -beschränkungen festgelegt sind und Hinweise im Hinblick auf die Instandhaltung gegeben werden.

§ 5
Innovative Bauteile

Weist ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem nach Anhang I der EG-Seilbahnrichtlinie innovative Planungs- oder Baumerkmale auf, trifft die Aufsichtsbehörde alle geeigneten Maßnahmen. Sie kann den Bau oder die Inbetriebnahme einer Anlage, bei der ein solches innovatives Sicherheitsbauteil oder Teilsystem verwendet werden, besonderen Bedingungen unterwerfen. Die Aufsichtsbehörde informiert hierüber unverzüglich das Ministerium für Umwelt und Verkehr (nachfolgend: Ministerium); dieses unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden des Bundes und der Länder über die besonderen Bedingungen und gibt die Gründe für die getroffenen Maßnahmen an.

§ 6
Schutzmaßnahmen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme

(1) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ein Sicherheitsbauteil, das mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehen ist und bestimmungsgemäß in den Verkehr gebracht und verwendet wird, oder ein Teilsystem, das mit der EG-Konformitätserklärung versehen ist und bestimmungsgemäß verwendet wird, die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann, so trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um den Anwendungsbereich dieses Sicherheitsbauteils oder dieses Teilsystem einzuschränken oder seine Verwendung zu untersagen. Die Aufsichtsbehörde begründet ihre Entscheidung und gibt die Gründe für ihre Nichtkonformität an. Sie unterrichtet das Ministerium; dieses unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden des Bundes und der Länder über die getroffenen Maßnahmen.

(2) Erweist sich ein mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehenes Sicherheitsbauteil als nicht konform, so trifft die Aufsichtsbehörde die geeigneten Maßnahmen gegenüber demjenigen, der die CE-Konformitätskennzeichnung auf dem Sicherheitsbauteil angebracht und die EG-Konformitätserklärung ausgestellt hat. Sie informiert hierüber das Ministerium; dieses unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.

(3) Erweist sich ein mit der EG-Konformitätserklärung versehenes Teilsystem als nicht konform, so trifft die Aufsichtsbehörde die geeigneten Maßnahmen gegenüber demjenigen, der die Erklärung ausgestellt hat. Sie unterrichtet hierüber das Ministerium; dieses unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.

(4) Wurde die CE-Konformitätskennzeichnung am Sicherheitsbauteil unberechtigterweise angebracht, ist der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter verpflichtet, dieses Sicherheitsbauteil wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Konformitätskennzeichnung zu bringen. Besteht der Verstoß fort, muss die Aufsichtsbehörde alle geeigneten Maßnahmen treffen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Sicherheitsbauteils einzuschränken oder zu untersagen oder um zu gewährleisten, dass es vom Markt zurückgezogen wird. Sie unterrichtet hierüber das Ministerium; dieses unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.

§ 7
Benannte Stellen

(1) Benannte Stelle ist jede von der Genehmigungsbehörde für einen bestimmten Aufgabenbereich anerkannte und der jeweils zuständigen Behörde des Bundes bekannt gemachte Stelle. Die Stelle ist anzuerkennen, wenn in einem Akkreditierungsverfahren festgestellt wurde, dass die Kriterien des Anhangs VIII der EG-Seilbahnrichtlinie erfüllt werden.

(2) Die Anerkennung kann unter Auflagen erteilt werden und ist zu befristen. Erteilung, Rücknahme, Widerruf und Erlöschen sind den jeweils zuständigen Behörden des Bundes und der Länder anzuzeigen.

(3) Die Genehmigungsbehörde ist für die Anerkennung der Stellen zuständig, deren Sitz im Zuständigkeitsbereich der Genehmigungsbehörde liegen. Die Genehmigungsbehörde kann die Durchführung des Akkreditierungsverfahrens auf andere Stellen übertragen.

§ 8
Allgemeine Anforderungen und Pflichten

(1) Bahnen im Sinne des § 1 sind so zu errichten, zu erweitern, zu ändern, zu unterhalten und zu betreiben, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht bedroht werden und dass sie ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände benutzbar sind.

(2) Für jede geplante Anlage ist im Auftrag des Bauherrn oder seines Bevollmächtigten eine Sicherheitsanalyse gemäß Anhang III der EG-Seilbahnrichtlinie durchzuführen, bei der alle sicherheitsrelevanten Aspekte des Systems und seiner Umgebung im Rahmen der Planung, Ausführung und der Inbetriebnahme berücksichtigt und an Hand der bisherigen Erfahrungen alle Risiken ermittelt werden, die während des Betriebs auftreten können. Aufgrund der Sicherheitsanalyse wird ein Sicherheitsbericht erstellt, in dem die geplanten Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken angeführt werden müssen; der Bericht muss die Liste der Sicherheitsbauteile und der Teilsysteme enthalten.

(3) Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Zu diesen gehören auch allgemein anerkannte Regeln, die beim Bau und der Unterhaltung von Bahnen im Sinne des § 1 dem Schutz der Umwelt dienen. Von anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.

(4) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die vom Ministerium für Umwelt und Verkehr durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten technischen Bestimmungen. Bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der Bestimmung durch einen Hinweis auf eine allgemein zugängliche Fundstelle ersetzt werden.

2. Abschnitt
Seilbahnen

§ 9
Genehmigung

(1) Zum Bau und Betrieb sowie für wesentliche Erweiterungen und Änderungen von Seilbahnen ist eine Genehmigung erforderlich. Diese wird erteilt, wenn

  1. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller unzuverlässig ist,
  2. die Leistungsfähigkeit des Unternehmers gewährleistet ist,
  3. die technische Prüfung keine Beanstandung ergibt,
  4. das Vorhaben öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft und
  5. dem Vorhaben keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

(2) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(3) Die Genehmigung kann mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde übertragen werden. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, Satz 2 Nr. 1 und 2 beim neuen Unternehmer vorliegen.

§ 10
Widerruf der Genehmigung

(1) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, wenn

  1. der Unternehmer nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung die Planfeststellung beantragt oder wenn der Planfeststellungsbeschluss aufgehoben ist oder außer Kraft tritt,
  2. der Unternehmer gegen gesetzliche Pflichten verstößt oder innerhalb einer ihm gesetzten Frist keine Abhilfe schafft,
  3. die Einstellung des Bahnbetriebes nach § 24 Abs. 2 Satz 2 angeordnet worden ist oder
  4. die Leistungsfähigkeit nicht mehr gewährleistet ist.

(2) § 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

§ 11
Planfeststellung

(1) Neue Seilbahnen einschließlich zugehöriger Einrichtungen dürfen nur gebaut und bestehende nur geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist (Planfeststellung). Anlagen und ihre Infrastruktur, Teilsysteme sowie Sicherheitsbauteile müssen den in Anhang II der EG-Seilbahnrichtlinie genannten grundlegenden Anforderungen entsprechen. In die Planfeststellung können auch die für den Betrieb der Seilbahn erforderlichen Neben- und Hilfseinrichtungen, wie Wasser- und Stromversorgungsanlagen, Zufahrten, Seilbahnstationen, Werkstätten und ähnliche technische Einrichtungen, aufgenommen werden. Die Pläne zur technischen Einrichtung sind von der Aufsichtsbehörde zu prüfen. Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit nach Maßgabe des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu prüfen. § 74 Abs. 6 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. § 74 Abs. 7 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass ein Fall von unwesentlicher Bedeutung nur dann vorliegt, wenn es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(2) Die Planfeststellung entfällt bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen insbesondere vor, wenn

  1. andere öffentliche Belange nicht berührt sind und
  2. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

Die Entscheidung hierüber trifft die Planfeststellungsbehörde.

(3) Der Plan darf nicht festgestellt werden, soweit durch eine Seilbahn eine öffentliche Straße benutzt werden soll; Befreiungen hiervon sind nur zulässig, wenn ein unabweisbares öffentliches Verkehrsbedürfnis auf andere Weise nicht befriedigt werden kann und die Straßenverkehrsbehörde eine Sondernutzungserlaubnis erteilt oder zustimmt.

(4) Unbeschadet der Vorschriften des § 77 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes kann der Planfeststellungsbeschluss auch dann aufgehoben werden, wenn der Antrag auf Genehmigung unanfechtbar abgelehnt ist oder die Genehmigung vollziehbar widerrufen oder zurückgenommen ist; § 77 Satz 2 und 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

§ 12
Veränderungssperre

(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, in dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Unternehmer der Seilbahn wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Bau der Seilbahn erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann

  1. die Baurechtsbehörde mit Zustimmung der Planfeststellungsbehörde im baurechtlichen Verfahren,
  2. im Übrigen die Planfeststellungsbehörde Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen.

(3) Im Übrigen gilt § 26 des Landesenteignungsgesetzes entsprechend.

§ 13
Allgemeine Schutzmaßnahmen für die Infrastruktur

(1) Die Eigentümer und Besitzer der der Seilbahn benachbarten Grundstücke haben die zum Schutz der Seilbahn vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, wie Schneeverwehungen, Steinschlag, Vermurungen oder Überschwemmungen, notwendigen Vorkehrungen zu dulden. Die Aufsichtsbehörde hat gegenüber dem Betroffenen die Durchführung der Maßnahmen anzuordnen und diese Maßnahmen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist. Der Betroffene ist berechtigt, die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde selbst durchzuführen.

(2) Anpflanzungen und Zäune sowie Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht auf den der Seilbahn benachbarten Grundstücken angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Betriebssicherheit der Seilbahn beeinträchtigen. Werden sie entgegen Satz 1 angelegt oder unterhalten, so sind sie auf schriftliches Verlangen der Aufsichtsbehörde von dem nach Absatz 1 Verpflichteten binnen angemessener Frist zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist kann die Aufsichtsbehörde die Anpflanzung oder Einrichtung auf Kosten des Betroffenen beseitigen oder beseitigen lassen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betroffene kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 3 für die entstehenden Vermögensnachteile vom Seilbahnunternehmer eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Das gleiche gilt, soweit Anpflanzungen entgegen den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung auf Grund von Absatz 2 Satz 1 nicht angelegt oder unterhalten werden dürfen und dem Betroffenen dadurch ein erheblicher Nachteil entsteht. Bei Beseitigung von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gilt Satz 1 insoweit, als die Einrichtung beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vorhanden war oder die Voraussetzungen für ihre Beseitigung erst später infolge des Neubaus oder Änderung einer Seilbahn eingetreten sind.

§ 14
Betriebsleiter

(1) Der Unternehmer hat vor der Betriebsaufnahme einen Betriebsleiter schriftlich unter Angabe seines Verantwortungsbereiches zu bestellen, der unbeschadet der Verantwortung des Unternehmers für die sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung und für die Einhaltung der den Betrieb betreffenden gesetzlichen Bestimmungen und Anordnungen verantwortlich ist (technischer Betriebsleiter).

(2) Für den Betriebsleiter ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. Stellvertretende Betriebsleiter sind schriftlich und in einer für die planmäßige und sichere Führung des Betriebs erforderlichen Anzahl zu bestellen.

(3) Werden mehrere Stellvertreter bestellt, sind deren Verantwortungsbereiche gegeneinander abzugrenzen.

(4) Das Unternehmen darf als Betriebsleiter und stellvertretende Betriebsleiter nur Personen bestellen, die fachlich und persönlich geeignet und zuverlässig sind. Betriebsleiter und stellvertretende Betriebsleiter für Seilschwebe- und Standseilbahnen müssen eine erfolgreich abgeschlossene Fachausbildung zum Seilbahnfachmann oder eine damit vergleichbare Ausbildung haben.

(5) Die Bestellung zum Betriebsleiter und Stellvertreter bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Betriebsleiter oder Stellvertreter unzuverlässig ist oder wenn deren fachliche Eignung nicht nachgewiesen ist.

(6) Die Änderung der Stellung im Betrieb und das Ausscheiden der genannten Personen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 15
Ausnahmen

(1) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall

  1. Ausnahmen von der Bestellung und Bestätigung des technischen Betriebsleiters oder dessen Stellvertreter bei Vorliegen einfacher Betriebsverhältnisse einer Seilbahn zulassen sowie
  2. abweichend von § 14 Abs. 4 die Bestellung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreter bestätigen, wenn
    a) hinsichtlich des Betriebs der Seilbahn einfache Betriebsverhältnisse vorliegen und
    b) die bestellte Person über die erforderliche Fachkunde entsprechend den Anforderungen der Anlage verfügt.

(2) Die Beurteilung, ob einfache Betriebsverhältnisse vorliegen, obliegt der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde hat sich vor einer Ausnahmezulassung nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b in geeigneter Weise davon zu überzeugen, dass die bestellte Person zumindest das im Einzelfall erforderliche Maß an Fachkunde besitzt.

§ 16
Eröffnung des Betriebs

(1) Die Eröffnung des Betriebs bedarf der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

  1. durch eine Abnahme festgestellt ist, dass die Sicherheit der Anlage gewährleistet ist,
  2. die Nebenbestimmungen der Genehmigung und des Planfeststellungsbeschlusses erfüllt sind,
  3. ein Betriebsleiter und die für eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung erforderliche Anzahl von Stellvertretern bestellt und bestätigt sind,
  4. der Unternehmer ausreichend versichert ist.

(2) Die Sicherheitsanalyse, die EG-Konformitätserklärungen und die zugehörigen technischen Unterlagen der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme nach Anhang I der EG-Seilbahnrichtlinie sind durch den Bauherrn oder seinen Bevollmächtigten der Aufsichtsbehörde vorzulegen sowie in Kopie bei der Anlage aufzubewahren. Diese Unterlagen sind von der Aufsichtsbehörde und vom Betreiber der Seilbahn für die Dauer des Betriebs der Anlage aufzubewahren.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann eine vorläufige Erlaubnis für höchstens drei Jahre erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 mit Ausnahme der Nummer 2 erfüllt sind.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(5) Für wesentliche Erweiterungen und Änderungen der Anlagen der Seilbahn gelten die Absätze 1 und 4 entsprechend.

§ 17
Versicherungspflicht

Der Unternehmer einer Seilbahn, die nicht von einem Land der Bundesrepublik Deutschland betrieben wird, ist verpflichtet, zur Deckung der ihm obliegenden Haftung für Personen-, Sach- und sonstige Vermögensschäden eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einem Versicherer abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Die Vorschriften des § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes gelten entsprechend. Die zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Vereinbarungen müssen die Verpflichtung des Versicherers enthalten, der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn das Versicherungsverhältnis gekündigt oder aus sonstigen Gründen beendet oder geändert wird. Der Versicherungsvertrag ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

§ 18
Untersuchungspflicht, Auskunft und Nachschau

(1) Seilbahnen sind jährlich auf ihre Sicherheit zu überprüfen. Seilschwebebahnen und Standseilbahnen sind von der Aufsichtsbehörde, Schleppaufzüge von amtlich für diesen Zweck anerkannten Sachverständigen zu untersuchen.

(2) Die Aufsichtsbehörde beziehungsweise der Sachverständige erstellt einen Bericht über die durchgeführte Prüfung und übergibt diesen dem Seilbahnunternehmer. Der Prüfbericht des Sachverständigen ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die im Bericht aufgeführten Maßnahmen hat der Unternehmer umzusetzen und den Vollzug der Aufsichtsbehörde zu melden.

(3) Der Seilbahnunternehmer hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Vorkommnisse mitzuteilen, die für die Sicherheit der Anlage oder Leistungsfähigkeit des Unternehmens von Bedeutung sein können. Er hat der Aufsichtsbehörde jährlich einen Geschäftsbericht und eine Übersicht über die Zahl der beförderten Personen vorzulegen.

(4) Der Seilbahnunternehmer ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Unfälle anzuzeigen. Er hat ferner der Aufsichtsbehörde alle Betriebsunterbrechungen, die zum Zwecke der Bergung von Personen vorgenommen worden sind, mitzuteilen.

(5) Der Seilbahnunternehmer ist verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen die zur Durchführung der Aufgaben dieser Behörden erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die dafür notwendigen Unterlagen vollständig und fristgemäß vorzulegen und zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung von Pflichten des Unternehmers nach der Genehmigung innerhalb der üblichen Geschäftszeit Besichtigungen der Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume sowie Einsichtnahmen in die geschäftlichen Unterlagen zu dulden. Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß, vollständig, fristgemäß und, soweit nichts anderes bestimmt ist, unentgeltlich zu geben.

(6) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

§ 19
Instandhaltung, Wartung, Betriebskontrolle

(1) Der Unternehmer hat durch Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen sowie Inspektionen dafür zu sorgen, dass die Anlage während der gesamten Betriebsdauer den Anforderungen des Anhangs II der EG-Seilbahnrichtlinie entspricht.

(2) Für die Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen, die Inspektionen und Betriebskontrollen sowie für den Brandschutz und die Alarmierung hat der Unternehmer einen Plan nach dem Stand der Technik aufzustellen, regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen und dem Betrieb verfügbar zu halten. Über die Maßnahmen und Kontrollen sind Nachweise zu führen.

(3) Der Unternehmer hat Sachverständige, sachverständige Stellen oder seilbahntechnische Fachfirmen hinzuzuziehen, wenn die eigenen Möglichkeiten im Betrieb nicht ausreichen.

§ 20
Dokumentation

(1) Die Sicherheitsanalyse, der Sicherheitsbericht und die technischen Unterlagen, die alle Dokumente über Merkmale der Anlage sowie sämtliche Schriftstücke enthalten müssen, mit denen die Konformität der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme nach Anhang I der EG-Seilbahnrichtlinie nachgewiesen werden, müssen dem Bauherrn vorliegen. Ferner müssen alle Unterlagen vorliegen, in denen die notwendigen Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen festgelegt und die vollständigen Angaben im Hinblick auf die Instandhaltung, Überwachung, Einstellung und Wartung enthalten sind.

(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen sind vom Bauherrn dem Betreiber der Anlage zu übergeben. Wechselt während der Dauer des Betriebs das betriebsführende Unternehmen, hat der bisherige Betreiber die Unterlagen an die neuen Betreiber zu übergeben.

3. Abschnitt
Vergnügungsbahnen

§ 21
Genehmigung von Vergnügungsbahnen

(1) Bau und Betrieb sowie wesentliche Erweiterungen und Änderungen von Vergnügungsbahnen bedürfen einer Genehmigung. Diese wird erteilt, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5 erfüllt sind.

(2) Im Übrigen gelten für Vergnügungsbahnen § 9 Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 17, § 18 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 und 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass Unfälle auch dem Regierungspräsidium Freiburg zu melden sind.

§ 22
Untersuchungspflicht für Vergnügungsbahnen

(1) Vergnügungsbahnen sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme von Sachverständigen zu untersuchen.

(2) Vergnügungsbahnen sind jährlich auf ihre Sicherheit zu überprüfen. Der Prüfbericht ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

§ 23
Eröffnung des Betriebs von Vergnügungsbahnen

(1) Die Eröffnung des Betriebs von Vergnügungsbahnen bedarf der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

  1. die Nebenbestimmungen der Genehmigung erfüllt sind,
  2. der Unternehmer eine für die Sicherheit der Anlage verantwortliche Person benennt und
  3. der Unternehmer ausreichend versichert ist.

(2) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(3) Für wesentliche Erweiterungen und Änderungen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

4. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen

§ 24
Aufsicht

(1) Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfüllt werden. Sie hat von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwenden, die vom Betrieb von Bahnen im Sinne des § 1 ausgehen und durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht wird, und vom Betrieb dieser Bahnen ausgehende Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Die Aufgaben anderer Behörden zur Ermittlung und Abwehr von Gefahren bleiben unberührt.

(2) Die Aufsichtsbehörde trifft zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Anordnungen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen und die zur Gewährleistung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes oder zum Schutz der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen erforderlich sind. Ist die Betriebssicherheit der Anlage nicht mehr gewährleistet, kann sie die vorübergehende oder dauernde Einstellung des Seilbahnbetriebes anordnen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen. Gutachten sind von Stellen oder Sachverständigen zu erstatten, die zugelassen oder von der Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde anerkannt sind.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann bei Seilbahnen, deren Infrastruktur, Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme nicht mehr den grundlegenden Anforderungen des Anhangs II der EG-Seilbahnrichtlinie entsprechen, eine Sicherheitsanalyse nach Anhang III der EG-Seilbahnrichtlinie verlangen.

§ 25
Zuständige Behörde

(1) Genehmigungsbehörde für Seilschwebebahnen und Standseilbahnen ist das Ministerium für Umwelt und Verkehr. Aufsichtsbehörde für Seilschwebebahnen und Standseilbahnen ist das Regierungspräsidium Freiburg.

(2) Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden sind für Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit Baurechtszuständigkeit, im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden. Anstelle einer Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft mit Baurechtszuständigkeit ist das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde Aufsichtsbehörde, wenn es sich um ein Unternehmen der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft selbst handelt oder wenn die Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft selbst gleichartige Unternehmen betreibt; an die Stelle des Landratsamtes tritt das Regierungspräsidium, wenn der Verwaltungsgemeinschaft eine Große Kreisstadt angehört. Anstelle einer unteren Verwaltungsbehörde ist das Regierungspräsidium Aufsichtsbehörde, wenn es sich um ein Unternehmen der unteren Verwaltungsbehörde selbst handelt oder wenn die untere Verwaltungsbehörde selbst gleichartige Unternehmen betreibt.

(3) Soweit die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit Baurechtszuständigkeit nach Absatz 2 Nr. 2 Satz 1 Aufsichtsbehörden sind, ist das Regierungspräsidium Fachaufsichtsbehörde. Die den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit Baurechtszuständigkeit übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.

(4) Für die Verpflichtung für die Leistung von Gebühren sowie für Umfang und Höhe der Gebühren gelten die für die staatlichen Behörden maßgeblichen Vorschriften auch dann, wenn eine Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft mit Baurechtszuständigkeit nach Absatz 2 Nr. 2 Satz 1 als Aufsichtsbehörde tätig wird.

(5) Genehmigungsbehörde für die Anerkennung von benannten Stellen nach § 7 ist das Ministerium für Umwelt und Verkehr.

(6) Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist das Regierungspräsidium.

(7) Bedarf eine Anlage neben einer Genehmigung nach diesem Gesetz einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, so entscheidet die nach den Absätzen 1 oder 2 zuständige Behörde im Benehmen mit der Baurechtsbehörde.

§ 26
Rechtsverordnungen

(1) Das Ministerium für Umwelt und Verkehr wird ermächtigt, für die diesem Gesetz unterliegenden Seilbahnen und Vergnügungsbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen, die

  1. a) die Anforderungen an den Betrieb der Seilbahnen,
    b) die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Betriebsweise der Vergnügungsbahnen
    nach den Erfordernissen der Sicherheit und des Umweltschutzes, nach den neuesten Erkenntnissen der Technik und nach den internationalen Abmachungen einheitlich regeln,
  2. die Voraussetzungen regeln, unter denen einer Bahn eine Genehmigung erteilt oder diese widerrufen wird; dasselbe gilt für den Nachweis der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 einschließlich der Verfahren der Zulassung und Feststellung der Zuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen; in der Rechtsverordnung können Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen einschließlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der Prüfungen, die Leistungsbewertung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses getroffen werden,
  3. die Zulassung oder Anerkennung von Sachverständigen, technischen Überwachungsorganisationen, benannten Stellen nach § 7 oder sonstigen Stellen, deren Befugnisse sowie deren Überwachung betreffen,
  4. einheitliche Vorschriften für die Beförderung der Personen auf den Bahnen entsprechend den Bedürfnissen von Verkehr und Wirtschaft und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsrechts enthalten,
  5. die notwendigen Vorschriften zum Schutz der Anlagen und des Betriebs der Bahnen gegen Störungen und Schäden sowie für das Unfallmeldewesen enthalten,
  6. dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dienen; dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgestellt werden,
  7. das Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen gemäß §§ 3 und 4 regeln,
  8. die Durchführung von Schutzmaßnahmen gemäß § 6 Abs. 1 betreffen und
  9. die Durchsetzung der ordnungsgemäßen CE-Konformitätskennzeichnung gemäß § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 2 bis 4 festlegen.

(2) Die Ermächtigung in Absatz 1 Nr. 6 gilt nicht, soweit § 43 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Anwendung findet.

(3) Das Ministerium für Umwelt und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium die zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für Schleppaufzüge zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens und zur Verbesserung der Verwaltungsleistung abweichend von § 19 zu bestimmen.

§ 27
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne die nach § 9 erforderliche Genehmigung eine Seilbahn baut oder wesentliche Erweiterungen oder Änderungen des Bahnbetriebes vornimmt oder gegen Nebenbestimmungen verstößt,
  2. ohne die nach § 11 erforderliche Planfeststellung eine Seilbahn baut oder ändert,
  3. entgegen § 12 Abs. 1 wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Bau der Seilbahn erheblich erschwerende Veränderungen vornimmt,
  4. entgegen § 14 keinen Betriebsleiter und nicht mindestens einen Stellvertreter bestellt, welche zuverlässig und fachlich geeignet sind,
  5. ohne die nach § 16 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Erlaubnis den Betrieb einer Seilbahn eröffnet oder gegen Nebenbestimmungen verstößt,
  6. entgegen § 18 oder § 21 Abs. 2 der zuständigen Behörde nicht alle Vorkommnisse, die für die Betriebssicherheit oder Leistungsfähigkeit von Bedeutung sein können, sowie alle Betriebsunterbrechungen und Unfälle mitteilt, eine Auskunft nicht, nicht fristgemäß, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig vorlegt oder eine Besichtigung nicht duldet oder die in einem Prüfbericht nach § 18 aufgeführten Maßnahmen nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig umsetzt,
  7. ohne die nach § 21 erforderliche Genehmigung eine Vergnügungsbahn baut oder betreibt oder wesentliche Erweiterungen oder Änderungen vornimmt,
  8. einer aufgrund von § 24 ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
  9. einer nach § 26 Abs. 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 28
Übergangsregelung

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Unternehmungsrechte zum Bau und Betrieb einer Seilbahn, eines Schleppaufzuges oder einer Vergnügungsbahn gelten als Genehmigung im Sinne dieses Gesetzes fort. Im Übrigen unterliegen diese Bahnen den Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Für Seilbahnen, deren Bau oder Änderung bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigt wurden und die bereits in Bau oder Umbau sind, gelten die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Vorschriften, sofern die Eröffnung des Betriebs der Anlage bis spätestens 2. Mai 2004 erfolgt. Nach diesem Zeitpunkt kann die Genehmigungsbehörde der Eröffnung des Betriebs einer Anlage im Sinne des Satz 1 in begründeten Ausnahmefällen zustimmen.

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  Letzte Änderung am 17. April 2006 von Matthias Dörfler