Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr

Vom 18. September 1979
[Verkündet am 28. September 1979; GBl. S. 354]

Änderungen seit Inkrafttreten:

Bitte beachten Sie außerdem die ergänzende Verordnung vom 16. Dezember 1980


Auf Grund von §§ 60 Abs. 4, 62 Abs. 3 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1974 (BGBl. I S. 1005), zuletzt geändert durch das Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989) und von § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978) wird verordnet:

§ 1

Der Vomhundertsatz im Sinne des § 60 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes wird vom Sozialministerium<(em> festgesetzt.

§ 2

Für die Entscheidung über Anträge der Verkehrsunternehmen auf Erstattung der Fahrgeldausfälle und Vorauszahlung sowie für die Auszahlung der auf den Bund und das Land entfallenden Beträge sind die Regierungspräsidien zuständig.

§ 3

Die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 25. Januar 1966 (GBl. S. 7) wird aufgehoben. Für Ansprüche aus dem Gesetz über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) gelten die bisherigen Vorschriften über die Zuständigkeit der Regierungspräsidien weiter.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1979 in Kraft.

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  Letzte Änderung am 17. Juni 2006 von Matthias Dörfler