Verordnung der Landesregierung über die Übertragung der Ermächtigung in § 3 Abs. 3 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Vom 12. September 1955
[Verkündet am 30. September 1955; GBl. S. 195]

Änderungen seit Inkrafttreten:

Hinweis: Die Verordnung wurde bislang weder in der Überschrift noch in ihrem Wortlaut der Bahnreform angepasst, ebensowenig ist der Neuzuschnitt der Ressorts innerhalb der Landesregierung enthalten. Die bezügliche Grundnorm des Bundesrechts ist nunmehr § 26 Abs. 5 Satz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 [BGBl. I, S. 2378, 2439] in der jeweils gültigen Fassung.


Auf Grund von § 3 Abs. 3 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 225) wird verordnet:

§ 1

Die der Landesregierung in § 3 Abs. 3 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 225) erteilte Ermächtigung wird auf das Ministerium für Umwelt und Verkehr übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

--Zierlinie--

Top Zum Anfang dieser Seite      
Teil-Übersicht Gesetze Zur Teil-Übersicht baden-württembergisches Landesrecht   Zur rubrikweisen Übersicht der Rechtsvorschriften Gesetze nach Sachbereichen
Abkürzungen Zum Abkürzungsverzeichnis   Zur Suchfunktion Suchfunktion
Hauptseite Zur Hauptseite   Zu den Neuerungen Neuerungen
Allerlei Zum Allerlei
(externer Server)
  Zu den Foto-Ausflügen
(externer Server)
Fotoseiten
Altbadisches Zum altbadischen Bahnenrecht
(externer Server)
  Letzte Änderung am 25. Dezember 2006 von Matthias Dörfler