Anlage 2
zur Verlautbarung des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg [21-382.3/31] vom 29. November 1993

Vertrag über den Ausgleich von Lasten aus dem Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart - Finanzierungsvertrag

Vom 19. Dezember 1977
[Bekannt gemacht am 28. Dezember 1993; GABl. S. 1295, 1297]

Änderungen:


Vertrag zwischen

dem Land Baden-Württemberg (nachfolgend Land genannt),

den Landkreisen Böblingen, Esslingen, Ludwigsburg, Rems-Murr-Kreis (nachfolgend Landkreise genannt),

der Landeshauptstadt Stuttgart (nachfolgend Stadt genannt)

und der Stuttgarter Straßenbahnen AG (nachfolgend SSB genannt),

über den Ausgleich der sich aus dem Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart ergebenden Lasten.

Vorbemerkung

Nach dem Grundvertrag, dem Gesellschaftsvertrag, dem Einnahmeaufteilungsvertrag und dem Organisationsvertrag für den Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart bilden und betreiben die Deutsche Bundesbahn und die SSB die Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH (Verbundgesellschaft). Zum Ausgleich von Lasten, die der Stadt durch den Verkehrs- und Tarifverbund entstehen, erbringen das Land und die Landkreise finanzielle Leistungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

§ 1

(1) Das Land und die Landkreise gewähren der Stadt ab dem Beginn des Verkehrs- und Tarifverbundes Stuttgart zum Ausgleich verbundbedingter Belastungen pauschale jährliche Ausgleichsleistungen. Damit sind die Forderungen der Stadt auf einen Ausgleich ihrer Verkehrsbelastungen gegen das Umland abgegolten.

(2) Es zahlen jährlich

  1. das Land 10 Millionen Deutsche Mark und vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der S-Bahn nach Böblingen und zum Flughafen Stuttgart-Echterdingen 14 Millionen Deutsche Mark;
  2. die Landkreise 10 Millionen Deutsche Mark.

Die Ausgleichsleistungen der Landkreise für die dem ersten vollen Betriebsjahr folgenden Kalenderjahre erhöhen sich jährlich um 7 vom Hundert.

Wird der Verkehrs- uns Tarifverbund Stuttgart im Laufe eines Jahres in Betrieb genommen oder endigt er im Laufe eines Jahres, wird für diesen Zeitraum eine entsprechende ermäßigte Ausgleichsleistung gewährt. Dies gilt entsprechend für die Ausgleichsleistungen des Landes, wenn die S-Bahn nach Böblingen und zum Flughafen Stuttgart-Echterdingen im Laufe eines Jahres in Betrieb genommen wird.

§ 2

An dem von den Landkreisen insgesamt zu leistenden Ausgleichsbetrag beteiligen sich die einzelnen Landkreise wie folgt:
Böblingen mit 16,08 vom Hundert,
Esslingen mit 28,71 vom Hundert,
Ludwigsburg mit 31,77 vom Hundert,
Rems-Murr-Kreis mit 23,44 vom Hundert.

§ 3

Die Ausgleichsleistungen werden vierteljährlich zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember eines Jahres fällig.

§ 4

Das Land überläßt den Landkreisen gem. § 19 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Verbundgesellschaft einen Sitz im Aufsichtsrat der Verbundgesellschaft.

§ 5

Bei der Einbeziehung der Regionalverkehre in den Verkehrs- und Tarifverbund (Verbundstufe II) wird sich die Stadt an den durch die Tarifanpassung entstehenden Umsteigerverlusten im Verhältnis der Einwohnerzahlen der Stadt und der Landkreise beteiligen. Die Stadt beteiligt sich nicht an den weitergehenden finanziellen Lasten der Verbundstufe II, insbesondere nicht an den Lasten, die sich aus einer qualitativen Verbesserung des öffentlichen Nahverkehrs im Umland ergeben.

§ 6

(1) Die SSB verpflichtet sich, die Ziele des Grundvertrages sowie die sich aus dem Grundvertrag ergebenden Mitwirkungsrechte der Grundvertragspartner zu beachten.

(2) Die SSB verpflichtet sich, vor der Beschlußfassung in der Gesellschafterversammlung der Verbundgesellschaft das Einvernehmen mit dem Land und den Landkreisen herzustellen bei

  1. einer Änderung des Gesellschaftervertrages,
  2. einer Teilung sowie Einziehung oder Abtretung von Geschäftsanteilen;

die Herstellung des Einvernehmens kann nicht verweigert werden, wenn ein Geschäftsanteil oder Teile eines solchen auf ein Unternehmen übertragen werden sollen, das zu einer Unternehmensgruppe der SSB im Sinne des Konzernrechts gehört.

§ 7

(1) Dieser Vertrag tritt mit der Beendigung des Grundvertrages, der Auflösung der Verbundgesellschaft oder der Einstellung des Verbundbetriebs außer Kraft.

(2) Der Vertrag endet am 31. Dezember 1988. Die Laufzeit des Vertrages verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern nicht ein Vertragspartner den Vertrag bis zum 1. April des laufenden Jahres kündigt. Die Kündigung hat schriftlich gegenüber allen Vertragspartnern zu erfolgen.

Die Vertragspartner verpflichten sich, nach der Kündigung des Vertrages unverzüglich Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, erneut einen Vertrag über den Ausgleich der sich aus dem Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart ergebenden Belastungen abzuschließen und dabei zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen der diesem Vertrag zugrundeliegenden Verhältnisse zu berücksichtigen.

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  Letzte Änderung am 29. Februar 2004 von Matthias Dörfler