Änderungen seit Erlass:
1. | Die Kosten der Vermessung von kommunalen Straßenbauvorhaben, die nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz oder nach § 5a des Bundesfernstraßengesetzes gefördert werden, können oftmals bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises noch nicht nachgewiesen werden. In diesen Fällen können der Abrechnung des Bauvorhabens folgende Pauschalbeträge je angefangenem laufenden Meter als Vermessungskosten zu Grunde gelegt werden: |
1.1 | Bei Maßnahmen innerhalb der geschlossenen Ortslage an
|
1.2 | beim Anbau von Geh- und Radwegen an bestehenden förderfähigen Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen 37,00 €; |
1.3 | beim Anbau von Geh- und Radwegen an bestehenden förderfähigen Straßen außerhalb geschlossener Ortslagen 31,00 €; |
1.4 | bei den übrigen Maßnahmen 40,00 €. |
2. | Diese Verwaltungsvorschrift kann für Verwendungsnachweise, die nach dem Datum ihrer Veröffentlichung eingereicht und noch nicht abschließend geprüft wurden, angewandt werden. |
Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die Festsetzung von Pauschalsätzen zur Abwicklung von Vermessungskosten im Rahmen von Zuwendungen zum kommunalen Straßenbau vom 6. November 1995 (GABl. S. 278) wird aufgehoben. |
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Letzte Änderung am 31. Dezember 2004 von Matthias Dörfler |