Im Zuge der Übernahme der Vierten Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie (Richtlinie 2000/26/EG) in das nationale Recht wird mit dem Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 10. Juli 2002 (BGBl. I Nr. 48 S. 2586) in Deutschland eine Auskunftsstelle eingerichtet, welche dem Geschädigten auf Ersuchen alle Daten mitteilt, die zur Regelung seiner Ansprüche aus einem Verkehrsunfall notwendig sind.
Nach dem neuen § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes sind die Aufgaben und Befugnisse der deutschen Auskunftsstelle mit Wirkung vom 1. Januar 2003 auf den von der GDV-Dienstleistungs-GmbH & Co KG betriebenen "Zentralruf der Autoversicherer" in Hamburg übertragen worden. Die Zulassungsbehörden oder das Kraftfahrt-Bundesamt haben der Auskunftsstelle nach dem neuen § 35 Abs. 4a des Straßenverkehrsgesetzes - auf deren Ersuchen - die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten zu den im § 8a Abs. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes genannten Zwecken zu übermitteln. Die Übermittlungsbefugnis und
Mit dem Gesetz wird der Datenumfang des Zentralen Fahrzeugregisters um die Versicherungsdaten erweitert, um dem Kraftfahrt-Bundesamt zu ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu geben. Die Verlängerung der Aufbewahrungsfristen der Daten im Zentralen Fahrzeugregister stellt sicher, dass die Auskunftsberechtigten noch bis zu sieben Jahre nach dem Unfall die entsprechenden Angaben erhalten können.
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Letzte Änderung am 15. August 2004 von Matthias Dörfler |