*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 194 S. 26).
Änderungen seit Inkrafttreten:
§ 1 - Begriffsbestimmungen
§ 2 -
§ 3 - Messverfahren
§ 4 - Zulassung von Prüflaboratorien
§ 5 - Mitteilungspflichten
§ 6 - Angabe des Gehalts an Rauchinhaltsstoffen und der Chargennummer
§ 7 - Warnhinweise
§ 8 - Art der Kennzeichnung
§ 9 - Irreführende Angaben
§ 10 - Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 11 - Übergangsregelungen
§ 12 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 7 Abs. 2) - Ergänzende Warnhinweise
Auf Grund des § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bis f und h bis j sowie Nr. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c und des § 22 Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 19 Abs. 1 und § 22 Abs. 3 durch Artikel 42 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 21 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3116) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
Im Sinne dieser Verordnung sind
Zigaretten dürfen gewerbsmäßig nur in der Weise hergestellt werden, dass der
Für die Bestimmungen der
(1) Prüflaboratorien, die Bestimmungen nach § 3 durchführen, müssen von den zuständigen Behörden zugelassen werden.
(2) Die Zulassung der Prüflaboratorien erfolgt nur, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
(3) Die zuständige Behörde überprüft mindestens ein Mal pro Jahr, ob die in Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt sind. Bei Nichteinhaltung der Anforderungen ist die Zulassung unbeschadet der dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften zu widerrufen.
(4) Der Zulassung nach Absatz 1 steht die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Zulassung gleich.
(1) Hersteller und Einführer von Tabakerzeugnissen teilen der zuständigen Behörde nach den Vorgaben des Absatzes 3 Satz 1 in einer nach Markennamen und Art gegliederten Liste alle bei der Herstellung der einzelnen Tabakerzeugnisse verwendeten Zusatzstoffe einschließlich der Mengen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils mit. Bei Zigaretten ist zusätzlich der
(2) Der Liste nach Absatz 1 ist eine Erklärung beizufügen, in der die Gründe für die Hinzufügung der Zusatzstoffe zu den Tabakerzeugnissen erläutert werden. In ihr sind die Funktion und die Kategorie dieser Zusatzstoffe anzugeben. Der Liste sind auch die toxikologischen Daten beizufügen, die dem Hersteller oder Einführer über diese Zusatzstoffe, einschließlich der Verbrennungsprodukte, vorliegen, insbesondere hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Auswirkungen und unter dem Gesichtspunkt süchtig machender Wirkung.
(3) Die Liste ist der zuständigen Behörde jährlich bis zum 30. November zu übermitteln, erstmals bis zum 30. November 2002. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt den Inhalt der Listen zur Unterrichtung der Verbraucher in geeigneter Weise bekannt. Bei der Bekanntgabe ist dem Schutz der Information über besondere Produktformeln, die ein Geschäftsgeheimnis darstellen, hinreichend Rechnung zu tragen.
(1) Packungen von Zigaretten dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die nach § 3 Nr. 1 gemessenen
(2) Tabakerzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung die Chargennummer oder eine entsprechende Kennzeichnung angebracht ist, die die Feststellung des Ortes und des Zeitpunktes der Herstellung ermöglicht.
(1) Packungen von Tabakerzeugnissen, außer nicht zum Rauchen bestimmte Tabakerzeugnisse, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn einer der folgenden allgemeinen Warnhinweise gemäß den Sätzen 2 und 3 aufgebracht ist:
Diese allgemeinen Warnhinweise sind abwechselnd so zu verwenden, dass sie regelmäßig auf den Packungen erscheinen, wobei bei den Warnhinweisen unter Nummer 1 wahlweise einer der beiden zu verwenden ist. Diese Hinweise sind auf der am ehesten ins Auge fallenden Breitseite der Packung und auf jeder im Einzelhandelsverkauf des Erzeugnisses verwendeten Außenverpackung, ausgenommen durchsichtige zusätzliche Verpackungen, aufzudrucken.
(2) Erzeugnisse nach Absatz 1 dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zusätzlich einen ergänzenden Warnhinweis gemäß der Anlage und entsprechend den Anforderungen der Sätze 2 und 3 tragen. Diese Warnhinweise sind abwechselnd so zu verwenden, dass sie regelmäßig auf den Packungen erscheinen. Sie sind auf der anderen Breitseite der Packung und auf jeder im Einzelhandelsverkauf des Erzeugnisses verwendeten Außenverpackung, ausgenommen durchsichtige zusätzliche Verpackungen, aufzudrucken.
(3) Nicht zum Rauchen bestimmte Tabakerzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie folgenden Warnhinweis gemäß Satz 2 tragen:
"Dieses Tabakerzeugnis kann Ihre Gesundheit schädigen und macht abhängig."
Der Warnhinweis ist auf der am ehesten ins Auge fallenden Breitseite der Packung und auf jeder im Einzelhandelsverkauf des Erzeugnisses verwendeten Außenverpackung, ausgenommen durchsichtige zusätzliche Verpackungen, aufzudrucken.
(4) (aufgehoben)
(1) Die Angaben nach § 6 Abs. 1 und § 7 sind wie folgt aufzudrucken:
(2) Die Warnhinweise nach § 7 Abs. 1 und 3 müssen mindestens 30 vom Hundert der Außenfläche der entsprechenden Breitseite der Packungen der Tabakerzeugnisse einnehmen, auf der sie aufgedruckt sind. Der Warnhinweis nach § 7 Abs. 2 muss mindestens 40 vom Hundert der Außenfläche der entsprechenden Breitseite der Packung einnehmen, auf der er aufgedruckt ist. Bei Verpackungen von anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten, deren am ehesten ins Auge fallenden Breitseite mehr als 75 Quadratzentimeter aufweist, müssen die in § 7 Abs. 1 und 2 genannten Warnhinweise eine Fläche von mindestens 22,5 Quadratzentimeter auf jeder Breitseite einnehmen.
(3) Die Angaben nach den §§ 6 und 7 dürfen nicht auf den Steuerbanderolen der Packung angebracht sein. Sie sind unablösbar aufzudrucken, müssen unverwischbar sein und dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen oder beim Offnen der Verpackung verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden. Bei anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten dürfen die Hinweise mittels Aufklebern aufgebracht werden, sofern diese nicht entfernt werden können.
(4) Packungen von Tabakerzeugnissen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Angaben und Warnhinweise nach § 6 Abs. 1 und § 7 den Anforderungen der Absätze 1 bis 3 entsprechen.
Auf der Verpackung von Tabakerzeugnissen dürfen Begriffe, Namen, Marken und bildliche oder sonstige Zeichen, die den Eindruck erwecken, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als andere sei, nicht verwendet werden.
(1) Nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich entgegen § 2 Zigaretten unter Nichteinhaltung der dort vorgesehenen Höchstgehalte an Teer, Nikotin oder Kohlenmonoxid gewerbsmäßig herstellt. Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes ordnungswidrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c des Vorläufigen Tabakgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder § 8 Abs. 4 Packungen von Zigaretten, Packungen von Tabakerzeugnissen oder Tabakerzeugnisse in den Verkehr bringt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.
(1) Zigaretten, die den Vorschriften der Verordnung über die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen und über Höchstmengen von Teer im Zigarettenrauch vom 29. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2053), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. März 1996 (BGBl. I S. 460), entsprechen, dürfen noch bis zum 30. September 2003 in den Verkehr gebracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Zigaretten, die den Vorschriften der in Satz 1 genannten Verordnung entsprechen, noch bis zum 30. Juni 2004 dem Endverbraucher angeboten und feilgehalten, zum Zwecke des Verkaufes oder der sonstigen Abgabe an den Endverbraucher vorrätig gehalten sowie an den Endverbraucher abgegeben werden.
(2) Andere Erzeugnisse als Zigaretten, die der in Absatz 1 genannten Verordnung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. September 2004 in den Verkehr gebracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen andere Erzeugnisse als Zigaretten, die den Vorschriften der in Satz 1 genannten Verordnung entsprechen, noch bis zum 30. September 2006 dem Endverbraucher angeboten und feilgehalten, zum Zwecke des Verkaufes oder der sonstigen Abgabe an den Endverbraucher vorrätig gehalten sowie an den Endverbraucher abgegeben werden.
(3) Zigaretten, deren
(4) Tabakerzeugnisse, bei denen Angaben entgegen den Bestimmungen in § 9 verwendet werden, dürfen vorbehaltlich des Satzes 2 bis zum 30. September 2003 in den Verkehr gebracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen dem Endverbraucher angeboten und feilgehalten, zum Zwecke des Verkaufes oder der sonstigen Abgabe an den Endverbraucher vorrätig gehalten sowie an den Endverbraucher abgegeben werden:
(5) Zigaretten, die § 7 Abs. 2 in Verbindung mit Nummer 10 der Anlage sowie § 7 Abs. 4 in der bis zum 31. Oktober 2005 geltenden Fassung entsprechen, dürfen vorbehaltlich des Satzes 2 noch bis zum 30. Juni 2006 in den Verkehr gebracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Zigaretten, die § 7 Abs. 2 in Verbindung mit Nummer 10 der Anlage sowie § 7 Abs. 4 in der bis zum 31. Oktober 2005 geltenden Fassung entsprechen, noch bis zum 31. März 2007 dem Endverbraucher angeboten und feilgehalten, zum Zwecke des Verkaufes an den Endverbraucher vorrätig gehalten sowie an den Endverbraucher abgegeben werden.
(6) Andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten, die § 7 Abs. 2 in Verbindung mit Nummer 10 der Anlage sowie § 7 Abs. 4 in der bis zum 31. Oktober 2005 geltenden Fassung entsprechen, dürfen vorbehaltlich des Satzes 2 noch bis zum 30. Juni 2007 in den Verkehr gebracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten, die § 7 Abs. 2 in Verbindung mit Nummer 10 der Anlage sowie § 7 Abs. 4 in der bis zum 31. Oktober 2005 geltenden Fassung entsprechen, noch bis zum Aufbrauchen der Bestände dem Endverbraucher angeboten und feilgehalten, zum Zwecke des Verkaufes an den Endverbraucher vorrätig gehalten sowie an den Endverbraucher abgegeben werden.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen und über Höchstmengen von Teer im Zigarettenrauch vom 29. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2053), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. März 1996 (BGBl. I S. 460), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
1) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.
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Letzte Änderung am 10. Dezember 2006 von Matthias Dörfler |