Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten
Zuckerartenverordnung *)

Vom 23. Oktober 2003
[Verkündet am 31. Oktober 2003; BGBl. I S. 2098]

*) Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen der Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung (ABl. EG 2002 Nr. L 10 S. 53) in deutsches Recht umgesetzt.


Änderungen seit Inkrafttreten:


Nicht amtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 - Anwendungsbereich
§ 2 - Kennzeichnung
§ 3 - Verkehrsverbote
§ 4 - Analysemethoden
§ 5 - Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 6 - Übergangsregelung
§ 7 - Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1 - Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen
1. Halbweißzucker
2. Zucker oder Weißzucker
3. Raffinierter Zucker, raffinierter Weißzucker oder Raffinade
4. Flüssigzucker
5. Invertflüssigzucker
6. Invertzuckersirup
7. Glukosesirup
8. Getrockneter Glukosesirup
9. Dextrose, kristallwasserhaltig oder Traubenzucker, kristallwasserhaltig
10. Dextrose, kristallwasserfrei oder Traubenzucker, kristallwasserfrei
11. Fruktose

Anlage 2 - Analysemethoden


Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die in Anlage 1 genannten Erzeugnisse in Form von Staubzucker, Kandiszucker und Zuckerhüten.

§ 2
Kennzeichnung

(1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort genannten Bezeichnungen Verkehrsbezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.

(2) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten. Für das Erzeugnis nach Anlage 1 Nr. 3 dürfen auch die in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Bezeichnungen verwendet werden.

(3) Die in der Anlage 1 genannten Bezeichnungen dürfen bei dort in Nummer 4, 5 oder 6 aufgeführten Erzeugnissen durch das Wort "weiß" ergänzt werden, wenn

  1. die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten bei der Anwendung der in der Anlage 2 für dieses Merkmal vorgesehenen Methode,
  2. der Gehalt an Leitfähigkeitsasche 0,1 Prozent in Gewicht bei Anwendung der in Anlage 2 für dieses Merkmal vorgesehenen Methode

nicht übersteigt.

(4) Enthalten die in Anlage 1 Nr. 7 oder 8 aufgeführten Erzeugnisse mehr als 5 Prozent Fruktose in Gewicht in der Trockenmasse, so sind sie als "Glukose-Fruktose-Sirup", als "Fruktose-Glukose-Sirup", als "getrockneter Glukose-Fruktose-Sirup" oder als "getrockneter Fruktose-Glukose-Sirup" zu bezeichnen, abhängig davon, ob der Glukose- oder Fruktoseanteil überwiegt.

(5) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse können zusätzlich zu den nach den Absätzen 1 und 4 vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnungen andere übliche Bezeichnungen tragen, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird.

(6) Die nach den Absätzen 1 und 4 vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnungen können zusätzlich in zusammengesetzten Verkehrsbezeichnungen verwendet werden, mit denen üblicherweise andere Erzeugnisse bezeichnet werden, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird.

(7) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben nach Maßgabe des Absatzes 8 angegeben sind:

  1. die Gehalte an Trockenmasse und Invertzucker bei den in Anlage 1 Nr. 4, 5 oder 6 aufgeführten Erzeugnissen,
  2. das Wort "kristallisiert" bei dem in Anlage 1 Nr. 6 aufgeführten Erzeugnis, wenn es Kristalle enthält.

(8) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 7 gilt

  1. § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 erster Halbsatz und
  2. § 3 Abs. 4

der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.

§ 3
Verkehrsverbote

Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden

  1. Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der betreffenden Begriffsbestimmung zu entsprechen,
  2. Lebensmittel nach Anlage 1 Nr. 4, 5 oder 6, die nach § 2 Abs. 3 als "weiß" bezeichnet sind, ohne den Anforderungen dieser Bestimmung zu entsprechen.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 bleibt § 2 Abs. 6 unberührt.

§ 4
Analysemethoden

Die Merkmale der in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind nach den in Anlage 2 vorgesehenen Analysemethoden zu bestimmen.

§ 5
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 Satz 1 Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 7 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.

§ 6
Übergangsregelung

Bis zum 11. Juli 2004 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 31. Oktober 2003 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

§ 7
Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung

Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 2003 (BGBl. I S. 1531), wird wie folgt geändert:

  1. In § 1 Abs. 3 wird die Nummer 3 gestrichen.
  2. In der Anlage 1 Spalte 1 werden nach den Wörtern "Glukosesirup und getrockneter Glukosesirup" die Wörter "jeweils mit einem Fruktosegehalt von nicht mehr als 5 Prozent in Gewicht in der Trockenmasse" eingefügt.

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Zuckerartenverordnung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436), außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1
(zu den §§ 1 bis 4)

Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen

1. Halbweißzucker

Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:

a) Polarisation mindestens 99,5° Z,
b) Gehalt an Invertzucker höchstens 0,1 % in Gewicht,
c) Verlust beim Trocknen höchstens 0,1 % in Gewicht.

2. Zucker oder Weißzucker

Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:

a) Polarisation mindestens 99,7° Z,
b) Gehalt an Invertzucker höchstens 0,04 % in Gewicht,
c) Verlust beim Trocknen höchstens 0,06 % in Gewicht,
d) Farbtype höchstens 9 Punkte.

3. Raffinierter Zucker, raffinierter Weißzucker oder Raffinade

Erzeugnis, das den in Nummer 2 Buchstabe a, b und c aufgeführten Merkmalen entspricht und dessen nach den in Anlage 2 vorgeschriebenen Analysemethoden ermittelte Punktzahl insgesamt 8 nicht übersteigt und höchstens beträgt:

4. Flüssigzucker

Wässrige Lösung von Saccharose mit folgenden Merkmalen:

a) Trockenmasse mindestens 62 % in Gewicht,
b) Gehalt an Invertzucker
(Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glukose: 1,0 ± 0,2)
höchstens 3 % in Gewicht in der Trockenmasse,
c) Leitfähigkeitsasche höchstens 0,1 % in Gewicht in der Trockenmasse,
d) Farbe in Lösung höchstens 45 ICUMSA-Einheiten.

5. Invertflüssigzucker

Wässrige Losung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker nicht vorherrscht und die folgenden Merkmalen entspricht:

a) Trockenmasse mindestens 62 % in Gewicht,
b) Gehalt an Invertzucker
(Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glukose: 1,0 ± 0,1)
über 3 %, jedoch höchstens 50 % in Gewicht in der Trockenmasse,
c) Leitfähigkeitsasche höchstens 0,4 % in Gewicht in der Trockenmasse.

6. Invertzuckersirup

Wässrige, auch kristallisierte Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glucose 1,0 ± 0,1) in der Trockenmasse mehr als 50 Prozent in Gewicht beträgt und die außerdem den Anforderungen gemäß Nummer 5 Buchstabe a und c entspricht.

7. Glukosesirup

Gereinigte und konzentrierte Lösung von zur Ernährung geeigneten, aus Stärke oder Inulin gewonnenen Sacchariden, mit folgenden Merkmalen:

a) Trockenmasse mindestens 70 % in Gewicht,
b) Dextroseäquivalent mindestens 20 % in Gewicht in der Trockenmasse, in D-Glukose ausgedrückt,
c) Sulfatasche höchstens 1 % in Gewicht in der Trockenmasse.

8. Getrockneter Glukosesirup

Teilweise getrockneter Glukosesirup, bei dem die Trockenmasse mindestens 93 Prozent in Gewicht beträgt und der den Anforderungen gemäß Nummer 7 Buchstabe b und c entspricht.

9. Dextrose, kristallwasserhaltig oder Traubenzucker, kristallwasserhaltig

Gereinigte und kristallisierte D-Glukose mit einem Molekül Kristallwasser, die folgenden Merkmalen entspricht:

a) Dextrose (D-Glukose) mindestens 99,5 % in Gewicht in der Trockenmasse,
b) Trockenmasse mindestens 90 % in Gewicht,
c) Sulfatasche höchstens 0,25 % in Gewicht in der Trockenmasse.

10. Dextrose, kristallwasserfrei oder Traubenzucker, kristallwasserfrei

Gereinigte und kristallisierte D-Glukose ohne Kristallwasser, bei der die Trockenmasse mindestens 98 Prozent in Gewicht beträgt und die den Anforderungen gemäß Nummer 9 Buchstabe a und c entspricht.

11. Fruktose

Gereinigte und kristallisierte D-Fruktose mit folgenden Merkmalen:

Fruktosegehalt mindestens 98,0 % in Gewicht,
Glukosegehalt höchstens 0,5 % in Gewicht,
Verlust beim Trocknen höchstens 0,5 % in Gewicht,
Leitfähigkeitsasche höchstens 0,1 % in Gewicht in der Trockenmasse.

Anlage 2
(zu § 2 Abs. 3 und § 4)

Analysemethoden

Die jeweils anzuwendende Methode ist aus der nachstehenden Aufstellung zu ersehen. Die Beschreibung der Methoden ergibt sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 der Kommission vom 1. Juli 1969 über die Methoden zur Bestimmung der Qualität von Zucker, der von den Interventionsstellen gekauft wird (ABl. EG Nr. L 163 S. 1) und der Ersten Richtlinie (79/796/EWG) der Kommission vom 26. Juli 1979 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysenmethoden für die Kontrolle von zur menschlichen Ernährung bestimmten Zuckerarten (ABl. EG Nr. L 239 S. 24).

Merkmal Zuckerart
(Nummer der Anlage 1)
Methode
Gehalt an Leitfähigkeitsasche 3, 4, 5, 6, 11 Nr. 1 Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69
Farbtype 2, 3 Nr. 2 Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69
Farbe in Lösung 3, 4, 5, 6 Nr. 3 Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69
Verlust beim Trocknen 1, 2, 3 Nr. 1 Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG
Trockenmasse 7, 8, 9, 10 Nr. 2 Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG
  4, 5, 6 Nr. 3 Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG
Gehalt an Invertzucker 1 Nr. 4 Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG
  2, 3 Nr. 5 Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG
  4, 5, 6 Nr. 6 Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG
Dextrose (D-Glukose), Dextroseäquivalent 7, 8, 9, 10 Nr. 6 Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG
Sulfatasche 7, 8, 9, 10 Nr. 9 Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG
Polarisation 1, 2, 3 Nr. 10 Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG

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  Letzte Änderung am 17. April 2006 von Matthias Dörfler