Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs

Vom 9. September 1976
[Verkündet am 15. September 1976; BGBl. I S. 2730]

Änderungen seit Inkrafttreten:


Nicht amtliche Inhaltsübersicht

§ 1 - Zweck der Verordnung
§ 2 - Sicherstellung von Beförderungsmitteln
§ 3 - Beschleunigung der Ver- und Entladung
§ 4 - [aufgehoben]
§ 5 - Ruhen der Lieferfristen
§ 6 - [aufgehoben]
§ 7 - Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 8 - Inkrafttreten


Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 Nr. 3, des § 5 Abs. 1, des § 19 Abs. 8 und des § 29 Nr. 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082), geändert durch Artikel 287 Nr. 81 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1
Zweck der Verordnung

Zweck dieser Verordnung ist es sicherzustellen, daß in einem Verteidigungsfall sowie in einer Zeit, in der die Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf einen möglichen Verteidigungsfall erhöht werden muß, die erforderlichen lebenswichtigen Verkehrsleistungen, insbesondere zur Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte, von den Eisenbahnen erbracht werden können.

§ 2
Sicherstellung von Beförderungsmitteln

(1) Um die für Zwecke des § 1 erforderlichen Beförderungsmittel sicherzustellen, können die Eisenbahnen den öffentlichen Verkehr einschränken und beschränken.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur getroffen werden, wenn es nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln möglich ist, die Beförderungsmittel für lebenswichtige Verkehrsleistungen auf andere Weise bereitzustellen. Beförderungspflichten, die den Maßnahmen entgegenstehen, ruhen, soweit und solange die Eisenbahnen von der Befugnis nach Absatz 1 Gebrauch machen.

(3) Maßnahmen nach Absatz 1 sind durch Aushang oder auf sonstige geeignete Weise bekanntzumachen.

(4) Die Befugnis der Eisenbahnen, auf Grund des § 1 Abs. 3 der Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte vom 10. August 1976 (BGBl. I S. 2128) Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 zu treffen, bleibt unberührt.

§ 3
Beschleunigung der Ver- und Entladung

Die Eisenbahnen können die Ver- und Entladung ihrer Beförderungsmittel auf Kosten des Absenders oder Empfängers vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen, wenn die Beförderungsmittel nicht innerhalb der vereinbarten Ver- und Entladefristen ver- oder entladen werden.

(2) [aufgehoben]

(3) [aufgehoben]

§ 4

[aufgehoben]

§ 5
Ruhen der Lieferfristen

Die vereinbarten Lieferfristen ruhen.

§ 6

[aufgehoben]

§ 7
Straf- und Bußgeldvorschriften

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 die Fristen für die Be- und Entladung von Beförderungsmitteln überschreitet, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 26 Nr. 1 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.

(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 29 Nr. 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes ist das Eisenbahn-Bundesamt, hinsichtlich des Kraftfahrzeugverkehrs der Eisenbahnen die höhere Verwaltungsbehörde des Landes.

§ 8
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewendet werden, wenn dies das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung bestimmt hat.

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