Verlautbarung des Bundesministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Az.: 234/2512.2/1-1 - ohne Datum
[Bekanntgegeben am 15. August 2006; VkBl. 2006 S. 638]

Verkehrsleistungsgesetz-Verwaltungsvorschrift
- VerkLGVV -
zum Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen

Nach Artikel 86 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 12 des Verkehrsleistungsgesetzes vom 23.07.2004 (BGBl I S. 1865) wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

Inhaltsübersicht

I - Allgemeines

II - Einzelbestimmungen

§ 1 - Zweck
§ 2 - Anwendung
§ 3 - Leistungsarten
§ 4 - Leistungspflichtige
§ 5 - Verpflichtungsbescheid
§ 6 - Leistungsdauer
§ 7 - Bedarfsträger
§ 8 - Auskunftspflicht
§ 9 - Entschädigung
§ 10 - Härteausgleich
§ 11 - Zustellungen
§ 14 - Strafvorschriften
§ 15 - Ordnungswidrigkeiten

III - In-Kraft-Treten

Anlage 1: Muster "Verpflichtungsbescheid"
Anlage 2: Muster "Empfangsbekenntnis"
Anlage 3: Musterschreiben für anforderungsberechtigte Behörden
Anlage 4: Erreichbarkeitsliste der zuständigen Behörden

Hinweis:
§§ ohne nähere Bestimmung sind Vorschriften des Verkehrsleistungsgesetzes.

I
Allgemeines

Für Zwecke der in § 1 des Verkehrsleistungsgesetzes beschriebenen Notlagen und zur Unterstützung der Streitkräfte bei Einsätzen ist es erforderlich, dass der Bund Maßnahmen zur Sicherung von Verkehrsleistungen zur Personen- und Güterbeförderung durch Bereitstellung von Verkehrsmitteln aller Verkehrsträger trifft.

Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Vorbereitung des Vollzugs und den Vollzug zur Sicherung von Verkehrsleistungen zur Personen- und Güterbeförderung und beschreibt das vorgesehene Verfahren, die Zuständigkeiten und das Zusammenwirken zwischen Bedarfsträger, zuständiger Behörde und Leistungsempfänger.

II
Einzelbestimmungen

Zu § 1 - Zweck -

Die Vorsorgepflicht des Staates gebietet es, für die genannten Zwecke Eingriffsmöglichkeiten vorzusehen, damit gewährleistet wird, dass erforderliche Transportkapazitäten nach Art und Umfang zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einem bestimmten Ort bereitgestellt werden können. Die Anforderung von Verkehrsleistungen ist jedoch nur dann zulässig, wenn diese Leistungen nach marktwirtschaftlichen Regeln nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln beschafft werden können. Diese Entscheidung trifft die Bundesregierung.

Zu § 2 - Anwendung -

Das Verkehrsleistungsgesetz ist nur anwendbar, wenn die Bundesregierung durch Beschluss festgestellt hat, dass die Voraussetzungen nach § 1 vorliegen. Ausnahme davon bildet § 8 Auskunftspflicht. Der Beschluss wird den nach § 7 Abs. 2 zuständigen Behörden auf dem Meldeweg durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) zugeleitet.

Zu § 3 - Leistungsarten -

Zu Absatz 1

Zur Erbringung von Verkehrsleistungen besteht im Allgemeinen Bedarf an Schiffen, Schienen- und Luftfahrzeugen sowie an Nutzfahrzeugen des Straßenverkehrs. Dabei kann es sich insbesondere um spezielle Verkehrsmittel wie z. B. Ro-Ro-Schiffe, Kesselwagen der Eisenbahn, Tieflader, Viehtransporter oder Großraumflugzeuge handeln.

Zu Absatz 1 Nr. 1

Wiederkehrende Beförderungsleistungen sind mehrere, gleichartige Beförderungsleistungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, die zusammengefasst in einem einzigen Verpflichtungsbescheid angefordert werden; zur Anschlussbeförderung siehe auch § 6 Leistungsdauer.

Zu Absatz 1 Nr. 2

Unter Gebrauch ist die ausschließliche Nutzung durch den Bedarfsträger zu verstehen. Mitgebrauch ist die teilweise Nutzung durch den Bedarfsträger, der Bedarfsträger lässt eine Nutzung durch den Eigentümer zu eigenen Zwecken zu. Unter anderer Nutzung sind alle Nutzungsarten zu verstehen, die mit Verkehrsmitteln und -anlagen möglich sind, wie z. B. die Nutzung eines Tankschiffs als öffentliches Tanklager oder die Bereitstellung von Schlaf- und Liegewagen als örtliche Unterkunft.

Zu Absatz 2

Für die Erbringung von Verkehrsleistungen können darüber hinaus angefordert werden:

  1. Verkehrswege einschließlich aller für den Betrieb notwendigen Einrichtungen, wie z. B. Stellwerke und Schleusen,
  2. Verkehrsanlagen, wie z. B. Bahnhöfe, Flugplätze, See- und Binnenhäfen,
  3. Umschlaganlagen, wie z. B. Krananlagen, Förderbänder, Containerterminals,
  4. Speditionsleistungen, wie z. B. die Organisation von Transporten über mehrere Verkehrsträger,
  5. Leistungen der Lagerei, wie z. B. die Bereitstellung von Lagerflächen und -hallen zu ordnungsgemäßer Lagerhaltung und
  6. Informations- und Kommunikationssysteme zur Transportsteuerung.

Zu § 4 - Leistungspflichtige -

Für die Leistungspflicht von Besitzern, die nicht zugleich Eigentümer sind, ist es unerheblich, welches Rechtsgeschäft dem Erwerb des Besitzes zugrunde liegt (z. B. Miete, Leasing).

Absatz 3 trifft nur auf solche Unternehmen zu, die einer Betriebs- und Beförderungspflicht zugleich unterliegen.

Zu § 5 - Verpflichtungsbescheid -

Vor Erlass eines Verpflichtungsbescheides ist eine weitere Prüfung der Voraussetzungen des § 1 durch die zuständige Behörde nicht mehr erforderlich, da dies bereits durch den Anwendungsbeschluss der Bundesregierung nach § 2 geschehen ist. Im Übrigen sind im Einzelfall die üblichen verwaltungs- und haushaltsrechtlichen Prüfungen (Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit) vorzunehmen.

Beim Verpflichtungsbescheid sind die verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Erfordernisse zu berücksichtigen. Für die Verpflichtung zur Erbringung von Verkehrsleistungen ist das in Anlage 1 abgedruckte Muster eines Verpflichtungsbescheides zu verwenden. Es enthält Mindestforderungen zu den Angaben. Ergänzungen sind von den zuständigen Behörden bei Bedarf vorzunehmen.

Zu § 6 - Leistungsdauer -

Um so wenig wie möglich in die unternehmerische Betätigungsfreiheit einzugreifen und die Belastung gleichmäßig zu verteilen, sind erneute Leistungsanforderungen an denselben Leistungspflichtigen möglichst zu vermeiden. Anschlussanforderungen können in bestimmten Fällen notwendig sein, z. B. wenn andere Leistungspflichtige nicht verfügbar sind oder sich die Leistungsdauer und der Umfang vergrößern.

Zu § 7 - Bedarfsträger, zuständige Behörde, Leistungsempfänger -

Zu Absatz 1

Für den Bund als Bedarfsträger sind folgende Bundesbehörden anforderungsberechtigt:

Zu Absatz 2

Zuständige Behörden sind nur die in Absatz 2 genannten Behörden des Bundes. Zuständige Behörde im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 VerkLG ist in Anlehnung an das Bundeswasserstraßengesetz die Direktion, die örtlich zuständig ist (s. Anlage Bundeswasserstraßen - Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes -). Für den an die Freie und Hansestadt Hamburg delegierten Bereich ist die WSD Nord die zuständige Behörde. Sind unterschiedliche Verkehrsträger zur Erbringung einer Verkehrsleistung (Transportkette) erforderlich, so liegt die Federführung grundsätzlich bei der Behörde, an die die Anforderung gerichtet ist. Zur Koordinierung der Leistungsverpflichtung und der Transportabwicklung nimmt diese frühzeitig zu allen an der Transportkette zu beteiligenden Behörden Verbindung auf. Bei stationären Umschlaganlagen und mobilen Umschlaggeräten ist die Behörde desjenigen Verkehrsträgers zuständig, in dessen Wirkungsbereich sich die Umschlaganlagen oder -geräte befinden (Prinzip des Sachzusammenhangs).

Beispiele:

- Hafenumschlag und Verkehrsabwicklung Wasser- und Schifffahrtsdirektion
- Umschlagbahnhöfe Eisenbahn-Bundesamt
- Luftumschlag Luftfahrt-Bundesamt

Für den Hafenumschlag und die Verkehrsabwicklung gilt die Besonderheit, dass die zuständigen Behörden unverzüglich die für die Häfen zuständigen Landesbehörden über Anforderungen zu unterrichten haben. Dsgl. gilt für § 8.

Für den Einsatz von Automobilkränen und sonstigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die für den Straßenverkehr zugelassen sind, ist das Bundesamt für Güterverkehr zuständig.

Bei gleichzeitigen Anforderungen verschiedener anforderungsberechtigter Behörden gem. Absatz 1 an eine zuständige Behörde entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) über die Reihenfolge der Leistungserbringung, falls die Leistungen, z. B. wegen eines Kapazitätsengpasses, nicht gleichzeitig erbracht werden können.

Zu § 8 - Auskunftspflicht -

Die zuständigen Behörden haben zur Vorbereitung des Vollzugs und zur Durchführung des Gesetzes die erforderlichen Auskünfte einzuholen.

Die Ausübung der Auskunftsrechte durch die zuständigen Behörden ist nicht von der Feststellung der Bundesregierung nach § 2 Abs. 1 abhängig.

Die Erteilung einer Auskunft ist keine Leistung im Sinne des Verkehrsleistungsgesetzes; sie ist daher auch nicht entschädigungspflichtig.

Die Auskünfte sind grundsätzlich als Einzelauskünfte mündlich, schriftlich oder elektronisch einzuholen. Dabei hat die zuständige Behörde zuvor zu prüfen, ob in anderen Fachbereichen der eigenen Behörde Kenntnisse und Daten vorhanden sind, die für die Aufgabenerfüllung genutzt werden können. Soweit es sich hierbei um personenbezogene Daten handelt, die auf Grund einer anderen Rechtsvorschrift als § 8 erhoben oder gespeichert wurden, dürfen diese nur unter Beachtung der Vorgaben des § 14 BDSG für Zwecke des Verkehrsleistungsgesetzes genutzt werden.

Für die zuständigen Behörden können insbesondere folgende Kenntnisse erforderlich sein:

- Straßenverkehr:
  • Anschriften von Nutzfahrzeughaltern, Ansprechpartnern
  • Art, Anzahl und Kapazität von Nutzfahrzeugen (Lastkraftwagen und Anhänger, Sattelkraftfahrzeuge, Gefahrgut-LKW, Omnibusse) und Transporthilfsmittel (z. B. austauschbare Ladungsträger)
  • Standorte von Spezialfahrzeugen (Containerchassis, Tieflader, Lebensmittel-Silofahrzeuge, Automobilkräne)
  • Speditionelle Infrastruktur (Lagerhallen, Abstellflächen, stationäre Umschlageinrichtungen)
  • Telekommunikationsverbindungen
- Schienenverkehr:
  • Anschriften von Eisenbahnverkehrs- und -infrastrukturunternehmen, Ansprechpartnern
  • Anschriften von Fahrzeughaltern
  • Dispositionsstellen für Reisezug-und Güterzugwagen
  • Gattung, Anzahl und Standorte von Eisenbahnfahrzeugen für den Güter- und Personenverkehr allgemein, sowie für die Durchführung von Spezialtransporten (z. B. Kühlwagen, Containertragwagen, Flachwagen, Tankwagen, Kesselwagen, Kran- bzw. Gerätewagen)
  • Zugbildungs- und Rangierbahnhöfe, Umschlag- und Abstellanlagen, sowie Verladeanlagen (z. B. Rampen) mit evtl. vorhandenen verladetechnischen Einrichtungen (z. B. Kräne)
  • Telekommunikationsverbindungen
- See- und Binnenschifffahrt:
  • Anschriften von Reedereien, Ansprechpartnern
  • Standorte, Liegeplätze und Positionen von Wasserfahrzeugen
  • Art der Schiffe (Containerschiff, Fähren, Tankschiff, RoRo-Schiff, Feederschiff, Stückgutschiff, Kühlschiff, Massengutfrachter, Schleppfahrzeug, etc.)
  • Schiffsdaten: Größe in BRZ, Länge, Breite, Tiefgang, Geschwindigkeit, Maschinenstärke, Ladekapazitäten, Ladegeschirr, Klassifikation
  • Telekommunikationsverbindungen
  • Eigentümer und Besitzer von Häfen, Hafenanlagen (Umschlageinrichtungen, Passagierterminals, Löschplätze) und Lagerhallen, Ansprechpartner
  • Lage der Einrichtung
  • Ladevorrichtungen (Art, Tragfähigkeit)
  • Zufahrtsmöglichkeiten, landseitig, wasserseitig
  • Telekommunikationsverbindungen
  • Geplante Häfen, Hafenanlagen und Lagerhallen mit Angabe des Zeithorizonts der Realisierung
- Luftfahrt:
  • Anschriften von
    • Luftfahrtunternehmen, Ansprechpartnern
    • Instandhaltungsbetrieben, Ansprechpartnern
    • Unternehmen für Arbeitsluftfahrt, Ansprechpartnern
  • Art und Anzahl der Luftfahrzeuge (Passagier, Fracht, Ambulanz)
  • Liste der Flughäfen, Ansprechpartner mit entsprechenden
    • Flugbetriebsanlagen z. B. Lagerhallen, Abfertigungsanlagen, Hallenraum für Luftfahrzeuge, Instrumenten-Landeanlagen
    • Flugbetriebsdienstleistungen z. B. Tankdienstleistungen, Enteisung sowie deren Erreichbarkeit und Ansprechpartner
  • Telekommunikationsverbindungen

Soweit personenbezogene Daten erhoben und gespeichert werden, sind diese zu löschen, sobald ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Verkehrsleistungsgesetz nicht mehr erforderlich ist (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 BDSG).

Die von den Auskunftspflichtigen erlangten Daten unterliegen sowohl den Datenschutzvorschriften des BDSG (sofern personenbezogen oder -beziehbar) als auch regelmäßig dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis nach § 30 VwVfG. Eine Weitergabe der Daten an andere Stellen ist daher - ohne Einwilligung des Betroffenen - grundsätzlich nicht gestattet; gesetzliche Ausnahmen ergeben sich vor allem aus der Abgabenordnung (z. B. § 93, § 105 AO) und der Strafprozessordnung (z. B. § 98a, § 161, § 163 StPO) sowie auch § 15, 16 BDSG.

Die Regelung zu § 5 Abs. 1 hinsichtlich des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt entsprechend.

Die Verweigerung einer Auskunft darf nur dann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn die Auskunft schriftlich unter Hinweis auf die Auskunftspflicht nach § 8 und auf die Bußgeldbewehrung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 verlangt worden ist.

Zu § 9 - Entschädigung -

Entschädigungspflichtig ist der Bedarfsträger, unabhängig davon, für wen die Leistung im Einzelfall erbracht wird.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt durch die zuständige Behörde.

Aus der Verweisung auf Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes (BLG) ergibt sich bei der Festsetzung der Entschädigung, dass grundsätzlich von Marktpreisen auszugehen ist (§ 20 BLG).

Bestehen Tarife, so sind diese anzuwenden. Bei der Entschädigung nach § 31 BLG ist die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise zu berücksichtigen (BAnz. 1953, Nr. 244).

Zu § 10 - Härteausgleich -

Durch die Härteklausel wird die Entschädigungsregelung des § 9 ergänzt. Die Vorschrift ist dem § 21 BLG nachgebildet.

Während diese nur für unmittelbare Nachteile einer Maßnahme einen Ausgleich unbilliger Härte vorsieht, ist nach § 10 jeder durch eine Maßnahme dieses Gesetzes hervorgerufene Vermögensnachteil auszugleichen. Hierfür können zivilrechtliche Vorschriften herangezogen werden.

Zu § 11 - Zustellungen -

Für die Zustellung des Verpflichtungsbescheides gilt grundsätzlich das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG); für Leistungsanforderungen mit besonderer Dringlichkeit gilt die Sonderregelung des § 11.

Bei der Zustellung eines schriftlichen Verpflichtungsbescheides kann diese nach § 5 VwZG auch durch die zuständige Behörde selbst gegen Empfangsbekenntnis erfolgen. Das Muster eines Empfangsbekenntnisses ist in Anlage 2 abgedruckt.

Zu § 14 - Strafvorschriften -

Die Strafanzeige stellt die nach § 7 Abs. 2 und 3 zuständige Behörde, die den Verpflichtungsbescheid erlassen hat oder das Auskunftsersuchen gestellt hat.

Zu § 15 - Ordnungswidrigkeiten -

Die nach § 15 zuständige Verwaltungsbehörde ist die nach § 7 Abs. 2 und 3 zuständige Behörde, die den Verpflichtungsbescheid erlassen hat oder das Auskunftsersuchen gestellt hat.

III
Inkrafttreten

Die Verwaltungsvorschrift tritt am 01.08.2006 in Kraft.


Anlage 1: Muster "Verpflichtungsbescheid"

[nicht aufgenommen]

Anlage 2: Muster "Empfangsbekenntnis"

[nicht aufgenommen]

Anlage 3: Musterschreiben für anforderungsberechtigte Behörden

[nicht aufgenommen]

Anlage 4: Erreichbarkeitsliste der zuständigen Behörden

[nicht bekanntgegeben]

--Zierlinie--

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  Erstellt am 1. November 2006 von Matthias Dörfler