Verordnung über die Zuständigkeit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft für Entscheidungen in Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens
(DBAG-Zuständigkeitsverordnung - DBAGZustV)
Vom 1. Januar 1994
[Verkündet am 5. Januar 1994; BGBl. I S. 53]
Änderungen seit Inkrafttreten:
- § 1 Nr. 27 geändert durch Artikel 27 Gesetz zur Änderung des Begriffs "Erziehungsurlaub" vom 30. November 2000 [BGBl. I S. 1638, 1642];
- § 1 Nr. 38 geändert durch Artikel 423 siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 [BGBl. I S. 2785, 2868];
- § 1 Nr. 38 geändert durch Artikel 497 neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 [BGBl. I S. 2407, 2469]
Auf Grund des § 12 Abs. 6 und des § 23 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
§ 1
Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse zur Ausübung
Der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft werden die folgenden aufgeführten beamtenrechtlichen Entscheidungen sowie sonstige Entscheidungen und Maßnahmen zur Ausübung übertragen für diejenigen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die ihr auf Grund des § 12 Abs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zugewiesen sind:
- Umsetzung innerhalb eines Betriebes der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist,
- Zuweisung einer Tätigkeit auf Dauer in einem anderen Betrieb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft, Versetzung,
- vorübergehende Zuweisung einer Tätigkeit bei einem anderen Betrieb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft, Abordnung,
- Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
- Regelung der Ordnung im Betrieb und des Verhaltens der Beschäftigten,
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
- Anordnung von Mehrarbeit,
- Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
- Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen,
- Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen sowie von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
- soweit es sich um anderweitige Bezüge für zugewiesene Beamte handelt, Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,
- Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
- Gestaltung der Arbeitsplätze,
- grundlegende Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen,
- Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,
- Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,
- Erstellen von Personalfragebogen, soweit der Fragebogen Fragen zur Tätigkeit bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zum Inhalt hat,
- Beurteilungsrichtlinien für eine Tätigkeit bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft,
- Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Versetzungen,
- Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen,
- allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,
- Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
- Entscheidung über Anträge auf Genehmigung einer Nebentätigkeit; Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung,
- Entscheidung über Anträge nach § 72a oder § 79a des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, auf Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit,
- Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Maßgabe des § 78 des Bundesbeamtengesetzes,
- Stellenausschreibung nach § 23 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 4 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung zur Übertragung von höher bewerteten Tätigkeiten bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft,
- Gewährung von Urlaub nach der Erholungsurlaubsverordnung, der Sonderurlaubsverordnung und der Elternzeitverordnung, soweit eine Entscheidung nicht der obersten Dienstbehörde vorbehalten ist; Dienstbefreiung,
- Gewähren von Freizeitausgleich oder Vergütung für Mehrarbeit,
- Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Dienstgängen,
- vorübergehende Untersagung der Dienstausübung,
- Genehmigung nach § 61 Abs. 2 und § 62 Abs. 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes in Angelegenheiten der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft,
- Auskünfte an die Presse in Angelegenheiten der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (§ 63 Bundesbeamtengesetz),
- Entgegennahme von Anzeigen zum Nachweis der Dienstunfähigkeit bei Erkrankung,
- Verlangen des Nachweises der vorübergehenden Dienstunfähigkeit bei Erkrankung,
- Anordnung zu ärztlichen Untersuchungen,
- Veranlassen von Gesundheitsmaßnahmen zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit,
- Begründung der Notwendigkeit einer Unabkömmlichstellung bei Grundwehrdienst und Wehrübung,
- Erstattung von Auslagen auf Grund des Bundesreisekostengesetzes, des Bundesumzugskostengesetzes sowie ergänzender Bestimmungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen,
- Zusage der Umzugskostenvergütung,
- Führen von Teilakten nach § 90 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes, wenn und soweit es sich um Entscheidungen und Maßnahmen handelt, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zur Ausübung übertragen sind.
§ 2
Anwendung auf ausgegliederte Gesellschaften
§ 1 gilt sinngemäß für Gesellschaften, die im Wege der Ausgliederung nach § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes errichtet werden. Für nach § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederte Gesellschaften gilt § 1 mit der Maßgabe, daß der neue Rechtsträger Geschäftstätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 dieses Gesetzes ausübt.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.