Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen

Vom 5. März 1956
[Verkündet am 9. März 1956; BGBl. I S. 101]

Änderungen seit Inkrafttreten:

Hinweise:
 
Dieses Gesetz, ausgenommen Paragraphen 1 und 7 bis 9, wird gemäß Maßgabe zum Einigungsvertrag (Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt 3 Nr. 4) im Beitrittsgebiet nicht angewendet.
 
Zur Rechtshistorie der Pensionskasse siehe Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Juli 1972 - 3 AZR 444/71 (veröffentlicht: Arbeitsrechtliche Praxis, BGB § 242, Ruhegehalt-Pensionskassen Nr. 4) - einleitende Urteilsgründe, Abschnitt A.


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Die Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen (Pensionskasse) ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Köln. Die Befugnis ihres zuständigen Organs, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde einen anderen Sitz zu bestimmen, bleibt unberührt.

(2) Die Aufsicht über die Pensionskasse führt der Bundesminister der Finanzen. Sie erstreckt sich insbesondere darauf, daß die Vorschriften von Gesetz und Satzung beachtet werden. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, für die Pensionskasse rechtsverbindliche Willenserklärungen abzugeben, wenn die zuständigen Organe verhindert sind oder sich weigern, ihren gesetzlichen oder satzungsmäßigen Pflichten nachzukommen. Im übrigen richtet sich die Aufsicht nach dem für öffentlichrechtliche Versicherungsanstalten außerhalb der Sozialversicherung geltenden Recht.

(3) Der Bundesminister der Finanzen kann allgemein oder im Einzelfall Befugnisse der Versicherungsaufsicht auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen übertragen. Das Bundesaufsichtsamt hat den Zeitpunkt der Übernahme sowie Art und Umfang der übertragenen Aufsichtsbefugnisse im Bundesanzeiger bekanntzugeben.

§ 2

(1) Soweit die nach dem 30. Juni 1948 fällig gewordenen oder fällig werdenden Leistungen aus solchen Versicherungsverhältnissen, die vor dem 1. Juli 1948 mit der Pensionskasse begründet worden sind, durch das der Pensionskasse nach der Währungsumstellung verbliebene Vermögen, dessen Erträge und durch die Beiträge und anderen Einnahmen aus diesen Versicherungsverhältnissen nicht gedeckt sind, leisten die Länder und der Bund die erforderlichen Zuschüsse an die Pensionskasse. Die Zuschüsse der Länder beschränken sich auf ihre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Pensionskasse geleisteten Zahlungen (Absatz 5).

(1a) Sofern die Pensionskasse nach dem 30. Juni 1970 Leistungen aus Versorgungsverhältnissen zu erbringen hat, die

  1. vor dem 1. Januar 1957 begründet und
  2. dem Bayerischen Versorgungsverband oder der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes, Abteilung Ruhegehalt, gemeldet worden sind und
  3. die Pensionskasse mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen übernommen hat,

erhält die Pensionskasse insoweit laufende Zuschüsse, als die Leistungen aus Erstattungsbeträgen der Betriebe sowie aus Beiträgen und sonstigen Einnahmen aus den dadurch mit ihr begründeten Versicherungsverhältnissen nicht sichergestellt werden können. Die Zuschüsse, die auf den vom Bayerischen Versorgungsverband abgetretenen Bestand entfallen, werden zur Hälfte vom Freistaat Bayern, die Zuschüsse, die auf den von der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes, Abteilung Ruhegehalt, abgetretenen Bestand entfallen, werden zur Hälfte vom Saarland getragen. Die andere Hälfte der laufenden Zuschüsse trägt der Bund.

(2) Vermögensteile, die nach dem 8. Mai 1945 der Pensionskasse unentgeltlich entzogen worden oder in anderer Weise fortgefallen sind, gehören bei ihrer Rückerstattung oder ihrem Wiederaufleben zum verbliebenen Vermögen im Sinne von Absatz 1.

(3) Die Pensionskasse hat ihre Ansprüche gegen die in § 14 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Rechtsträger sowie gegen das ehemalige Land Preußen und das Unternehmen Reichsautobahnen auf den Bund zu übertragen.

(4) Ansprüche der Pensionskasse auf Zuteilung von Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen sind nicht entstanden; sind solche Forderungen im Schuldbuch eingetragen, so sind sie mit Wirkung vom Tage der Eintragung zu löschen.

(5) Zahlungen, die der Pensionskasse vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Zinsen auf Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen, aus dem Rückerwerb durch die Schuldner solcher Forderungen, als Tilgung der Sonderausgleichsforderung nach § 2 der 45. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz sowie als vorläufige Kassehilfe der Länder und als Darlehen des Bundes zugeflossen sind, verbleiben der Pensionskasse und gelten als Zuschüsse nach Absatz 1.

(6) Die Höhe der Bundeszuschüsse setzt der Bundesminister der Finanzen fest.

§ 3

Der Bundesminister der Finanzen bestimmt im Benehmen mit dem Bundesrechnungshof, welche Nachweise die Pensionskasse über die Verwendung der Zuschüsse zu erbringen hat.

§ 4

(1) Für solche Beschäftigte eines an der Pensionskasse beteiligten Betriebes, die mit der Pensionskasse nach dem 30. Juni 1948 erstmalig ein Versicherungsverhältnis begründet haben, wird die auf Grund der Bundesratsbeschlüsse vom 13. März 1913, 4. März 1915 und 13. Januar 1916 ausgesprochene Versicherungsfreiheit in den Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten (Schreiben des Reichsamts des Innern vom 17. März 1913 - II. 1221 -, 22. März 1915 - 9984/14 2. Ang. - und 9. Februar 1916 - II. 321 - an die Pensionskasse) mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungsfreiheit aufgehoben. Soweit die in Satz 1 bezeichnete Versicherungsfreiheit auch die Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung (§ 14 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften der Zweiten Verordnung über die Vereinfachung des Lohnabzugs vom 15. Juni 1942 - Reichsgesetzbl. I S. 403 -) und in der Arbeitslosenversicherung (§ 69 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung) zur Folge hat, wird die Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsfall bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingetreten ist.

(3) Die Pensionskasse hat für ihre in Absatz 1 genannten Mitglieder vom Beginn der Versicherung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen nachzuentrichten, soweit diese Mitglieder während derselben Zeit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in einer gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen wären und soweit die Pensionskasse für sie innerhalb dieses Zeitraums im den gleichen Versicherungszweig keine freiwilligen Beiträge geleistet hat. Es sind jeweils die Beiträge nachzuentrichten, die zu zahlen gewesen wären, wenn das Mitglied nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit gewesen wäre. Die nachentrichteten sowie für die Nachentrichtung anzurechnenden freiwilligen Beiträge der Pensionskasse gelten als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge. Bei der Nachentrichtung steht der Pensionskasse ein Abzugsrecht nach §§ 1432 und 1433 der Reichsversicherungsordnung oder § 183 des Angestelltenversicherungsgesetzes nicht zu. Sind von einem Mitglied für die Zeit vom Beginn der Versicherung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes freiwillige Beiträge entrichtet worden, so bleiben sie bei der Nachentrichtung der Pflichtbeiträge durch die Pensionskasse für die Berechnung der Leistungen neben den Pflichtbeiträgen auch insoweit wirksam, als sie auf den gleichen Zeitraum entfallen. § 1270 der Reichsversicherungsordnung findet insoweit keine Anwendung.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch auf Personen Anwendung, die vor dem 1. Juli 1948 aus der Pensionskasse ausgeschieden sind und bei einem erneuten Eintritt nach dem 30. Juni 1948 die Anwartschaft auf Leistungen aus der Kasse auf Grund des früheren Versicherungsverhältnisses nicht wiederhergestellt haben. Der Absatz 2 steht der Nachentrichtung von Beiträgen für diese Personen jedoch dann nicht entgegen, wenn die Nachversicherung gemäß § 1242a der Reichsversicherungsordnung oder § 18 des Angestelltenversicherungsgesetzes für die Zeit vor dem 1. Juli 1948 durchgeführt ist oder nicht durchgeführt werden kann.

(5) Die Pensionskasse hat die nach den Absätzen 3 und 4 nachzuentrichtenden Beiträge binnen neun Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen abzuführen.

§ 5

Auf Personen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Beschäftigungsverhältnis bei einem an der Pensionskasse beteiligten Betrieb eingehen, finden die in § 4 Abs. 1 genannten Bundesratsbeschlüsse keine Anwendung.

§ 6

(1) Die Pensionskasse hat ihre Satzung den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen. Dabei sind die vor dem 1. Juli 1948 mit der Pensionskasse begründeten Versicherungsverhältnisse sowie die gemäß § 2 Abs. 1a übernommenen Versicherungsverhältnisse jeweils als besonderer Versicherungsbestand zu führen und jeweils gesondert in den Satzungsbestimmungen zu berücksichtigen. Bis dahin kann der Bundesminister der Finanzen für solche Mitglieder der Pensionskasse, die unter § 4 Abs. 1 oder § 5 fallen, Beiträge und Leistungen abweichend von der bisherigen Satzung festsetzen.

(2) Werden die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes geändert, so hat die Pensionskasse ihre laufenden Versorgungsleistungen aus Versicherungsverhältnissen, die vor dem 1. Juli 1948 bei der Pensionskasse begründet worden sind, neu zu regeln. Sofern den laufenden Versorgungsleistungen Grundgehälter einer bestimmten Besoldungsgruppe nicht zugrunde liegen, müssen sich die Änderungen im Rahmen der Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge derjenigen Versorgungsempfänger des Bundes halten, deren Bezügen ein Grundgehalt nicht zugrunde liegt.

(3) Werden die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Freistaates Bayern bzw. des Saarlandes geändert, so hat die Pensionskasse die Versorgungsleistungen aus den mit ihr gemäß § 2 Abs. 1a begründeten Versicherungsverhältnissen jeweils entsprechend neu zu regeln.

(4) Ändert sich der allgemeine Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung, so hat die Pensionskasse den Gesamtbeitragssatz für die vor dem 1. Juli 1948 mit ihr begründeten Versicherungsverhältnisse jeweils entsprechend zu ändern. Dasselbe gilt bezüglich des Gesamtbeitragssatzes für die Versicherungsbestände, die die Pensionskasse mit Wirkung vom 1. Juli 1970 vom Bayerischen Versorgungsverband und der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes, Abteilung Ruhegehalt, übernommen hat. Die hiernach vorzunehmenden Erhöhungen oder Verminderungen des Gesamtbeitragssatzes entfallen je zur Hälfte auf den Mitgliedsbeitrag und den Verwaltungsbeitrag.

§ 6a

Die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen in der Fassung vom 15. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 433) finden auf die Versicherungsverhältnisse der Pensionskasse keine Anwendung. Wird ein beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängiger Rechtsstreit infolge dieses Gesetzes für erledigt erklärt, so trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen. Die Gerichtsgebühren werden niedergeschlagen.

§ 7

(1) Die Pensionskasse hat die für die Haushaltsführung des Bundes maßgebenden Vorschriften und Richtlinien sinngemäß anzuwenden.

(2) Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Pensionskasse sind das Tarifrecht des Bundes und die sonstigen für die Arbeitnehmer des Bundes geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden.

(3) Abweichungen von Absatz 1 oder Absatz 2 bedürfen der Genehmigung des Bundesministers der Finanzen.

(4) Die Pensionskasse unterliegt für die Dauer der Gewährung von Bundeszuschüssen dem Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes.

§ 8

(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

(2) Bei der Anwendung des Gesetzes in Berlin treten an die Stelle der in § 2 Abs. 3 und 5 bezeichneten Vorschriften die entsprechenden, im Land Berlin gültigen Bestimmungen.

§ 9

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine Verkündung folgenden zweiten Monats in Kraft.


Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

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  Letzte Änderung am 1. November 2006 von Matthias Dörfler