Auf Grund § 7 Abs. 6 des Gesetzes zur Zusammenführung Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. 12. 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch den Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384), erlässt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen folgende Bestimmungen:
Die folgenden Bestimmungen gelten für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die nach § 12 Absatz 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes (DBGrG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen sind. Sie gelten entsprechend für zugewiesene Beamte in den nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 DBGrG ausgegliederten Gesellschaften. Nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen gelten sie auch für zugewiesene Beamte in den nach § 3 Abs. 3 DBGrG ausgegliederten Gesellschaften, soweit diese Geschäftstätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 DBGrG ausüben.
1. Trifft die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft gegenüber den in § 1 genannten Beamten eine Personalmaßnahme, die mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, erhalten die Beamten die gleichen Ausgleichszahlungen, die die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft aufgrund tarifvertraglicher Regelungen ihren Arbeitnehmern gewährt.
2. Die Ausgleichszahlungen werden neben den umzugskostenrechtlichen Vergütungen geleistet. Sie sind keine anderweitigen Bezüge im Sinne des § 12 Absatz 7 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes.
3. Auf die Ausgleichszahlung wird die Pauschvergütung nach § 10 Bundesumzugskostengesetz angerechnet.
Diese Regelung tritt am 1. Juni 1999 in Kraft. Sie ersetzt die Regelung vom 29. September 1997.
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Letzte Änderung am 27. Juni 2004 von Matthias Dörfler |