Verordnung über die Anwendung landesgesetzlicher Vorschriften über Bahneinheiten

Vom 1. November 1934
[Verkündet am 17. November 1934; RGBl. II S. 849]

Artikel I obsolet durch Bildung der Bundesländer Sachsen-Anhalt und Thüringen verbunden mit der Nichtaufnahme dieser Verordnung in das nach den Anlagen zum Einigungsvertrag in Landesrecht übergeleitete DDR-Recht.
 
Artikel II obsolet durch
 
- Stilllegung der Kleinbahn Pforzheim - Ittersbach
- § 9 der Verordnung des Justizministeriums Baden-Württemberg zur Ausführung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit im Bereich des Grundbuchwesens (GBVO) vom 21. Mai 1975 [GBl. S. 398]


Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Anwendung landesgesetzlicher Vorschriften über Bahneinheiten, vom 26. September 1934 (Reichsgesetzbl. II S. 811) wird folgendes verordnet:

Artikel I

§ 1

Die Gernrode-Harzgeroder Eisenbahn, die sich über Anhalt, Braunschweig und Preußen erstreckt, untersteht einheitlich dem Anhaltischen Gesetz über die Bahneinheiten vom 18. Mai 1931 (Gesetzessammlung für Anhalt S. 17). Dieses Gesetz findet auf die in Braunschweig und Preußen befindlichen Bestandteile des Bahnunternehmens nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 2 bis 6 Anwendung.

§ 2

(1) Das Anhaltische Staatsministerium hat sich vor Erteilung einer Genehmigung nach § 18 des Gesetzes und vor dem Erlaß von Anordnungen nach § 33 des Gesetzes mit den beteiligten Ländern in Verbindung zu setzen.

(2) Die nach § 30 des Gesetzes vorgesehene staatliche Genehmigung zum Erwerb der Bahn muss von der in jedem der beteiligten Länder zuständigen Behörde zu erteilen.

§ 3

(1) Hinsichtlich der in Preußen belegenen, zur Bahneinheit gehörenden Grundstücke stehen die im Artikel 3 Abs. 1 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom 23. September 1899 (Preußische Gesetzessammlung S. 291) bezeichneten Renten, Kosten und Terminalvorschüsse den Abgaben für den Bahnbetrieb nach § 25 Ziffer 3b des Anhaltischen Gesetzes über die Bahneinheiten und die im Artikel 2 Ziffer 4 des genannten Ausführungsgesetzes bezeichneten Beiträge den Lasten nach § 25 Ziffer 3c des Anhaltischen Gesetzes über die Bahneinheiten gleich.

(2) Hinsichtlich der in Braunschweig belegenen, zur Bahneinheit gehörenden Grundstücke kommen als öffentliche Lasten nach § 25 Ziffer 3a des Anhaltischen Gesetzes über die Bahneinheiten die sich aus § 1 des Braunschweigischen Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom 12. Juni 1899 (Braunschweigische Gesetzes- und Verordnungssammlung Nr. 39 S. 405) in Verbindung mit den §§ 38 und 42 des Braunschweigischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 12. Juni 1899 (Braunschweigische Gesetzes- und Verordnungssammlung Nr. 36 S. 331) ergebenden Lasten in Betracht.

(3) Bekanntmachungen nach § 53 Abs. 1 des Anhaltischen Gesetzes über die Bahneinheiten erfolgen außer im Amtsblatt für Anhalt auch im Amtsblatt der Regierung in Hildesheim und im amtlichen Teil der Braunschweiger Tageszeitung.

§ 4

(1) Das Bahngrundbuch wird auch für die in Braunschweig und Preußen befindlichen Bestandteile der Gernrode-Harzgeroder Eisenbahn bei dem Anhaltischen Amtsgericht in Dessau geführt.

(2) Für die Zwangsvollstreckung in die Bahneinheit ist auch hinsichtlich der in Braunschweig und Preußen befindlichen Bestandteile der Gernrode-Harzgeroder Eisenbahn das Anhaltische Amtsgericht in Dessau ausschließlich zuständig.

§ 5

(1) Die Zugehörigkeit von Grundstücken in Braunschweig oder Preußen zur Bahneinheit wird in das Grundbuch eingetragen:

  1. soweit die Grundstücke auf dem Titel des Bahngrundbuchs vermerkt sind, auf Ersuchen des das Bahngrundbuch führenden Amtsgerichts in Dessau;
  2. bei anderen eingetragenen Grundstücken auf Antrag des Bahneigentümers;
  3. bei bisher nicht eingetragenen Grundstücken von Amts wegen bei der Aufnahme in das Grundbuch.

(2) Auf die Löschung der Zugehörigkeit zur Bahneinheit finden die Vorschriften des Absatzes 1 a) und b) entsprechende Anwendung.

§ 6

Werden bei solchen in Braunschweig oder Preußen belegenen, grundbuchlich geführten Grundstücken, die auf dem Titel des Bahngrundbuchs vermerkt sind, Veränderungen eingetragen, welche die in das Bahngrundbuch aufzunehmenden Angaben berühren, so hat das Grundbuchamt dem Anhaltischen Amtsgericht in Dessau zwecks Vermerks im Bahngrundbuch kostenfrei Mitteilung zu machen.

Artikel II

Die Vorschriften des Württembergischen Gesetzes, betreffend die Bahneinheiten, vom 23. März 1906 (Württembergisches Regierungsblatt S. 67) finden auf die Württembergischen Teilstücke der Albtalbahn und der Bahn von Pforzheim nach Ittersbach keine Anwendung.

--Zierlinie--

Top Zum Anfang dieser Seite   Zum zugehörigen Gesetz Link
Teil-Übersicht Gesetze Zur Teil-Übersicht Eisenbahnsachenrecht   Zur rubrikweisen Übersicht der Rechtsvorschriften Gesetze nach Sachbereichen
Abkürzungen Zum Abkürzungsverzeichnis   Zur Suchfunktion Suchfunktion
Hauptseite Zur Hauptseite   Zu den Neuerungen Neuerungen
Allerlei Zum Allerlei
(externer Server)
  Zu den Foto-Ausflügen
(externer Server)
Fotoseiten
Altbadisches Zum altbadischen Bahnenrecht
(externer Server)
  Letzte Änderung am 20. Mai 2004 von Matthias Dörfler