Auszug aus der

Zivilprozessordnung

Vom 30. Januar 1877
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005
[BGBl. I S. 3202]

Änderungsstand:

Der Schreibfehler aus der Neubekanntmachung ist hier nicht übernommen. Der obsolete Begriff «Kleinbahn» wurde mangels entsprechender Änderung des Paragraphen 871 in der Neubekanntmachung nicht getilgt und bleibt daher hier weiterhin kursiv dargestellt.


Buch 8 - Zwangsvollstreckung

[...]

Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen

[...]

Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen

[...]

§ 871
Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen, wenn ein anderer als der Eigentümer einer Eisenbahn oder Kleinbahn den Betrieb der Bahn kraft eigenen Nutzungsrechts ausübt, das Nutzungsrecht und gewisse dem Betrieb gewidmete Gegenstände in Ansehung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen gehören und die Zwangsvollstreckung abweichend von den Vorschriften des Bundesrechts geregelt ist.

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  Letzte Änderung am 15. April 2007 von Matthias Dörfler