Verordnung über die Betriebsleiter für Eisenbahnen

Vom 7. Juli 2000
[Verkündet am 18. Juli 2000; BGBl. I S. 1023]

Änderungen seit Inkrafttreten:


Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 5, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), Absatz 5 Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2431), in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Artikel 1

Verordnung über die Bestellung und Bestätigung sowie die Aufgaben von Betriebsleitern für Eisenbahnen
(Eisenbahnbetriebsleiterverordnung - EBV)

[Der Text dieser Verordnung ist gesondert aufgenommen]

 

Artikel 2

Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Eisenbahnen
(Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung - EBPV)


Nicht amtliche Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Prüfungsausschuss; Prüfungskommission

§ 1 - Errichtung
§ 2 - Zusammensetzung und Berufung
§ 3 - Ausschluss und Befangenheit
§ 4 - Beschlussfähigkeit und Abstimmung
§ 5 - Geschäftsführung
§ 6 - Verschwiegenheit

Abschnitt 2
Zulassung zur Prüfung

§ 7 - Zulassungsvoraussetzungen
§ 8 - Anmeldung zur Prüfung
§ 9 - Entscheidung über die Zulassung

Abschnitt 3
Durchführung der Prüfung

§ 10 - Zweck der Prüfung
§ 11 - Prüfungstermine
§ 12 - Gliederung der Prüfung
§ 13 - Schriftliche Prüfung
§ 14 - Mündliche Prüfung
§ 15 - Nichtöffentlichkeit
§ 16 - Ausweispflicht und Belehrung
§ 17 - Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 18 - Rücktritt und Nichtteilnahme

Abschnitt 4
Bewerten und Feststellen der Prüfungsergebnisse; Erteilen der Prüfungszeugnisse

§ 19 - Bewerten der einzelnen Prüfungsleistungen
§ 20 - Feststellen und Bekanntgeben des Prüfungsergebnisses
§ 21 - Prüfungszeugnis
§ 22 - Nicht bestandene Prüfung

Abschnitt 5
Wiederholungsprüfung; Einsicht in die Prüfungsunterlagen, Aufbewahrung

§ 23 - Wiederholungsprüfung
§ 24 - Prüfungsunterlagen

Abschnitt 6
Übergangsvorschriften

§ 25


Abschnitt 1
Prüfungsausschuss; Prüfungskommission

§ 1
Errichtung

(1) Für die Abnahme der Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen errichtet die zuständige Aufsichtsbehörde einen Prüfungsausschuss.

(2) Für den Bereich mehrerer Länder kann durch Vereinbarung ein gemeinsamer Prüfungsausschuss errichtet werden.

§ 2
Zusammensetzung und Berufung

(1 ) Die zuständige Aufsichtsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses jeweils für drei Jahre. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden jeweils für drei Jahre berufen. Wiederberufungen sind zulässig.

(3) Die Behörde nach Absatz 1 bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder des Prüfungsausschusses den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende soll Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes sein.

(4) Ist ein Prüfungsausschuss für den Bereich mehrerer Länder errichtet worden (§ 1 Abs. 2), nimmt die von den Ländern bestimmte Stelle die Befugnisse der berufenden Behörde wahr.

(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für alle Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen im Rahmen des Prüfungsverfahrens zuständig, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Er wählt insbesondere die Prüfungsarbeiten aus, bestimmt seinen Stellvertreter und die Prüfer für die Prüfungskommission nach § 4 Abs. 1 sowie deren Vertreter und unterschreibt das Zeugnis über das Bestehen der Prüfung. Eine Übertragung von Aufgaben des Vorsitzenden auf Mitglieder des Prüfungsausschusses ist zulässig.

§ 3
Ausschluss und Befangenheit

(1) Bei der Prüfung darf nicht mitwirken, wer Vorgesetzter eines Prüfungsbewerbers oder im selben Unternehmen oder in derselben Behörde wie dieser tätig ist.

(2) Wenn sich während der Prüfung ergibt, dass infolge Ausschlusses eine ordnungsgemäße Besetzung der Prüfungskommission nicht möglich ist, ist die Prüfung zunächst abzubrechen. Über die Fortsetzung oder erneute Anberaumung der Prüfung beschließt die Prüfungskommission mit den Stimmen der nicht befangenen Mitglieder.

§ 4
Beschlussfähigkeit und Abstimmung

(1) Die Prüfungskommission für eine Prüfung setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, einem Stellvertreter sowie vier weiteren Mitgliedern.

(2) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter drei Mitglieder mitwirken, von denen ein Mitglied

  1. ein Beamter oder Angestellter des technischen Verwaltungsdienstes,
  2. ein Beamter oder Angestellter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt oder ein Diplomjurist im höheren Dienst,
  3. bestätigter Eisenbahnbetriebsleiter

sein soll.

(3) Die Prüfungskommission beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 5
Geschäftsführung

Die zuständige Aufsichtsbehörde nimmt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung wahr. Ist ein Prüfungsausschuss nach § 1 Abs. 2 für den Bereich mehrerer Länder errichtet worden, so nimmt die von den Ländern bestimmte Stelle die Geschäftsführung wahr.

§ 6
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der -kommission haben über die Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Behörde nach § 2 Abs. 1.

Abschnitt 2
Zulassung zur Prüfung

§ 7
Zulassungsvoraussetzungen

Zur Prüfung wird auf eigenen Antrag zugelassen, wer

  1. ein Studium des Bauingenieurwesens, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, einer diesen verwandten Ingenieurwissenschaft oder einer Ingenieurwissenschaft des Verkehrswesens an
    1. einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule,
    2. einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule,
    3. einer von der zuständigen Stelle des Landes als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule
    erfolgreich abgeschlossen hat und
  2. mindestens drei Jahre bei Eisenbahnen als Ingenieur für den Bau oder den Betrieb der Eisenbahn tätig gewesen ist; Tätigkeiten bei anderen Stellen als Ingenieur in einem Fachbereich, zu dem in erheblichem Umfang die Planung, der Bau, der Betrieb oder die Überwachung spurgebundener Bahnen gehören, können bis zu einem Jahr angerechnet werden, oder
  3. nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023) mindestens drei Jahre als bestätigter Straßenbahn-Betriebsleiter tätig gewesen ist.

§ 8
Anmeldung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an die für die Eisenbahn, bei der er zum Zeitpunkt der Antragstellung beschäftigt ist, zuständige Aufsichtsbehörde zu richten. Abweichend von Satz 1 ist die für die Eisenbahnaufsicht zuständige Landesbehörde in dem Land zuständig, in dem sich der Hauptwohnsitz des Bewerbers befindet.

(2) Der Prüfungsbewerber hat auf seine Kosten dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

  1. ein Lebenslauf mit Lichtbild, das nicht älter als ein Jahr ist,
  2. beglaubigte Ablichtungen der Zeugnisse über die nach § 7 Nr. 1 erforderliche Ausbildung und
  3. Nachweise über seine Tätigkeiten nach § 7 Nr. 2 oder 3.

§ 9
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde. Sie kann Ausnahmen von den Voraussetzungen des § 7 zulassen, wenn im Einzelfall entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten auf andere Art nachgewiesen werden.

(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. In einem Zulassungsbescheid ist anzugeben, vor welchem Prüfungsausschuss die Prüfung abzulegen ist. Eine nach Absatz 1 Satz 2 zugelassene Ausnahme ist gesondert zu begründen. Ein ablehnender Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Abschnitt 3
Durchführung der Prüfung

§ 10
Zweck der Prüfung

(1) In der Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling hinreichende Kenntnisse in allen Prüfungsfächern besitzt und damit geeignet ist, als Betriebsleiter in einer Eisenbahn die Gewähr für eine sichere Betriebsführung zu bieten.

(2) Die Prüfung soll zeigen, dass der Prüfling über die erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Eisenbahntechnik und des Eisenbahnbetriebes mit ihren rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Bezügen verfügt. Prüfungsaufgaben aus dem Bereich der Betriebsleitertätigkeit soll er rasch und sicher erfassen, mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen.

§ 11
Prüfungstermine

(1) Prüfungen sollen mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden. Weitere Prüfungen können vom Prüfungsausschuss nach Bedarf angesetzt werden.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt im Einvernehmen mit den Prüfern die Prüfungstermine und -orte fest und gibt sie mindestens einen Monat vor Prüfungsbeginn den zur Prüfung zugelassenen Bewerbern schriftlich bekannt. Dabei unterrichtet er die Prüflinge auch über den Prüfungsablauf, über die jeweils zur Verfügung stehende Zeit sowie über die während der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel. Die Arbeits- und Hilfsmittel werden den Prüflingen von der Prüfungskommission zur Verfügung gestellt.

§ 12
Gliederung der Prüfung

(1 ) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem nachfolgenden mündlichen Teil.

(2) Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit aus den Fächern

  1. Technik der Betriebsanlagen,
  2. Technik der Fahrzeuge und
  3. Bahnbetrieb.

(3) An die Stelle der schriftlichen Arbeiten nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 kann eine fachübergreifende Arbeit über die Technik der Betriebsanlagen und Fahrzeuge treten.

(4) Die mündliche Prüfung umfasst die Fächer nach Absatz 2 sowie das Fach Recht und Betriebswirtschaft.

(5) Das Fach Technik der Betriebsanlagen erstreckt sich insbesondere auf Fragen über

  1. Trassierungsgrundsätze,
  2. Belastbarkeit des Oberbaues und der Bauwerke, Standsicherheit von Bauwerken,
  3. Bahnübergänge und Kreuzungen,
  4. Zugsicherungs- und Telekommunikationstechnik,
  5. Energieversorgung,
  6. Instandhaltung von Betriebsanlagen,
  7. Einrichtung und Sicherung von Baustellen.

(6) Das Fach Technik der Fahrzeuge erstreckt sich insbesondere auf Fragen über

  1. Fahrzeugarten und Betriebsweisen,
  2. Lastannahmen und Bauweise der Fahrzeugkörper,
  3. Laufwerke und Spurführung,
  4. Antrieb und Bremsen,
  5. Begrenzung der Fahrzeuge,
  6. Zug- und Stoßeinrichtungen,
  7. Sicherheitseinrichtungen,
  8. überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge sowie
  9. Instandhaltung von Fahrzeugen.

(7) Das Fach Bahnbetrieb erstreckt sich insbesondere auf Fragen über

  1. Grundsätze des Fahrdienstes,
  2. Fahrgeschwindigkeiten, Fahrzeitermittlung, Zugfolge, Streckenleistungsfähigkeit,
  3. Fahrpläne,
  4. Ausbildung, Prüfung und Überwachung des Betriebspersonals,
  5. Einsatz der Betriebspersonals, Dienstplangestaltung sowie
  6. Unfallverhütung, Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen, Brandschutz, Ladevorschriften und Umgang mit Gefahrgut.

(8) Das Fach Recht und Betriebswirtschaft erstreckt sich insbesondere auf ausgewählte Fragen mit Bezug zu der Tätigkeit eines Betriebsleiters aus den Gebieten

  1. allgemeines Verwaltungsrecht,
  2. Eisenbahnrecht,
  3. Immissionsschutz- und Umweltschutzrecht,
  4. Arbeits- und Arbeitsschutzrecht,
  5. Schadenersatzrecht,
  6. Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht,
  7. Bahnpolizeirecht sowie
  8. Grundzüge der Betriebswirtschaft.

§ 13
Schriftliche Prüfung

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Prüfungsaufgaben. Die Aufgaben in den Fächern nach § 12 Abs. 2 sind jeweils innerhalb von zwei Stunden von dem Prüfling unter Aufsicht zu bearbeiten. Für eine fachübergreifende Prüfungsaufgabe nach § 12 Abs. 3 ist eine Bearbeitungszeit von vier Stunden vorzusehen.

(2) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift über den Verlauf und etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung.

(3) Jede Arbeit ist von zwei Prüfern der Prüfungskommission selbständig zu begutachten und - soweit erforderlich nach Beratung zwischen ihnen - zu bewerten. Bei divergierender Bewertung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(4) Sind alle schriftlichen Arbeiten mit "mangelhaft" oder schlechter bewertet worden, so ist die Prüfung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als nicht bestanden zu erklären. Der Prüfling ist damit für die mündliche Prüfung nicht zugelassen. Die Entscheidung ist dem Prüfling durch die zuständige Aufsichtsbehörde mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

§ 14
Mündliche Prüfung

(1) In einer Prüfung können gleichzeitig sechs Prüflinge geprüft werden.

(2) Der mündliche Teil der Prüfung soll für jeden Prüfling in jedem Fach etwa 15 Minuten dauern.

(3) Die Leistung des Prüflings ist in jedem Fach von der Prüfungskommission zu bewerten.

§ 15
Nichtöffentlichkeit

Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Es können aber beauftragte Vertreter der Aufsichtsbehörde, Mitglieder des Prüfungsausschusses, die nicht der Prüfungskommission angehören, sowie Personen, die sich auf eine Betriebsleiterprüfung vorbereiten, anwesend sein. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission teilnehmen.

§ 16
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn eines jeden Teils der Prüfung über die jeweils zur Verfügung stehende Zeit, über die während der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 17
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

Prüflinge, die eine Täuschungshandlung begehen oder versuchen oder den Prüfungsablauf erheblich stören, können von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Während des schriftlichen Teils der Prüfung kann der Aufsichtführende den Kandidaten vorläufig ausschließen. Über den Ausschluss und die Folgen entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Prüflings. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt werden.

§ 18
Rücktritt und Nichtteilnahme

(1) Der Prüfling kann vor Bekanntgabe der ersten schriftlichen Prüfungsaufgabe von der Prüfung durch schriftliche Erklärung oder durch Erklärung zu Protokoll zurücktreten. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht begonnen; dies gilt auch, wenn der Kandidat zur Prüfung nicht erscheint.

(2) Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund zurück, gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden. Liegt ein wichtiger Grund vor, können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen anerkannt werden; in diesem Falle ist die Prüfung zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Prüfungskommission.

Abschnitt 4
Bewerten und Feststellen der Prüfungsergebnisse;
Erteilen der Prüfungszeugnisse

§ 19
Bewerten der einzelnen Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen schriftlichen Arbeiten und die Leistungen in jedem Fach der mündlichen Prüfung sind wie folgt zu bewerten:

Sehr gut (1), wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut (2), wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend (3), wenn eine Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend (4), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;

ungenügend (6), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Die Differenzierung in Zwischennoten innerhalb der Noten nach Absatz 1 ist zulässig.

(3) Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen sind neben Kenntnissen auch Form und Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

§ 20
Feststellen und Bekanntgeben des Prüfungsergebnisses

(1) Die Prüfungskommission stellt auf Grund der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen das Prüfungsergebnis fest.

(2) Die Leistungen in den Prüfungsfächern sind jeweils gesondert zu bewerten, wobei in jedem Fach mit schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen aus diesen der Mittelwert zu bilden ist.

(3) Die Prüfung ist als bestanden zu erklären, wenn in allen Fächern jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

(4) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist dem Prüfling unmittelbar nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen.

(5) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von den Prüfern zu unterzeichnen.

§ 21
Prüfungszeugnis

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, das von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist. In dem Zeugnis sind Vorname und Familienname, gegebenenfalls auch der Geburtsname des Prüflings, der Tag seiner Geburt, der Geburtsort sowie der Tag des Bestehens der Prüfung anzugeben.

§ 22
Nicht bestandene Prüfung

Die zuständige Aufsichtsbehörde erteilt dem Prüfling über das Nichtbestehen der Prüfung einen schriftlichen Bescheid. Darin sind die Fächer anzugeben, in denen nicht mindestens ausreichende Leistungen erreicht worden sind. Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung (§ 23) ist hinzuweisen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Abschnitt 5
Wiederholungsprüfung; Einsicht in die Prüfungsunterlagen, Aufbewahrung

§ 23
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung darf zweimal wiederholt werden, jedoch frühestens sechs Monate nach Beendigung der vorangegangenen Prüfung.

(2) In der ersten Wiederholungsprüfung ist der Kandidat auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Fächern zu befreien, wenn er darin in der vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat und sich innerhalb von einem Jahr nach Beendigung der nicht bestandenen Prüfung zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(3) Die zweite Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf alle Fächer nach § 12 Abs. 2 bis 4. Eine Anrechnung von früheren Prüfungsergebnissen ist ausgeschlossen.

§ 24
Prüfungsunterlagen

(1) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Beendigung der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Abschriften der schriftlichen Arbeiten und ihrer Bewertung dürfen ihm nur für Widerspruchs- oder verwaltungsgerichtliche Verfahren erteilt werden.

(2) Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses aufzubewahren.

Abschnitt 6
Übergangsvorschriften

§ 25

(1) Hat ein Kandidat die Betriebsleiterprüfung nach den bisher geltenden landesrechtlichen Vorschriften nicht bestanden, hat er die Wiederholungsprüfung noch nach diesen Vorschriften abzulegen.

(2) Hat ein Kandidat die nach Absatz 1 durchgeführte Wiederholungsprüfung nach Inkrafttreten dieser Verordnung nicht bestanden, gilt für die zweite Wiederholung § 23 Abs. 3.

 

Artikel 3

Änderung der Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverordnung

[Der Text dieser Verordnung ist gesondert aufgenommen.]

 

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2001 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

--Zierlinie--

Top Zum Anfang dieser Seite      
Teil-Übersicht Gesetze Zur Teil-Übersicht der berufsrechtlichen Vorschriften   Zur rubrikweisen Übersicht der Rechtsvorschriften Gesetze nach Sachbereichen
Abkürzungen Zum Abkürzungsverzeichnis   Zur Suchfunktion Suchfunktion
Hauptseite Zur Hauptseite   Zu den Neuerungen Neuerungen
Allerlei Zum Allerlei
(externer Server)
  Zu den Foto-Ausflügen
(externer Server)
Fotoseiten
Altbadisches Zum altbadischen Bahnenrecht
(externer Server)
  Letzte Änderung am 25. Dezember 2006 von Matthias Dörfler