Änderungen seit Inkrafttreten:
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 5, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), Absatz 5 Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2431), in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
[Der Text dieser Verordnung ist gesondert aufgenommen]
§ 1 - Errichtung
§ 2 - Zusammensetzung und Berufung
§ 3 - Ausschluss und Befangenheit
§ 4 - Beschlussfähigkeit und Abstimmung
§ 5 - Geschäftsführung
§ 6 - Verschwiegenheit
§ 7 - Zulassungsvoraussetzungen
§ 8 - Anmeldung zur Prüfung
§ 9 - Entscheidung über die Zulassung
§ 10 - Zweck der Prüfung
§ 11 - Prüfungstermine
§ 12 - Gliederung der Prüfung
§ 13 - Schriftliche Prüfung
§ 14 - Mündliche Prüfung
§ 15 - Nichtöffentlichkeit
§ 16 - Ausweispflicht und Belehrung
§ 17 - Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 18 - Rücktritt und Nichtteilnahme
§ 19 - Bewerten der einzelnen Prüfungsleistungen
§ 20 - Feststellen und Bekanntgeben des Prüfungsergebnisses
§ 21 - Prüfungszeugnis
§ 22 - Nicht bestandene Prüfung
§ 23 - Wiederholungsprüfung
§ 24 - Prüfungsunterlagen
(1) Für die Abnahme der Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen errichtet die zuständige Aufsichtsbehörde einen Prüfungsausschuss.
(2) Für den Bereich mehrerer Länder kann durch Vereinbarung ein gemeinsamer Prüfungsausschuss errichtet werden.
(1 ) Die zuständige Aufsichtsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses jeweils für drei Jahre. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden jeweils für drei Jahre berufen. Wiederberufungen sind zulässig.
(3) Die Behörde nach Absatz 1 bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder des Prüfungsausschusses den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende soll Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes sein.
(4) Ist ein Prüfungsausschuss für den Bereich mehrerer Länder errichtet worden (§ 1 Abs. 2), nimmt die von den Ländern bestimmte Stelle die Befugnisse der berufenden Behörde wahr.
(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für alle Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen im Rahmen des Prüfungsverfahrens zuständig, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Er wählt insbesondere die Prüfungsarbeiten aus, bestimmt seinen Stellvertreter und die Prüfer für die Prüfungskommission nach § 4 Abs. 1 sowie deren Vertreter und unterschreibt das Zeugnis über das Bestehen der Prüfung. Eine Übertragung von Aufgaben des Vorsitzenden auf Mitglieder des Prüfungsausschusses ist zulässig.
(1) Bei der Prüfung darf nicht mitwirken, wer Vorgesetzter eines Prüfungsbewerbers oder im selben Unternehmen oder in derselben Behörde wie dieser tätig ist.
(2) Wenn sich während der Prüfung ergibt, dass infolge Ausschlusses eine ordnungsgemäße Besetzung der Prüfungskommission nicht möglich ist, ist die Prüfung zunächst abzubrechen. Über die Fortsetzung oder erneute Anberaumung der Prüfung beschließt die Prüfungskommission mit den Stimmen der nicht befangenen Mitglieder.
(1) Die Prüfungskommission für eine Prüfung setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, einem Stellvertreter sowie vier weiteren Mitgliedern.
(2) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter drei Mitglieder mitwirken, von denen ein Mitglied
sein soll.
(3) Die Prüfungskommission beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die zuständige Aufsichtsbehörde nimmt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung wahr. Ist ein Prüfungsausschuss nach § 1 Abs. 2 für den Bereich mehrerer Länder errichtet worden, so nimmt die von den Ländern bestimmte Stelle die Geschäftsführung wahr.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der
Zur Prüfung wird auf eigenen Antrag zugelassen, wer
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an die für die Eisenbahn, bei der er zum Zeitpunkt der Antragstellung beschäftigt ist, zuständige Aufsichtsbehörde zu richten. Abweichend von Satz 1 ist die für die Eisenbahnaufsicht zuständige Landesbehörde in dem Land zuständig, in dem sich der Hauptwohnsitz des Bewerbers befindet.
(2) Der Prüfungsbewerber hat auf seine Kosten dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
(1) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde. Sie kann Ausnahmen von den Voraussetzungen des § 7 zulassen, wenn im Einzelfall entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten auf andere Art nachgewiesen werden.
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. In einem Zulassungsbescheid ist anzugeben, vor welchem Prüfungsausschuss die Prüfung abzulegen ist. Eine nach Absatz 1 Satz 2 zugelassene Ausnahme ist gesondert zu begründen. Ein ablehnender Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(1) In der Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling hinreichende Kenntnisse in allen Prüfungsfächern besitzt und damit geeignet ist, als Betriebsleiter in einer Eisenbahn die Gewähr für eine sichere Betriebsführung zu bieten.
(2) Die Prüfung soll zeigen, dass der Prüfling über die erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Eisenbahntechnik und des Eisenbahnbetriebes mit ihren rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Bezügen verfügt. Prüfungsaufgaben aus dem Bereich der Betriebsleitertätigkeit soll er rasch und sicher erfassen, mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen.
(1) Prüfungen sollen mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden. Weitere Prüfungen können vom Prüfungsausschuss nach Bedarf angesetzt werden.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt im Einvernehmen mit den Prüfern die Prüfungstermine und
(1 ) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem nachfolgenden mündlichen Teil.
(2) Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit aus den Fächern
(3) An die Stelle der schriftlichen Arbeiten nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 kann eine fachübergreifende Arbeit über die Technik der Betriebsanlagen und Fahrzeuge treten.
(4) Die mündliche Prüfung umfasst die Fächer nach Absatz 2 sowie das Fach Recht und Betriebswirtschaft.
(5) Das Fach Technik der Betriebsanlagen erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
(6) Das Fach Technik der Fahrzeuge erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
(7) Das Fach Bahnbetrieb erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
(8) Das Fach Recht und Betriebswirtschaft erstreckt sich insbesondere auf ausgewählte Fragen mit Bezug zu der Tätigkeit eines Betriebsleiters aus den Gebieten
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Prüfungsaufgaben. Die Aufgaben in den Fächern nach § 12 Abs. 2 sind jeweils innerhalb von zwei Stunden von dem Prüfling unter Aufsicht zu bearbeiten. Für eine fachübergreifende Prüfungsaufgabe nach § 12 Abs. 3 ist eine Bearbeitungszeit von vier Stunden vorzusehen.
(2) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift über den Verlauf und etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung.
(3) Jede Arbeit ist von zwei Prüfern der Prüfungskommission selbständig zu begutachten und - soweit erforderlich nach Beratung zwischen ihnen - zu bewerten. Bei divergierender Bewertung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(4) Sind alle schriftlichen Arbeiten mit "mangelhaft" oder schlechter bewertet worden, so ist die Prüfung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als nicht bestanden zu erklären. Der Prüfling ist damit für die mündliche Prüfung nicht zugelassen. Die Entscheidung ist dem Prüfling durch die zuständige Aufsichtsbehörde mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
(1) In einer Prüfung können gleichzeitig sechs Prüflinge geprüft werden.
(2) Der mündliche Teil der Prüfung soll für jeden Prüfling in jedem Fach etwa 15 Minuten dauern.
(3) Die Leistung des Prüflings ist in jedem Fach von der Prüfungskommission zu bewerten.
Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Es können aber beauftragte Vertreter der Aufsichtsbehörde, Mitglieder des Prüfungsausschusses, die nicht der Prüfungskommission angehören, sowie Personen, die sich auf eine Betriebsleiterprüfung vorbereiten, anwesend sein. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission teilnehmen.
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn eines jeden Teils der Prüfung über die jeweils zur Verfügung stehende Zeit, über die während der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
Prüflinge, die eine Täuschungshandlung begehen oder versuchen oder den Prüfungsablauf erheblich stören, können von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Während des schriftlichen Teils der Prüfung kann der Aufsichtführende den Kandidaten vorläufig ausschließen. Über den Ausschluss und die Folgen entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Prüflings. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt werden.
(1) Der Prüfling kann vor Bekanntgabe der ersten schriftlichen Prüfungsaufgabe von der Prüfung durch schriftliche Erklärung oder durch Erklärung zu Protokoll zurücktreten. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht begonnen; dies gilt auch, wenn der Kandidat zur Prüfung nicht erscheint.
(2) Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund zurück, gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden. Liegt ein wichtiger Grund vor, können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen anerkannt werden; in diesem Falle ist die Prüfung zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Prüfungskommission.
(1) Die einzelnen schriftlichen Arbeiten und die Leistungen in jedem Fach der mündlichen Prüfung sind wie folgt zu bewerten:
Sehr gut (1), wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2), wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3), wenn eine Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
ungenügend (6), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Die Differenzierung in Zwischennoten innerhalb der Noten nach Absatz 1 ist zulässig.
(3) Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen sind neben Kenntnissen auch Form und Ausdrucksweise zu berücksichtigen.
(1) Die Prüfungskommission stellt auf Grund der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen das Prüfungsergebnis fest.
(2) Die Leistungen in den Prüfungsfächern sind jeweils gesondert zu bewerten, wobei in jedem Fach mit schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen aus diesen der Mittelwert zu bilden ist.
(3) Die Prüfung ist als bestanden zu erklären, wenn in allen Fächern jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
(4) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist dem Prüfling unmittelbar nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen.
(5) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von den Prüfern zu unterzeichnen.
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, das von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist. In dem Zeugnis sind Vorname und Familienname, gegebenenfalls auch der Geburtsname des Prüflings, der Tag seiner Geburt, der Geburtsort sowie der Tag des Bestehens der Prüfung anzugeben.
Die zuständige Aufsichtsbehörde erteilt dem Prüfling über das Nichtbestehen der Prüfung einen schriftlichen Bescheid. Darin sind die Fächer anzugeben, in denen nicht mindestens ausreichende Leistungen erreicht worden sind. Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung (§ 23) ist hinzuweisen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(1) Eine nicht bestandene Prüfung darf zweimal wiederholt werden, jedoch frühestens sechs Monate nach Beendigung der vorangegangenen Prüfung.
(2) In der ersten Wiederholungsprüfung ist der Kandidat auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Fächern zu befreien, wenn er darin in der vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat und sich innerhalb von einem Jahr nach Beendigung der nicht bestandenen Prüfung zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3) Die zweite Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf alle Fächer nach § 12 Abs. 2 bis 4. Eine Anrechnung von früheren Prüfungsergebnissen ist ausgeschlossen.
(1) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Beendigung der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Abschriften der schriftlichen Arbeiten und ihrer Bewertung dürfen ihm nur für Widerspruchs- oder verwaltungsgerichtliche Verfahren erteilt werden.
(2) Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses aufzubewahren.
(1) Hat ein Kandidat die Betriebsleiterprüfung nach den bisher geltenden landesrechtlichen Vorschriften nicht bestanden, hat er die Wiederholungsprüfung noch nach diesen Vorschriften abzulegen.
(2) Hat ein Kandidat die nach Absatz 1 durchgeführte Wiederholungsprüfung nach Inkrafttreten dieser Verordnung nicht bestanden, gilt für die zweite Wiederholung § 23 Abs. 3.
[Der Text dieser Verordnung ist gesondert aufgenommen.]
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2001 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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Letzte Änderung am 25. Dezember 2006 von Matthias Dörfler |