Änderungen seit Inkrafttreten:
§ 1 - Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 2 - Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 - Gliederung und Durchführung der Prüfung
§ 4 - Zusatzqualifikationen
§ 5 - Grundlegende Qualifikationen
§ 6 - Spezifische Qualifikationen
§ 7 - Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 8 - Bestehen der Prüfung
§ 9 - Wiederholung der Prüfung
§ 10 - Ausbildereignung
§ 11 - Übergangsvorschriften
§ 12 - Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 8 Abs. 4)
Anlage 2 (zu § 8 Abs. 4)
Auf Grund des § 46 Abs. 2 und des § 21 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), die zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden sind, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Verkehrsfachwirt / zur Verkehrsfachwirtin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Qualifikationen besitzt, um im Güterverkehr, im Personenverkehr oder in der Verkehrsinfrastruktur eigenständig insbesondere folgende Funktionen verantwortlich auszuüben:
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Verkehrsfachwirt / Geprüfte Verkehrsfachwirtin.
(1) Zur Ablegung der schriftlichen Prüfungsleistungen im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" ist zuzulassen, wer
Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Funktionen eines Verkehrsfachwirtes haben.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(3) Zur mündlichen Prüfung des Handlungsbereichs "Führung, Kommunikation und Kooperation" ist zuzulassen, wer die schriftlichen Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bestanden hat.
(4) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Spezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile
(2) Der Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" gliedert sich nach den Handlungsbereichen
(3) Im Prüfungsteil "Spezifische Qualifikationen" wird der Prüfungsteilnehmer nach seiner Wahl geprüft in:
(4) Die "Grundlegenden Qualifikationen" sind anhand praxisorientierter Aufgaben und Fälle in den Handlungsbereichen "Kaufmännische Steuerung und Personalwirtschaft" und "Verkehrswirtschaft und Verkehrsdienstleistungen" jeweils schriftlich, im Handlungsbereich "Führung, Kommunikation und Kooperation" mündlich zu prüfen. Für jede dieser schriftlichen Prüfungsleistungen stehen mindestens 90 und höchstens 180 Minuten zur Verfügung; die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung beträgt höchstens 300 Minuten. Die Dauer der mündlichen Prüfung im Handlungsbereich "Führung, Kommunikation und Kooperation" beträgt in der Regel 30 Minuten. Für ihre Vorbereitung stehen dem Prüfungsteilnehmer bis zu 20 Minuten Vorbereitungszeit zur Verfügung.
(5) Die "Spezifischen Qualifikationen" gemäß Absatz 3 werden schriftlich geprüft. Die schriftliche Prüfung besteht aus unter Aufsicht zu bearbeitenden praxisorientierten Aufgaben und Fällen aus Güterverkehr, Personenverkehr oder Verkehrsinfrastruktur. Die Prüfung dauert mindestens 180 und höchstens 240 Minuten.
(6) Schriftliche Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2, die mit weniger als 50 Punkten aber mindestens 40 Punkten bewertet wurden, sind auf Antrag des Prüfungsteilnehmers durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn beide schriftlichen Prüfungsleistungen mit weniger als 50 Punkten bewertet wurden. Schriftliche Prüfungsleistungen der Spezifischen Qualifikationen, die mit weniger als 50 Punkten aber mindestens 48 Punkten bewertet wurden, sind auf Antrag des Prüfungsteilnehmers durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen. Die Ergänzungsprüfungen sollen nicht länger als 15 Minuten dauern. Das Ergebnis geht in die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung ein.
(1) Aus dem Prüfungsteil "Spezifische Qualifikationen" können auch weitere Teilprüfungen gesondert durchgeführt werden.
(2) Zu weiteren Teilprüfungen gemäß Absatz 1 ist zuzulassen, wer bereits eine Prüfung zum Verkehrsfachwirt / zur Verkehrsfachwirtin bestanden hat.
(3) § 3 Abs. 5, § 6, § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 gelten entsprechend.
(4) Über das Bestehen der weiteren Teilprüfung ist eine Bescheinigung auszustellen.
(1) Im Handlungsbereich "Kaufmännische Steuerung und Personalwirtschaft" ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen:
Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er das Zusammenwirken der betrieblichen Funktionen bei der Erstellung von Verkehrsdienstleistungen erkennen, im Hinblick auf unternehmerische Ziele und Entscheidungen beurteilen und in einzelne Maßnahmen umsetzen kann. Dabei soll er insbesondere die Maßstäbe der betriebswirtschaftlichen Effizienz, die Funktionsfähigkeit der sozialen Organisation des Betriebs, das Zusammenspiel der technischen, organisatorischen und sozialen Produktionsfaktoren und die rechtlichen Rahmenbedingungen in seine Arbeit einbeziehen können.
(2) Im Handlungsbereich "Verkehrswirtschaft und Verkehrsdienstleistungen'' ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen:
Der Prüfungsteilnehmersoll nachweisen, daß er Verkehrsdienstleistungen im Zusammenhang der betriebswirtschaftlichen, der verkehrs- und außenwirtschaftlichen Rahmenbedingungen konzipieren und ihre Realisierungsmöglichkeiten realistisch einschätzen kann. Dabei soll er die Besonderheiten der Betriebswirtschaft von Verkehrsbetrieben, Standortfragen und moderne logistische Techniken berücksichtigen können. Er soll die Schnittstellen der Verkehrsdienstleistungen im Zusammenhang umfangreicher Dienstleistungsangebote erkennen und gestalten sowie Marketingkonzepte für seine Dienstleistungsprodukte entwerfen können. Die Ergebnisse sollen dem jeweiligen Stand an Sicherheit, Qualität und Umweltverträglichkeit entsprechen.
(3) Im Handlungsbereich "Führung, Kommunikation und Kooperation" ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen:
Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die Funktionen und Bedeutung von Unternehmenszielen und Unternehmensorganisation in der Verkehrswirtschaft für die effiziente Erstellung und Realisierung von Verkehrsdienstleistungen im Zusammenspiel von Mitarbeitern, Partnerunternehmen und Kunden einschätzen und berücksichtigen kann. Er soll in der Lage sein, Mitarbeiter und Projektgruppen zu führen, Organisations- und Kooperationsformen bei Verhandlungen, in Konfliktfällen, in der Teamarbeit, im Projektmanagement und Controlling sowie in der zwischenbetrieblichen Kooperation und im Umgang mit Kunden zweckmäßig zu gestalten, zu pflegen und zu nutzen. Dabei sollen die erforderlichen Methoden der Präsentation, Kommunikation und Motivierung eingesetzt werden.
(1) Im Prüfungsteil "Spezifische Qualifikationen" ist nach Wahl des Prüfungsteilnehmers zu prüfen in:
(2) "Güterverkehr" ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen:
Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die rechtlichen Rahmenbedingungen im Güterverkehr und in der Logistik kennt und auch unter dem Aspekt der Sicherheit bewerten kann. Er soll in der Lage sein, mittels einer Standortanalyse Dienstleistungsangebote im Güterverkehr und in der Logistik zu entwickeln sowie die Grundlagen eines diesbezüglichen Marketings anzuwenden. Dabei soll er den Zusammenhang zwischen einem sicheren sowie umweltverträglichen Transport und den Qualitätsansprüchen des Kunden erkennen und daraus Handlungsschritte entwickeln können.
(3) "Personenverkehr" ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen:
Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die tariflichen, preislichen und rechtlichen Rahmenbedingungen im Personenverkehr kennt und auch unter dem Aspekt der Sicherheit bewerten kann. Ferner soll er in der Lage sein, mittels einer Standortanalyse Dienstleistungsangebote im Personenverkehr zu entwickeln sowie die Grundlagen eines diesbezüglichen Marketings anwenden zu können. Dabei soll er den Zusammenhang zwischen einer sicheren und umweltverträglichen Beförderung und den Qualitätsansprüchen des Unternehmens und des Reisenden erkennen und daraus Handlungsschritte entwickeln können.
(4) "Verkehrsinfrastruktur" ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen:
Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er grundlegende Kenntnisse zu den gesetzlichen Grundlagen und möglichen Finanzierungsmodellen im Bereich der Verkehrsinfrastruktur besitzt und auch unter dem Aspekt der Sicherheit bewerten kann. Ferner soll er, ausgehend von einer konkreten Marktsituation und unter Anwendung der Marketinginstrumente, Dienstleistungsangebote im Bereich der Infrastruktur entwickeln können. Dabei sollen die Qualitäts- und Umweltaspekte dieser Angebote eingeschätzt und berücksichtigt werden.
Der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen befreit werden, wenn er in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entsprach.
(1) Die Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 sind gesondert zu bewerten. Bei der Leistungsbewertung ist die in der Anlage 2 aufgeführte Punktebewertungsskala zu verwenden. Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsteile.
(2) Die Prüfung im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Handlungsbereich mindestens 50 Punkte erbracht hat.
(3) Die Prüfung im Prüfungsteil "Spezifische Qualifikationen" ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer darin mindestens 50 Punkte erbracht hat.
(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn er mit seinen Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens 50 Punkte erzielte und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall ist das letzte Ergebnis für das Bestehen zu berücksichtigen.
Wer die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Verkehrsfachwirt / Geprüfte Verkehrsfachwirtin mit Erfolg abgelegt hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.
(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2001 zu Ende geführt werden.
(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 9 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
.....................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Herr/Frau ........................................
geboren am ............................. in .............................
hat am ............................. die Prüfung zum anerkannten Abschluß
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Verkehrsfachwirt / Geprüfte Verkehrsfachwirtin" vom 23. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4065)
Ort, Datum .............................
Unterschrift(en) .............................
(Siegel der zuständigen Stelle)
.....................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Herr/Frau ........................................
geboren am ............................. in .............................
hat am ............................. die Prüfung zum anerkannten Abschluß
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Verkehrsfachwirt / Geprüfte Verkehrsfachwirtin" vom 23. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4065) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Gesamtnote ...
Datum der Prüfung | Ort der prüfenden Stelle | Punkte 1) | |
l. Grundlegende Qualifikationen | ..... | ||
1. Kaufmännische Steuerung und Personalwirtschaft | .............. | .............. | ..... |
2. Verkehrswirtschaft und Verkehrsdienstleistungen | .............. | .............. | ..... |
3. Führung, Kommunikation und Kooperation | .............. | .............. | ..... |
II. Spezifische Qualifikationen | |||
Güterverkehr oder Personenverkehr oder Verkehrsinfrastruktur | .............. | .............. | ..... |
(Im Fall des § 7: "Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 im Hinblick auf die am ........... in ........... vor ........... abgelegte Prüfung von den Prüfungsleistungen ........... freigestellt.")
Ort, Datum .......................... Unterschrift(en) ..........................
(Siegel der zuständigen Stelle)
__________________
1) Die Punktebewertungsskala ist wie folgt gegliedert: 100-92 Punkte = Note 1 = sehr gut; unter 92-81 Punkte = Note 2 = gut; unter 81-67 Punkte = Note 3 = befriedigend; unter 67-50 Punkte = Note 4 = ausreichend; unter 50-30 Punkte = Note 5 = mangelhaft; unter 30-0 Punkte = Note 6 = ungenügend.
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Letzte Änderung am 27. Juni 2004 von Matthias Dörfler |