Verlautbarung des Eisenbahn-Bundesamtes

Vom 21. April 1995 - Az: Pr 3124 Tia/Keim
[Bekannt gemacht VkBl. S. 326]

Bekanntmachung der Anweisung für die Prüfung des betriebssicheren Zustandes von Schienenfahrzeugen, die auf dem Schienennetz der Eisenbahnen des Bundes verkehren

Gültig vom 6. April 1995 an

Gesetzliche Grundlagen

1. Gemäß § 3, Abs. 2, lfd. Nr. 2, lfd. Nr. 6 und lfd. Nr. 7 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (vom 27. 12. 1993, BGBl. I S. 2394) obliegen dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA) u.a. die Ausübung der technischen Aufsicht sowie die fachliche Untersuchung von Störungen im Eisenbahnbetrieb.

2. § 2 Abs. 1 EBO: Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

3. § 2 Abs. 4 EBO: Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs können erlassen
1. für die Eisenbahnen des Bundes und die Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
2. für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

4. § 32 Abs. 2 - 4 EBO: Die Fahrzeuge sind planmäßig wiederkehrend zu untersuchen. Eine Untersuchung ist mindestens alle sechs Jahre durchzuführen; die Frist zwischen zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen darf jedoch mehrmals bis zu einem Jahr auf höchstens acht Jahre verlängert werden, wenn festgestellt ist, daß der Zustand des Fahrzeugs dies zuläßt.
Über die Untersuchungen der Fahrzeuge sind Nachweise zu führen.

Hinweis:

§ 4 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG): Die Eisenbahnen sind verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahninfrastruktur, Fahrzeuge und Zubehör sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten.

Auf der Grundlage des § 2 Abs. 4 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) wird für die Instandhaltung von Schienenfahrzeugen diese Anweisung erlassen.

Inhalt

1 - Anwendungsbereich und Zweck
2 - Vorgaben
3 - Technische Aufsicht
4 - Prüfkriterien
5 - Untersuchung von Fahrzeugen nach Störungen und Unfällen
6 - Betriebsgefährdende Mängel
7 - Gebühren
Anlage 1 - Prüfbericht für Schienenfahrzeuge in Fahrzeugwerkstätten mit Checkliste
Anlage 2 - Prüfbericht für Triebfahrzeuge in Betriebsanlagen
Anlage 3 - Prüfbericht für Reisezug- und Güterwagen in Betriebsanlagen
Anlage 4 - Bericht für Schienenfahrzeuge nach Störungen oder Unfällen
Anlage 5 - Musteranschreiben zu Anlage 2 und Anlage 3

Vorbemerkung

Hinweis:

Nach DIN 31051 wird im folgenden der Begriff Instandhaltung anstelle von Unterhaltung verwendet.

1 Anwendungsbereich und Zweck

Diese Anweisung gilt für alle Schienenfahrzeuge der Eisenbahnen des Bundes und für Fahrzeuge, die auf dem Schienennetz der Eisenbahnen des Bundes eingesetzt werden. Diese Anweisung gilt auch für Schmalspurbahnen der Eisenbahnen des Bundes unter Berücksichtigung der Vorschriften der ESBO.

Schienenfahrzeuge im Sinne dieser Anweisung sind:

Das EBA hat die technische Aufsicht über den Instandhaltungszustand der Fahrzeuge im sicherheitsrelevanten Bereich auszuüben.

Zweck dieser Anweisung ist es, Ausführungsbestimmungen für die Ausübung der technischen Aufsicht zu erlassen.

Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge nach § 33 EBO bzw. Gefahrgutverordnung Eisenbahn (GGVE), der Vollzug der technischen Arbeitsschutzaufsicht sowie der Komponenten von Sicherungsanlagen und Telekommunikationsanlagen bleiben hiervon unberührt.

Hinweis:

Die Haftung aus der Beziehung zwischen Hersteller und Besteller bleibt von dieser Anweisung unberührt, insbesondere kann der Hersteller nicht unter Hinweis auf die Prüftätigkeit der Aufsichtsbehörde eine vorgesehene Haftung für sein Produkt ablehnen.

2 Vorgaben

Die Instandhaltung muß sicherstellen, daß die Fahrzeuge betriebssicher bleiben. Die Instandhaltungsarbeiten sind im Rahmen eines Technischen Regelwerks Fahrzeuginstandhaltung (TRF) durchzuführen.

Eisenbahnfahrzeuge sind gemäß § 32 Abs. 2 und 3 EBO planmäßig wiederkehrend zu untersuchen. Über die Untersuchungen der Fahrzeuge sind Nachweise gemäß § 32 Abs. 4 EBO zu führen. Art und Umfang der Nachweise sind den Inhalten des TRF zu entnehmen.

Die Konformität mit dem sicherheitstechnischen Zustand bei der Fahrzeugabnahme ist zu gewährleisten, wobei die Weiterentwicklung der anerkannten Regeln der Technik berücksichtigt werden soll.

Untersuchungen dürfen nur in vom EBA zugelassenen Fahrzeugwerkstätten durchgeführt werden.

Die Zulassung und Überwachung von Fahrzeugwerkstätten für die Untersuchung von Schienenfahrzeugen sind in einer besonderen Anweisung geregelt.

Die durchgeführten planmäßigen Untersuchungen sind mit Datum und Kurzbezeichnung am Fahrzeug lesbar anzuschreiben.

3 Technische Aufsicht

Dem EBA obliegt gemäß § 3 Abs. 2 lfd. Nr. 2 und lfd. Nr. 6 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes die Ausübung der technischen Aufsicht.

Das EBA prüft Fahrzeuge:

Für jede Überprüfung sind Berichte gemäß Anlage 1 bzw. Anlagen 2 und 3 zu erstellen. Eine Kopie der zutreffenden Anlagen erhalten die Eisenbahnen des Bundes, die Auftraggeber sowie die jeweilige Fahrzeugwerkstätte.

4 Prüfkriterien

Im Rahmen der Überprüfung sind von den Fahrzeugwerkstätten auf Anforderung nachfolgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder zur Einsicht bereitzuhalten:

An einem Fahrzeug werden in erster Linie nachfolgende Bauteile und Komponenten überprüft:

5 Untersuchung von Fahrzeugen nach Störungen und Unfällen

Nach § 3 Abs. 2 lfd. Nr. 7 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes ist es Aufgabe des EBA, Störungen im Eisenbahnbetrieb fachlich zu untersuchen. Zur Wahrung der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes können durch das EBA bei Störungen oder Unfällen, die auf fahrzeugtechnische Mängel zurückzuführen sind, Überwachungs- und ggf. Ordnungsmaßnahmen eingeleitet werden. Das EBA behält sich vor, Unfallfahrzeuge selbst zu untersuchen. In solchen Fällen wird ein Bericht gemäß Anlage 4 erstellt.

Für instandgesetzte Unfallfahrzeuge ist die Konformität nachzuweisen. Dem EBA ist der Nachweis auf Verlangen vorzulegen. Der Nachweis erfolgt durch die Erklärung der Fahrzeugwerkstatt, sofern das EBA nicht den Nachweis durch einen Sachverständigen fordert.

6 Betriebsgefährdende Mängel

Bei wiederholt auftretenden Mängeln, welche die Betriebssicherheit beeinträchtigen, ist das EBA durch die Eisenbahnen des Bundes oder den jeweiligen Betreiber zu informieren.

Das EBA kann im Rahmen seiner Aufsichtspflicht Auflagen erteilen.

7 Gebühren

Für Amtshandlungen werden Gebühren gemäß der Gebührenordnung des EBA erhoben (Musteranschreiben siehe Anlage 5).

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  Letzte Änderung am 25. Dezember 2006 von Matthias Dörfler