Das Eisenbahn-Bundesamt als in Deutschland zuständige Behörde gemäß
gibt zur Gewährleistung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes folgende Anweisung bekannt:
Bei mehreren Eisenbahnunfällen hat sich ergeben, daß die mechanisch betätigten Zwangsbelüftungsventile an Mineralölkesselwagen ein kritisches Verhalten gezeigt haben und als Folge sich die Unfallschäden - insbesondere beim Transport von entzündbaren Stoffen der Klasse 3 mit einem Flammpunkt unter 23 °C (z.B. Benzin) - drastisch vergrößert haben.
Durch die aufgrund des Umkippens der Wagen aufgetretene Tankverformung wurden die Zwangsbelüftungsventile geöffnet; infolge dessen trat auch Ladegut aus den Wagen aus, die keine Perforation der Tankwände aufwiesen. Da bei einem Unfallgeschehen ausreichend Zündquellen vorhanden sind, hat sich in diesen Fällen das aus dem Zwangsbelüftungsventil ausströmende Ladegut entzündet, was dazu führte, daß erhebliche Brände entstanden und gefährliche Situationen von der Feuerwehr zu bewältigen waren.
Nach den Vorschriften in Anhang XI Abs. 1.3.1 des RID muß die Dichtheit der Bedienungsausrüstung jedoch auch beim Umkippen des Kesselwagens gewährleistet sein. Insofern ist das Schutzziel eindeutig im Regelwerk vorgegeben.
Die Umrüstung der betroffenen Kesselwagen ist aus sicherheitstechnischen Gründen und zur Einhaltung des im RID vorgegebenen Schutzziels erforderlich.
Auf die Umrüstung von Kesselwagen mit Gaspendelsystemen unter Nutzung der Verstärkungsprofile kann verzichtet werden, da die Verstärkungsprofile beim Umkippen des Kesselwagens einen ausreichenden Schutz - auch beim Versagen der Zwangsbelüftungsventile - gewährleisten. Dies ist bei außen am Tank befestigten Rohrleitungen nicht gewährleistet, da diese nur punktuell am Tank angebracht sind und bei weitem nicht die Widerstandsfähigkeit von Verstärkungsprofilen aufweisen.
Die Anweisung berücksichtigt auch die Beschlüsse der 35. Tagung des RID-Fachausschusses (Bonn, 10. bis 12. März 1999), siehe auch Absatz 37 ff. des Berichts. Außerdem berücksichtigt sie den in dieser Sitzung vorgebrachten Vorbehalt Deutschlands, siehe auch Anlage 3 des Berichts.
Die Bekanntmachung vom 7. August 1998 (VkBl. S. 862) wird aufgehoben.
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Letzte Änderung am 6. April 2004 von Matthias Dörfler |