Änderungen während der Gültigkeitsdauer:
Diese Verordnung war gemäß Artikel 3 der vierten Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften gültig bis zum Ablauf des 24. August 2004 und ist zeitgleich durch die Verordnung zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft über den Personenverkehr mit Kraftomnibussen - EG-Bus-Durchführungsverordnung - ersetzt worden. Die EGBusDV finden Sie hier.
§ 1 - Persönliche und betriebliche Voraussetzungen der Genehmigung
§ 2 - Zuständige Behörden
§ 3 - Antragstellung
§ 4 - Anhörverfahren
§ 5 - Einstellung des Betriebes, Widerruf
§ 6 - Aufsicht
§ 7 - Maßnahmen der Kontrolle
§ 8 - Gebührenvorschriften
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten
§ 10 - Kontrolldokumente, Übergangsregelung
§ 11 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Auf Grund des § 57 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6 und 10 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), von dem Absatz 1 Nr. 6 durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1547) in der Fassung des Artikels 29 Buchstabe d des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) und Absatz 1 Nr. 10 durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1379) diese Numerierung erhalten haben, verordnet das Bundesministerium für Verkehr:
Für die Erteilung der Genehmigung nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl. EG Nr. L 74 S. 1) sind die Vorschriften des § 13 Abs. 1 und 6 des Personenbeförderungsgesetzes sowie der Berufszugangs-Verordnung PBefG vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 896) entsprechend anzuwenden.
Die Vorschriften des § 11 Abs. 2 bis 4, des § 52 Abs. 2 und 3 und des § 53 Abs. 2 und 3 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes über die zuständige Genehmigungsbehörde sind auf die nach den Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 des Rates und (EWG) Nr. 1839/92 der Kommission vom 1. Juli 1992 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 187 S. 5) zu treffenden Entscheidungen entsprechend anzuwenden.
(1) Ein im Geltungsbereich dieser Verordnung eingereichter Genehmigungsantrag nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 muß enthalten:
Der Genehmigungsantrag muß in mindestens 20facher Ausfertigung eingereicht werden. Die Genehmigungsbehörde kann weitere Ausfertigungen anfordern. Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen.
(2) Kommt der Antragsteller einer Aufforderung der Genehmigungsbehörde, fehlende Unterlagen nachzureichen, innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so gilt der Antrag als zurückgenommen. Die entstandenen Kosten sind vom Antragsteller zu tragen.
(3) Die Frist nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 beginnt zu laufen, wenn ein vollständiger Antrag gemäß Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 vorliegt.
Bei der Prüfung nach den Artikeln 3, 7 Abs. 4 und Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 hat die zuständige Behörde, außer in den Fällen, in denen die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 unterrichtet wird, ein Anhörverfahren durchzuführen. Die Vorschriften des § 14 Abs. 1 bis 4 des Personenbeförderungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(1) Beabsichtigt der Unternehmer, den Betrieb des Verkehrsdienstes einzustellen, hat er dies der zuständigen Genehmigungsbehörde mitzuteilen. Die Mitteilung muß der Genehmigungsbehörde spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Einstellung zugegangen sein; dies gilt nicht im Falle des Artikels 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92.
(2) Auf den Widerruf der Genehmigung ist § 25 Abs. 1 bis 3 des Personenbeförderungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung und der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 1839/92 der Aufsicht der Genehmigungsbehörde. Die §§ 54 und 54a des Personenbeförderungsgesetzes gelten entsprechend.
Kontrollberechtigte können die Fortsetzung der Fahrt untersagen, wenn der Fahrzeugführer
nicht zur Prüfung vorlegt. Dasselbe gilt, wenn die Beförderung nicht den Bestimmungen der Genehmigung oder nicht der in den Kontrolldokumenten oder im Vertrag dargelegten Art entspricht.
Die Vorschriften des § 56 des Personenbeförderungsgesetzes und der Gebührenordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 20. Februar 1990 (BGBl. I S. 297) sind auf Amtshandlungen nach den Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EWG) Nr. 1839/ 92 entsprechend anzuwenden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) Die nach der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 zu verwendenden Beförderungsdokumente müssen den Mustern nach der Verordnung (EWG) Nr. 1839/92 entsprechen.
(2) Bis zum 31. Dezember 1993 können die Vordrucke der Fahrtenblätter, Genehmigungsanträge, Genehmigungen und Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 der Kommission vom 9. Juli 1968 zur Festlegung der Muster der Kontrolldokumente gemäß Artikel 6 und 9 der Verordnung Nr. 117/66/EWG des Rates, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2485/82 der Kommission vom 13. September 1982 (ABl. EG Nr. L 173 S. 8), sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1172/72 der Kommission vom 26. Mai 1972 zur Festlegung der Dokumente gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 517/72 des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 516/72 des Rates (ABl. EG Nr. L 134 S. 1) benutzt werden. Diese Dokumente müssen leserlich und dauerhaft entsprechend dem Muster der Anlage geändert werden.
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 516/72, 517/72 und 1172/72 vom 30. Dezember 1977 (BGBl. 1978 I S. 148) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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Letzte Änderung am 10. Oktober 2004 von Matthias Dörfler |