*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen (ABl. EG Nr. L 143 S. 70).
Bitte beachten Sie:
Die folgende Fassung beinhaltet nur den überholten Text der ursprünglichen Verkündung ohne jegliche Änderungen.
Eine Übersicht über die verschiedenen Änderungsversionen können Sie hier sowie
die nunmehr gültige, konsolidierte Fassung hier aufrufen.
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 2396) verordnet das Bundesministerium für Verkehr:
(1) Der Antragsteller und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten als zuverlässig im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, wenn davon ausgegangen werden kann, daß sie die Geschäfte einer Eisenbahn unter Beachtung der für die Eisenbahnen geltenden Vorschriften führen werden sowie die Allgemeinheit beim Betrieb einer Eisenbahn vor Schäden und Gefahren bewahren.
(2) Der Antragsteller und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten insbesondere in folgenden Fällen nicht als zuverlässig
(1) Der Antragsteller gilt als finanziell leistungsfähig im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, wenn er über die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlichen finanziellen Mittel verfügt.
(2) Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit erfolgt anhand des Jahresabschlusses des Unternehmens. Für Antragsteller, die keinen Jahresabschluß vorlegen können, genügt eine Vermögensübersicht. Die Prüfung der eingereichten Unterlagen hat sich auf folgende Merkmale zu erstrecken:
(3) Der Antragsteller gilt insbesondere dann nicht als finanziell leistungsfähig, wenn erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.
(4) Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit kann durch Vorlage eines Prüfungsberichts oder anderer geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Sparkasse, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines Steuerberaters oder eines vereidigten Buchprüfers geführt werden. Es müssen Angaben zu den in Absatz 2 genannten Merkmalen enthalten sein.
(1) Der Antragsteller oder die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten als fachkundig im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, wenn sie insgesamt über die jeweils erforderlichen Kenntnisse zur ordnungsgemäßen Führung
der Anlage verfügen.
(2) Die Fachkunde in den in der Anlage aufgeführten Sachgebieten kann für jedes Sachgebiet nachgewiesen werden durch
(3) Die Fachkunde in den in der Anlage aufgeführten Sachgebieten kann für jedes Sachgebiet auch durch eine entsprechende, mindestens fünfjährige leitende Tätigkeit in einer Eisenbahn, einem Eisenbahnverkehrsunternehmen, einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder einem sonstigen Unternehmen nachgewiesen werden. Die Fachkunde ist der Genehmigungsbehörde für jedes Sachgebiet durch schriftliche Zeugnisse nachzuweisen. Waren der Antragsteller oder die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen selbst Unternehmer, ist der Nachweis in anderer geeigneter Form zu erbringen.
Ist der Antragsteller
so gilt der Nachweis der Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit als erbracht.
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Durch den Antragsteller oder die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen sind Kenntnisse in folgenden Sachgebieten nachzuweisen
1. Berufsbezogenes Recht
2. Technische Betriebsführung, insbesondere
3. Technischer Arbeitsschutz, insbesondere Unfallverhütung
4. Umweltschutz
1. Berufsbezogenes Recht
2. Technische Betriebsführung, insbesondere
Technische Betriebsführung, insbesondere
![]() |
Zum Anfang dieser Seite | Zur aktuellen Fassung dieser Verordnung | ![]() | |
![]() |
Zur Teil-Übersicht aufgehobener oder grundlegend modifizierter Rechtsvorschriften | Zur Teil-Übersicht der berufsrechtlichen Vorschriften | ![]() | |
Zur rubrikweisen Übersicht der Rechtsvorschriften | ![]() | |||
![]() |
Zum Abkürzungsverzeichnis | Zur Suchfunktion | ![]() | |
![]() |
Zur Hauptseite | Zu den Neuerungen | ![]() | |
![]() |
Zum Allerlei (externer Server) |
Zu den Foto-Ausflügen (externer Server) |
![]() | |
![]() |
Zum altbadischen Bahnenrecht (externer Server) |
Letzte Änderung am 29. Juni 2005 von Matthias Dörfler |