Eisenbahnunternehmer-Berufszugangsverordnung
(EBZugV) *)

Vom 27. Oktober 1994
[Verkündet am 4. November 1994; BGBl. I S. 3203]

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen (ABl. EG Nr. L 143 S. 70).


Bitte beachten Sie:
 
Die folgende Fassung beinhaltet nur den überholten Text gemäß nachstehender Änderungen:
 
- § 5 eingefügt, § 5 wird zu § 6 durch erste Änderungsverordnung vom 17. Februar 1997 [BGBl. I S. 274]
 
- § 3 geändert, Anlage aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung über die Betriebsleiter für Eisenbahnen vom 7. Juli 2000 [BGBl. I S. 1023, 1029].
 
Sie galt vom 1. Februar 2001 bis 13. Juni 2005.
 
Eine Übersicht über die verschiedenen Änderungsversionen können Sie hier sowie
die nunmehr gültige, konsolidierte Fassung hier aufrufen.


Nicht amtliche Inhaltsübersicht

§ 1 - Zuverlässigkeit
§ 2 - Finanzielle Leistungsfähigkeit
§ 3 - Fachkunde
§ 4 - Nachweis der Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit
§ 5 - Internationaler Verkehr
§ 6 - Inkrafttreten


Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396) verordnet das Bundesministerium für Verkehr:

§ 1
Zuverlässigkeit

(1) Der Antragsteller und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten als zuverlässig im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, wenn davon ausgegangen werden kann, daß sie die Geschäfte einer Eisenbahn unter Beachtung der für die Eisenbahnen geltenden Vorschriften führen werden sowie die Allgemeinheit beim Betrieb einer Eisenbahn vor Schäden und Gefahren bewahren.

(2) Der Antragsteller und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten insbesondere in folgenden Fällen nicht als zuverlässig

  1. bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens oder bei wiederholter rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Vergehens,
  2. bei von den zuständigen Gerichten und Behörden bestandskräftig festgestellten schweren und wiederholten Verstößen gegen
    1. arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten einschließlich der Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht,
    2. im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassene Vorschriften,
    3. Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
    4. sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergebende steuerrechtliche Pflichten,
    5. umweltschützende Vorschriften.

§ 2
Finanzielle Leistungsfähigkeit

(1) Der Antragsteller gilt als finanziell leistungsfähig im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, wenn er über die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlichen finanziellen Mittel verfügt.

(2) Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit erfolgt anhand des Jahresabschlusses des Unternehmens. Für Antragsteller, die keinen Jahresabschluß vorlegen können, genügt eine Vermögensübersicht. Die Prüfung der eingereichten Unterlagen hat sich auf folgende Merkmale zu erstrecken:

  1. verfügbare Finanzmittel einschließlich der Bankguthaben sowie möglicher Überziehungskredite und Darlehen,
  2. als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände,
  3. Eigenkapital,
  4. Anschaffungskosten für Fahrzeuge, Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen,
  5. Schulden,
  6. Belastungen des Betriebsvermögens insbesondere mit Pfandrechten, Grundpfandrechten, Sicherungs- oder Vorbehaltseigentum.

(3) Der Antragsteller gilt insbesondere dann nicht als finanziell leistungsfähig, wenn erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.

(4) Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit kann durch Vorlage eines Prüfungsberichts oder anderer geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Sparkasse, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines Steuerberaters oder eines vereidigten Buchprüfers geführt werden. Es müssen Angaben zu den in Absatz 2 genannten Merkmalen enthalten sein.

§ 3
Fachkunde

Der Antragsteller oder die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten als fachkundig im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, wenn sie nach § 2 Abs. 2 oder 3 der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023) als Betriebsleiter bestätigt sind. Ein nach § 2 Abs. 2 oder 3 der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung bestätigter Betriebsleiter gilt als eine für die Führung der Geschäfte bestellte Person im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes.

§ 4
Nachweis der Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit

Ist der Antragsteller

  1. die Bundesrepublik Deutschland,
  2. ein Land,
  3. eine kommunale Gebietskörperschaft oder ein Zusammenschluß kommunaler Gebietskörperschaften oder
  4. eine juristische Person, die sich überwiegend in der Hand einer der unter den Nummern 1 bis 3 genannten Gebietskörperschaften befindet,

so gilt der Nachweis der Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit als erbracht.

§ 5
Internationaler Verkehr

(1) Für die in § 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes genannten internationalen Gruppierungen oder Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Deutschland gelten die §§ 1 bis 4 entsprechend, soweit in den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist. Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für internationale Gruppierungen oder Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Tätigkeit auf den Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr beschränkt ist oder die lediglich Leistungen im Pendelverkehr zur Beförderung von Straßenfahrzeugen durch den Ärmelkanaltunnel erbringen.

(2) Der zuständigen Genehmigungsbehörde sind vorzulegen:

  1. Angaben über Art und Wartung des rollenden Materials unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheitsnormen,
  2. Angaben zur Qualifikation der für die Sicherheit verantwortlichen Beschäftigten und Einzelheiten zur Ausbildung der Beschäftigten,
  3. Angaben zur Sicherung der finanziellen Leistungsfähigkeit für mindestens ein Jahr.

(3) Die zuständige Genehmigungsbehörde entscheidet über den Antrag unter Berücksichtigung aller verfügbaren Unterlagen sobald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage aller erforderlichen Angaben.

(4) Hat eine Genehmigungsbehörde eine Genehmigung widerrufen oder geändert, so unterrichtet sie unverzüglich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Die Genehmigungsbehörden der Länder leiten ihre Unterrichtung über das Eisenbahn-Bundesamt.

(5) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt ernsthafte Zweifel daran fest, daß eine internationale Gruppierung oder ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, dem die Behörde eines anderen Mitgliedstaats eine Genehmigung erteilt hat, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, so teilt es dies der Behörde des anderen Mitgliedstaats unverzüglich mit.

(6) Internationale Gruppierungen oder Eisenbahnverkehrsunternehmen, die am 1. März 1997 bereits Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen, haben den Nachweis nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 innerhalb von drei Monaten und den Nachweis nach Absatz 2 Nr. 3 innerhalb eines Jahres nach diesem Zeitpunkt zu erbringen.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Anlage

[aufgehoben]

--Zierlinie--

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