Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst / zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst *)

Vom 2. April 1997
[Verkündet am 9. April 1997; BGBl. I S. 752]

*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.


Änderungen während der Gültigkeit:

Diese Verordnung wurde mit Ablauf des 31. Juli 2004 aufgehoben durch § 12 der Verordnung vom 15. Juli 2004 und inhaltlich durch diese ersetzt. Die neue Verordnung finden Sie hier.


Nicht amtliche Inhaltsübersicht:

§ 1 - Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 - Ausbildungsdauer
§ 3 - Ausbildungsberufsbild
§ 4 - Ausbildungsrahmenplan
§ 5 - Ausbildungsplan
§ 6 - Berichtsheft
§ 7 - Zwischenprüfung
§ 8 - Abschlußprüfung
§ 9 - Übergangsregelung
§ 10 - Inkrafttreten

Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst / zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst
  I. Gemeinsame Ausbildung
  II. A Berufliche Ausbildung in der Fachrichtung Fahrweg
  II. B Berufliche Ausbildung in der Fachrichtung Lokführer und Transport

Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:

§ 1
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

(1) Der Ausbildungsberuf Eisenbahner im Betriebsdienst / Eisenbahnerin im Betriebsdienst wird staatlich anerkannt.

(2) Es kann in den folgenden Fachrichtungen ausgebildet werden

  1. Fahrweg,
  2. Lokführer und Transport.

§ 2
Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3
Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens diese folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

  1. Berufsbildung,
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
  4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, gefährliche Güter und Stoffe,
  5. Betriebssicherheit im Eisenbahnbetrieb,
  6. Bilden und Fertigstellen von Zügen; Rangieren,
  7. Prüfen von Wagen, Durchführen von Bremsproben,
  8. Fahrdienst auf den Betriebsstellen,
  9. Begleiten von Triebfahrzeugen,
  10. Aufsicht am Zug,
  11. Verbessern der Betriebsqualität,
  12. Umgang mit Kunden, Beraten von Kunden,
  13. Kommunikation,
  14. Ausführen von kaufmännischen Arbeiten,
  15. Annehmen, Transportieren und Ausliefern von Gütern,
  16. Angebote im Reiseverkehr.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

  1. in der Fachrichtung Fahrweg:
    1. Bedienen von Stellwerkseinrichtungen im Rangierdienst,
    2. Bedienen von Stellwerkseinrichtungen, Leiten des Fahrdienstes im Regelbetrieb,
    3. Bedienen von Stellwerkseinrichtungen, Leiten des Fahrdienstes bei Abweichungen vom Regelbetrieb und bei Störungen,
    4. Sichern von Bahnübergängen,
    5. Ergreifen von Maßnahmen bei gefährlichen Ereignissen;
       
  2. in der Fachrichtung Lokführer und Transport:
    1. Prüfen von Triebfahrzeugen,
    2. Bedienen von Triebfahrzeugen,
    3. Durchführen von Fahrten im Regelbetrieb,
    4. Durchführen von Fahrten beim Abweichen vom Regelbetrieb und bei Störungen.

§ 4
Ausbildungsrahmenplan

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

§ 5
Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6
Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 7
Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 8 Buchstabe g bis i und den laufenden Nummern 9 bis 11 für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens zwei Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen sowie in insgesamt höchstens drei Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

  1. als Prüfungsstücke:
    1. Erstellen einer Wagenliste und
    2. Durchführen von Bremsberechnungen anhand vorgegebener Wagenlisten bei einem Reise- oder Güterzug, einschließlich Erstellen der Bremszettel;
       
  2. als Arbeitsproben:
    1. Durchführen einer Wagenprüfung,
    2. Durchführen einer vollen Bremsprobe und
    3. manuelles Umstellen einer fernbedienten Weiche und Anlegen von Handverschlüssen.

(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten nachweisen, daß er praxisbezogene Aufgaben und Fälle unter Wahrung der Betriebssicherheit lösen kann. Er soll dabei insbesondere nachweisen, daß er die Bedeutung von Signalen kennt und Betriebsvorschriften auf Fälle aus der Praxis im Regelbetrieb anwenden kann. Darüber hinaus soll der Prüfling nachweisen, daß er bei den erforderlichen Maßnahmen die Kundenakzeptanz, den Umweltschutz, den rationellen Einsatz von Energie und die Wirtschaftlichkeit einbeziehen kann. In der schriftlichen Prüfung können auch andere Medien eingesetzt werden.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 8
Abschlußprüfung

(I) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höchstens sechs Stunden vier Arbeitsproben durchführen. Für die Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

  1. in der Fachrichtung Fahrweg:
    1. Fertigstellen eines Wagenzuges bis zur Abfahrbereitschaft,
    2. Durchführen einer Rangierfahrt als Weichenwärter,
    3. Durchführen von Zugfahrten im Regelbetrieb; bei Abweichungen vom Regelbetrieb und im Störungsfall und
    4. Handhaben fahrdienstlicher Unterlagen, insbesondere Führen eines Zugmeldebuches und Ausfertigen von Befehlen unter Einbeziehung betrieblicher Situationen;
       
  2. in der Fachrichtung Lokführer und Transport:
    1. Fertigstellen eines Wagenzuges bis zur Abfahrbereitschaft,
    2. Führen eines Triebfahrzeuges einschließlich Vorbereitungs- und Abschlußarbeiten,
    3. Durchführen einer Zugfahrt und
    4. Vorbereiten, Durchführen und Abschließen einer Rangierfahrt als Rangierleiter.

Durch die Arbeitsproben soll der Prüfling insbesondere nachweisen, daß er die Arbeiten betriebssicher vorbereiten und durchführen kann. Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, die Einrichtungen, Triebfahrzeuge und Wagen, an denen er geprüft wird, in einem angemessenen Zeitraum kennenzulernen.

(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Betriebsdienst, Technik, Kundendienst sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In der schriftlichen Prüfung können auch andere Medien eingesetzt werden. Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind:

  1. in der Fachrichtung Fahrweg:
    1. im Prüfungsfach Betriebsdienst:
      In 165 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle unter Wahrung der Betriebssicherheit lösen. Er soll dabei nachweisen, daß er die Bedeutung von Signalen kennt, Betriebsvorschriften auf Fälle aus der Praxis im Regelbetrieb und bei Abweichungen vom Regelbetrieb bei Störungen anwenden kann. Darüber hinaus soll der Prüfling nachweisen, daß er bei den erforderlichen Maßnahmen die Kundenakzeptanz, den Umweltschutz, den rationellen Einsatz von Energie und die Wirtschaftlichkeit einbeziehen kann;
       
    2. im Prüfungsfach Technik:
      In 45 Minuten soll der Prüfling nachweisen, daß er
       
      aa) Mängel an Reisezug- oder Güterwagen und deren Beladung anhand von Fehlerbeschreibungen oder Bildern beurteilen, auf Fehlerursachen schließen und Maßnahmen zur weiteren Vorgehensweise beschreiben kann,
       
      bb) Bremsverhältnisse anhand von Bremszetteln und Fahrplanunterlagen beurteilen kann und
       
      cc) Maßnahmen zur Wahrung der Arbeits- und Betriebssicherheit treffen kann;
       
    3. im Prüfungsfach Kundendienst:
      In 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle bearbeiten und dabei nachweisen, daß er Fahrplantrassen koordinieren, Trassenpreise ermitteln, Reklamationen bearbeiten sowie Schriftverkehr abwickeln kann;
       
    4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
      In 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle aus dem Gebiet allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten;
       
  2. in der Fachrichtung Lokführer und Transport:
    1. im Prüfungsfach Betriebsdienst:
      In 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle unter Wahrung der Betriebssicherheit lösen. Er soll dabei nachweisen, daß er die Bedeutung von Signalen kennt, Betriebsvorschriften auf Fälle aus der Praxis im Regelbetrieb und bei Abweichungen vom Regelbetrieb sowie bei Störungen anwenden kann. Darüber hinaus soll der Prüfling nachweisen, daß er bei den erforderlichen Maßnahmen die Kundenakzeptanz, den Umweltschutz, den rationellen Einsatz von Energie und die Wirtschaftlichkeit einbeziehen kann;
       
    2. im Prüfungsfach Technik:
      In 90 Minuten soll der Prüfling nachweisen, daß er
       
      aa) Triebfahrzeuge und deren technische Einrichtungen einstellen, prüfen und bedienen kann,
       
      bb) das Verhalten des Lokführers bei Störungen während der Fahrt beschreiben kann,
       
      cc) Mängel an Triebfahrzeugen sowie an Reisezugwagen oder Güterwagen und deren Beladung anhand von Fehlerbeschreibungen oder Bildern beurteilen, auf Fehlerursachen schließen und Maßnahmen zur weiteren Vorgehensweise beschreiben kann und
       
      dd) Bremsverhältnisse anhand von Bremszetteln und Fahrplanunterlagen beurteilen kann;
       
    3. im Prüfungsfach Kundendienst:
      In 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle bearbeiten und dabei nachweisen, daß er
       
      aa) Auskünfte erteilen, Reiseverbindungen zusammenstellen, Fahrpreise ermitteln, Reklamationen bearbeiten sowie Schriftverkehr abwickeln kann oder
       
      bb) Kunden hinsichtlich Transportmöglichkeiten und Verlademöglichkeiten beraten, Begleitpapiere anfertigen und prüfen sowie Schriftverkehr abwickeln kann;
       
    4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
      In 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle aus dem Gebiet allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten.

(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(5) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(6) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Betriebsdienst gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung und innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Betriebsdienst mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

§ 9
Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Eisenbahner-Erprobungsverordnung vom 14. August 1991 (BGBl. I S. 1826) außer Kraft.

Anlage
(zu § 4)

Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst / zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst

I. Gemeinsame Ausbildung

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
1 2 3
1

Berufsbildung

(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag beschreiben

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung beschreiben

während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)

a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Produktion, Absatz und Verwaltung erklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften beschreiben

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

3

Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz

(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)

a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages beschreiben

b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge beschreiben

c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Unfallversicherungsträger und der Gewerbeaufsicht erläutern

d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze beachten

4

Arbeitsschutz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, gefährliche Güter und Stoffe

(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)

a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden

b) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten

c) Vorschriften der Feuerverhütung beachten, Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen

d) Gefahren des elektrischen Fahrbetriebes beurteilen

e) Arbeitsschutzausrüstung benutzen

f) Gefahren für die Umwelt, insbesondere durch gefährliche Güter, beim Reinigen von Fahrzeugen und bei der Abfallbeseitigung, beurteilen und vermeiden

g) Gefahren im Umgang mit gefährlichen Gütern und Arbeitsstoffen unter Berücksichtigung der Gefahrenklassen, -symbole und Stoffeinteilungen beurteilen

h) Maßnahmen beim Freiwerden gefährlicher Stoffe ergreifen

i) Belästigungen durch Immissionen, insbesondere durch Lärm und Abgase, vermeiden

k) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Materialverwendung nutzen

l) Möglichkeiten zur Einsparung von Energie im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich nutzen

5

Betriebssicherheit im Eisenbahnbetrieb

(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)

a) Gefahren für die Betriebssicherheit, insbesondere Heißläufer, feste Bremsen, verschobene Ladungen, erkennen und die notwendigen Maßnahmen ergreifen

b) Befahrbarkeit von Gleisen und Weichen beurteilen sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln ergreifen

c) Maßnahmen bei Unfällen ergreifen, insbesondere Zug- und Rangierfahrten anhalten, Unfallstelle sichern, Unfall melden, Beweise sichern

d) Gefahren von Suchtmitteln und Medikamenteneinnahme kennen und deren Auswirkungen auf die Betriebssicherheit beachten

6

Bilden und Fertigstellen von Zügen; Rangieren

(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)

a) Verständigung der Beteiligten beim Rangieren sicherstellen

b) Triebfahrzeuge und Wagen kuppeln und entkuppeln

c) die für das Rangieren notwendigen Bremsverhältnisse herstellen

d) ortsgestellte Weichen und Gleissperren bedienen

e) ortsbediente Bahnübergangssicherungsanlagen bedienen

f) Rangierfahrten unter Beachtung der Rangiersignale durchführen; Vorschriften für Vorsichtswagen anwenden

g) Wagen mit Hemmschuh und Handbremse bremsen

h) stillstehende Fahrzeuge sichern

16      
i) Züge bilden und fertigstellen

k) Wagen mit außergewöhnlichen Sendungen und mit gefährlichen Gütern bei der Bildung von Zügen berücksichtigen

l) Wagenliste und Bremszettel erstellen, Bremsberechnungen durchführen

8      
7

Prüfen von Wagen, Durchführen von Bremsproben

(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)

a) Einhaltung der Kontroll- und Überwachungsfristen für Wagen prüfen

b) Wagen auf Betriebssicherheit prüfen, insbesondere Schäden und Mängel am Laufwerk, am Wagenuntergestell, an den Zug- und Stoßvorrichtungen, an den Bremsen, an Verriegelungs- und Verschlußeinrichtungen sowie Bedienungseinrichtungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen

c) Verkehrstauglichkeit von Wagen unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Einsatzbedingungen prüfen

d) betriebssichere Beladung von Güterwagen prüfen und Abhilfe bei Belademängeln veranlassen

14      
e) Bremsproben durchführen 6      
8

Fahrdienst auf den Betriebsstellen

(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)

a) innerbetriebliche Fahrpläne anwenden

b) Zugmeldungen durchführen

c) Verständigung über Zug- und Rangierfahrten durchführen

d) Fahrwege einstellen, prüfen und sichern

e) fahrdienstliche Bedingungen für eine Zugfahrt prüfen

f) Zugfahrten beobachten und Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten ergreifen

g) Bahnübergangssicherungsanlagen bedienen

h) Einrichtungen des Zugfunks handhaben

i) fernbediente Weichen manuell umstellen, Handverschlüsse anlegen

8      
9

Begleiten von Triebfahrzeugen

(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)

a) Aufgaben eines Triebfahrzeugbegleiters wahrnehmen, insbesondere Signale beobachten, Einrichtungen des Zugfunks bedienen und Züge zum Stillstand bringen

b) Auswirkungen von Sicherheitseinrichtungen beurteilen

  8    
10

Aufsicht am Zug

(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)

a) Fahrplanunterlagen ausfertigen

b) Züge fertigmelden, Abfahrbereitschaft feststellen

c) Abfahrauftrag erteilen

d) Maßnahmen bei einem Betriebs- oder Bedarfshalt sowie beim Ausfall von Halten ergreifen

e) Reisende informieren

f) Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten, insbesondere bei unvorhergesehenem Halt, ergreifen

g) Reisende bei Unfällen und Aussteigen auf freier Strecke betreuen

h) Abschlußarbeiten nach Beendigung der Fahrt durchführen

  8    
11

Verbessern der Betriebsqualität

(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)

a) Zuständigkeiten für die unterschiedlichen Aufgaben beim Ablauf von Betriebsprozessen unterscheiden

b) Zusammenhang von Aufwand und Ertrag sowie von Kundenzufriedenheit und Umsatz in Bezug auf das Betriebsergebnis erkennen

c) Möglichkeiten zur Verbesserung des Betriebsprozesses erkennen und wahrnehmen

d) Schwachstellen im Betriebsablauf erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen

  6    
12

Umgang mit Kunden, Beraten von Kunden

(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)

a) Kundengespräche situationsgerecht, kundenbezogen und unternehmensorientiert führen

b) Kunden über die Dienstleistungen des Ausbildungsbetriebes informieren

c) bei Leistungsstörungen Kunden informieren und Alternativen aufzeigen

    5  
13

Kommunikation

(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)

a) Regelungen zum Datenschutz beachten

b) Informationen zur Abwicklung von Aufträgen einholen, auswählen und weiterleiten

c) Kommunikationsmittel anwenden

d) Schriftverkehr abwickeln

e) Daten erfassen und verarbeiten

f) Fachsprache unter Nutzung betriebsüblicher fremdsprachlicher Begriffe anwenden

    5  
14

Ausführen von kaufmännischen Arbeiten

(§ 3 Abs. 1 Nr. 14)

a) Eignung der unterschiedlichen Verkehrsträger unter Berücksichtigung rechtlicher Bedingungen und Beschränkungen feststellen

b) Vorteile der Eisenbahn gegenüber anderen Verkehrsträgern bezüglich der Umwelt und der Sicherheit begründen

c) Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen

d) Kosten ermitteln und Angebote kalkulieren

e) Verträge vorbereiten

f) Leistungsdaten erfassen

g) Reklamationen entgegennehmen, prüfen und bearbeiten

    6  
15

Annehmen, Transportieren und Ausliefern von Gütern

(§ 3 Abs. 1 Nr. 15)

a) Güter nach ihren Eigenschaften und Transportbedingungen unterscheiden

b) Bestimmungen für den Transport gefährlicher Güter anwenden

c) Wagen und Lademittel bereitstellen

d) Begleitpapiere ausfertigen und prüfen

e) Güter annehmen und ausliefern, Kunden auf Besonderheiten der Verladung hinweisen

f) gütervorlaufenden, güterbegleitenden und güternachlaufenden Informationsfluß sicherstellen

g) Maßnahmen bei Störungen der Transportkette ergreifen

    5  
16

Angebote im Reiseverkehr

(§ 3 Abs. 1 Nr. 16)

a) Reiseverbindungen zusammenstellen

b) Fahrpreise ermitteln

c) Fahrausweise erstellen

d) Gültigkeit von Fahrausweisen prüfen

    5  

II. A. Berufliche Ausbildung in der
Fachrichtung Fahrweg

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
1 2 3
1

Bedienen von Stellwerkseinrichtungen im Rangierdienst

(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)

a) Verständigung durchführen

b) Fahrwege einstellen und sichern

c) Zustimmung erteilen

      6
2

Bedienen von Stellwerkseinrichtungen, Leiten des Fahrdienstes im Regelbetrieb

(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)

a) Verständigung über Zug- und Kleinwagenfahrten durchführen

b) Zugmeldungen abgeben, entgegennehmen und nachweisen

c) Weichensignale und andere Sicherungseinrichtungen bedienen

d) Zugfahrten durchführen

e) Zug- und Kleinwagenfahrten beobachten und Unregelmäßigkeiten erkennen

f) Zugfahrten im vereinfachten Nebenbahnbetrieb (Zugleitbetrieb) durchführen

g) fahrdienstliche Aufgaben bei Sonderzügen, beim Ausfall von Zügen, bei Verwendung von Schiebelokomotiven sowie bei der Beförderung von außergewöhnlichen Sendungen wahrnehmen

h) Fahrten von Nebenfahrzeugen durchführen

      12
3

Bedienen von Stellwerkseinrichtungen, Leiten des Fahrdienstes bei Abweichungen vom Regelbetrieb und bei Störungen

(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)

a) Zugfahrten bei Abweichungen und Störungen durchführen

b) Gleise sperren, Sperrfahrten durchführen

      18
c) Schaltanträge stellen, Schaltungen im Auftrag durchführen

d) bei Oberleitungsstörungen Maßnahmen zur Weiterführung des Zugbetriebes ergreifen

e) Befahrbarkeit von Gleisen und Weichen beurteilen sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln ergreifen

      4
4

Sichern von Bahnübergängen

(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d)

a) Bahnübergangssicherungsanlagen bedienen

b) Störungen und Unregelmäßigkeiten erkennen und Maßnahmen zur Sicherung des Schienen- und Straßenverkehrs treffen

      4
5

Ergreifen von Maßnahmen bei gefährlichen Ereignissen

(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e)

a) Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für den Zugbetrieb treffen, Notrufe absetzen und Nothalte veranlassen

b) Schutzmaßnahmen für den betroffenen Abschnitt ergreifen Gleissperrungen vornehmen, Oberleitung ausschalten sowie Absperrungen veranlassen

c) Maßnahmen nach dem Freiwerden gefährlicher Stoffe ergreifen

d) externe und interne Hilfsdienste nach Alarmierungsplan, das Notfallmanagement sowie die Betriebsleitung verständigen

      8

II. B. Berufliche Ausbildung in der
Fachrichtung Lokführer und Transport

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
1 2 3
1

Prüfen von Triebfahrzeugen

(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)

a) Vorbereitungs- und Abschlußarbeiten an Triebfahrzeugen durchführen

b) Triebfahrzeuge auf Schäden und Mängel, insbesondere an Antrieb, Laufwerk, Untergestell, Zug- und Stoßeinrichtungen und Bremsen, prüfen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen

c) Störungen an Triebfahrzeugen erkennen, auf Fehlerursachen schließen sowie Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen

d) Triebfahrzeuge warten und pflegen

      16
2

Bedienen von Triebfahrzeugen

(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)

a) Züge und Rangierabteilungen mit unterschiedlichen Anhängelasten bei unterschiedlichen Reibwerten unter Beachtung des Materialverschleißes, des Energieverbrauchs und der Kundenakzeptanz anfahren, beschleunigen, bremsen und anhalten

b) Sicherheitseinrichtungen bedienen

c) Fahrten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des elektrischen Zugbetriebes durchführen

d) Funkeinrichtungen bedienen

      12
3

Durchführen von Fahrten im Regelbetrieb

(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)

a) Fahrweg beobachten

b) innerbetriebliche Fahrpläne anwenden

c) Verständigung über Rangierfahrten durchführen

d) Bahnübergangssicherungsanlagen bedienen

e) Regelungen beim Verkehren von Sonderzügen und beim Ausfall von Zügen anwenden

f) Regelungen bei der Verwendung von Schiebe- und Vorspannlokomotiven anwenden

g) Regelungen bei der Beförderung außergewöhnlicher Sendungen anwenden

h) Zugfahrten im Zugleitbetrieb durchführen

      16
4

Durchführen von Fahrten beim Abweichen vom Regelbetrieb und bei Störungen

(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)

a) Maßnahmen bei Störungen und Unregelmäßigkeiten, insbesondere an Bahnübergangssicherungsanlagen, zur Sicherung des Schienen- und Straßenverkehrs treffen

b) Regelungen für Fahrten ohne Hauptsignal oder ohne Signalbedienung anwenden

c) Regelungen für Sperrfahrten und Fahrten gegen die gewöhnliche Fahrtrichtung anwenden

      8

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