Verordnung über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen

Vom 21. Dezember 1995
[Verkündet am 30. Dezember 1995; BGBl. I S. 2101]

Änderungen seit Inkrafttreten:

Hinweis: Die hier folgende Fassung ist durch Artikel 5 zweites Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 21. Juni 2002 [BGBl. I S. 2191, 2196] in Überschrift, §§ 1 und 3 geändert worden, ein neuer § 4 ist eingefügt worden und der hiesige § 4 wurde zu § 5.
Diese geänderte Fassung ist gemäß Artikel 10 des v.g. Gesetzes zum 1. Juli 2003 in Kraft getreten; sie ist hier verfügbar.


Nicht amtliche Inhaltsübersicht

§ 1 - Versicherungspflicht
§ 2 - Deckungssumme
§ 3 - Nachweis- und Anzeigepflichten
§ 4 - Inkrafttreten


Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 8 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396) verordnet das Bundesministerium für Verkehr:

§ 1
Versicherungspflicht

(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen,

  1. die von einem nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich in gleicher Weise Deckung erhalten,
  2. die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, soweit sie eine Eisenbahninfrastruktur benutzen oder betreiben, die nicht dem öffentlichen Verkehr dient.

(3) Eine Versicherungspflicht besteht nicht zur Deckung von Schäden, für die ein Eisenbahnverkehrsunternehmen aus einem Frachtvertrag haftet.

§ 2
Deckungssumme

Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt insgesamt 20 Millionen Deutsche Mark je Schadensereignis und muß für jede Versicherungsperiode mindestens zweimal zur Verfügung stehen.

§ 3
Nachweis- und Anzeigepflichten

(1) Das Bestehen einer Versicherung nach den §§ 1 und 2 ist vor der Betriebsaufnahme der nach § 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zuständigen Behörde nachzuweisen. Sie ist zuständige Stelle gemäß § 158c Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag.

(2) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die am 1. September 1998 bereits Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben, haben den Nachweis bis zum 1. März 1999 zu erbringen. Bis zum Abschluß einer Versicherung nach den §§ 1 und 2 ist die bestehende Versicherung nach den §§ 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 31. August 1998 geltenden Fassung dieser Verordnung aufrechtzuerhalten.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.

--Zierlinie--

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