Änderungen während der Geltungsdauer:
Dieses Gesetz wurde ersatzlos aufgehoben durch Aufhebungsgesetz vom 17. November 2001 [BGBl. I S. 3106]
§ 1 - Baubedarf
§ 2 - Vereinbarung
§ 3 - Inkrafttreten
Es besteht Bedarf für den Neubau einer Magnetschwebebahnstrecke von Berlin nach Hamburg über Schwerin. Die Feststellung des Bedarfs ist für die Planfeststellung nach § 2 des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes verbindlich.
Die Durchführung der in dieses Gesetz aufgenommenen Maßnahme und deren Finanzierung bedürfen einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den privaten Projektträgern über die Verteilung der Investitions- und Betriebslasten.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Letzte Änderung am 6. April 2004 von Matthias Dörfler |