Dieses Gesetz wurde ursprünglich verkündet als Artikel 4 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 [BGBl. I S. 2378, 2395] und war in der Ursprungsfassung ungeändert gültig gewesen ab 1. Januar 1994 bis zum 30. Juni 2002. Jene Fassung ist hier vorhanden.
Der bei der ersten Gesetzesänderung nicht angepasste Rückbezug ist in dieser Seite durch Kursivschrift als ohnedies obsolet dargestellt.
Durch Artikel 25 Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 waren weitere inhaltlich schwerwiegende Änderungen der §§ 5 und 8 eingetreten; die entsprechende Fassung finden Sie hier.
Letztlich ändert nun Artikel 13 Haushaltsbegleitgesetz 2006 vom 29. Juni 2006 ein weiteres Mal die §§ 5 und 8; die jetzt seit 1. Juli 2006 konsolidierte Fassung finden Sie hier.
§ 1 - Öffentliche Aufgabe, Zuständigkeit
§ 2 - Begriffsbestimmungen
§ 3 - Regionalisierung
§ 4 - Gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen
§ 5 - Finanzierung
§ 6 - Prüfung
§ 7 - Verwendung
§ 8 - Verteilung
(1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge.
(2) Die Stellen, die diese Aufgabe wahrnehmen, werden durch Landesrecht bestimmt.
Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.
Zur Stärkung der Wirtschaftlichkeit der Verkehrsbedienung im öffentlichen Personennahverkehr ist anzustreben, die Zuständigkeiten für Planung, Organisation und Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs zusammenzuführen. Das Nähere regeln die Länder.
Zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im öffentlichen Personennahverkehr können gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG Nr. L 156 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 (ABl. EG Nr. L 169 S. 1) mit einem Verkehrsunternehmen vertraglich vereinbart oder einem Verkehrsunternehmen auferlegt werden. Zuständig für den Abschluß von Verträgen oder die Erteilung von Auflagen sind die nach Landesrecht bestimmten Stellen.
(1) Den Ländern steht für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Mineralölsteueraufkommen des Bundes im Jahr 2002 ein Betrag von 6,745 Milliarden Euro zu. Für die Jahre 1998 bis 2000 bleibt es bei den vom Bund insgesamt gezahlten Regionalisierungsmitteln; die Regionalisierungsmittel für 2001 betragen 13,429 Milliarden Deutsche Mark.
(2) Der Betrag für das Jahr 2002 von 6,745 Milliarden Euro steigt ab 2003 jährlich um 1,5 vom Hundert.
Im Jahr 2007 wird auf Vorschlag des Bundes durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe des den Ländern ab dem Jahr 2008 zustehenden Betrages festgesetzt sowie bestimmt, aus welchen Steuereinnahmen der Bund den Ländern den Betrag nach § 5 leistet.
Mit dem Betrag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren.
(1) Von den in § 5 Abs. 1 festgelegten Beträgen erhalten die einzelnen Länder folgende Beträge:
Millionen Euro | |
Baden-Württemberg | 439,7 |
Bayern | 674,9 |
Berlin | 276,1 |
Brandenburg | 271,1 |
Bremen | 18,4 |
Hamburg | 85,9 |
Hessen | 340,0 |
Mecklenburg-Vorpommern | 148,0 |
Niedersachsen | 373,2 |
Nordrhein-Westfalen | 651,9 |
Rheinland-Pfalz | 245,4 |
Saarland | 59,3 |
Sachsen | 327,2 |
Sachsen-Anhalt | 234,1 |
Schleswig-Holstein | 138,0 |
Thüringen | 179,0. |
(2) Soweit der in § 5 Abs. 1 festgelegte Betrag für das Jahr 2002 nicht durch die Verteilungsregelung des Absatzes 1 erfasst ist, wird dieser nach folgenden Vomhundertsätzen auf die Länder verteilt:
Baden-Württemberg | 11,59 |
Bayern | 14,69 |
Berlin | 4,03 |
Brandenburg | 5,00 |
Bremen | 0,81 |
Hamburg | 1,95 |
Hessen | 7,01 |
Mecklenburg-Vorpommern | 3,33 |
Niedersachsen | 9,04 |
Nordrhein-Westfalen | 17,99 |
Rheinland-Pfalz | 4,74 |
Saarland | 1,30 |
Sachsen | 6,83 |
Sachsen-Anhalt | 4,60 |
Schleswig-Holstein | 3,14 |
Thüringen | 3,95. |
(3) Die Beträge in Absatz 1 und die nach Absatz 2 bestimmten Beträge steigen nach Maßgabe des § 5 Abs. 2.
(4) Die nach § 5 in Verbindung mit den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Jahresbeträge werden mit je einem Zwölftel zum 15. eines jeden Monats überwiesen.
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Letzte Änderung am 23. Juli 2006 von Matthias Dörfler |