Änderungen:
§ 1 - Öffentliche Aufgabe, Zuständigkeit
§ 2 - Begriffsbestimmungen
§ 3 - Regionalisierung
§ 4 - Gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen
§ 5 - Finanzierung
§ 6 - Prüfung
§ 7 - Verwendung
§ 8 - Verteilung
(1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge.
(2) Die Stellen, die diese Aufgabe wahrnehmen, werden durch Landesrecht bestimmt.
Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.
Zur Stärkung der Wirtschaftlichkeit der Verkehrsbedienung im öffentlichen Personennahverkehr ist anzustreben, die Zuständigkeiten für Planung, Organisation und Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs zusammenzuführen. Das Nähere regeln die Länder.
Zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im öffentlichen Personennahverkehr können gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG Nr. L 156 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 (ABl. EG Nr. L 169 S. 1) mit einem Verkehrsunternehmen vertraglich vereinbart oder einem Verkehrsunternehmen auferlegt werden. Zuständig für den Abschluß von Verträgen oder die Erteilung von Auflagen sind die nach Landesrecht bestimmten Stellen.
Den Ländern stehen für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Mineralölsteueraufkommen des Bundes jährlich folgende Beträge zu:
2006 7.053,1 Millionen Euro
2007 6.709,9 Millionen Euro
ab 2008 6.609,9 Millionen Euro.
Im Jahr 2007 wird auf Vorschlag des Bundes durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe des den Ländern ab dem Jahr 2008 zustehenden Betrages festgesetzt sowie bestimmt, aus welchen Steuereinnahmen der Bund den Ländern den Betrag nach § 5 leistet.
Mit dem Betrag nach § 5 ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren.
(1) Die in § 5 festgelegten Beträge werden nach folgenden Vomhundertsätzen auf die Länder verteilt:
Baden-Württemberg | 10,44 |
Bayern | 14,98 |
Berlin | 5,46 |
Brandenburg | 5,71 |
Bremen | 0,55 |
Hamburg | 1,93 |
Hessen | 7,41 |
Mecklenburg-Vorpommern | 3,32 |
Niedersachsen | 8,59 |
Nordrhein-Westfalen | 15,76 |
Rheinland-Pfalz | 5,24 |
Saarland | 1,32 |
Sachsen | 7,16 |
Sachsen-Anhalt | 5,03 |
Schleswig-Holstein | 3,11 |
Thüringen | 3,99. |
(2) Von den nach § 5 in Verbindung mit den Absatz 1 festgelegten Jahresbeträgen wird je ein Zwölftel zum 15. eines jeden Monats überwiesen.
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Erstellt am 23. Juli 2006 von Matthias Dörfler |