Die Verordnung war in nachstehender Originalfassung gültig bis 31. Dezember 2003. Die konsolidierte Fassung finden Sie hier.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen (ABl. EG Nr. L 203 S. 1), in deutsches Recht.
§ 1 - Anwendungsbereich
§ 2 - Begriffsbestimmungen
§ 3 - Zuständigkeiten
§ 4 - Häufigkeit der Kontrollen
§ 5 - Kontrollen auf der Straße
§ 6 - Kontrollbericht
§ 7 - Festgestellte Mängel
§ 8 - Informationen unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 9 - Amtshilfe unter den Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 10 - Berichtswesen
§ 11 - Kontrollen des Bundesamtes für Güterverkehr, des Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung
§ 12 - Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 5 Abs. 3 und § 6) - Bericht über die technische Kontrolle von Nutzfahrzeugen auf der Straße
Anlage 2 (zu § 5 Abs. 3) - Vorschriften für die Prüfungen und Kontrollen der Bremsanlage und der Auspuffemissionen
1. Besondere Vorschriften für Bremsanlagen
2. Besondere Vorschriften für Auspuffemissionen
Anlage 3 (zu § 10 Abs. 1) - Muster des Formulars für den Bericht an das Bundesamt für Güterverkehr über die Anzahl der kontrollierten Nutzfahrzeuge und über Verstöße und Maßnahmen bei festgestellten technischen Wartungsmängeln
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 20 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310) und des § 17 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), von denen
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die technische Kontrolle von Nutzfahrzeugen, die am Straßenverkehr teilnehmen oder aus einem Drittland in Deutschland einfahren.
(2) Auf Grund anderer Rechtsvorschriften durchzuführende Kontrollen von Nutzfahrzeugen, die nicht unter Absatz 1 fallen, bleiben unberührt.
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:
(1) Die Kontrollen führen die nach Bundes- und Landesrecht zuständigen Behörden durch.
(2) Die zuständigen Behörden können amtlich anerkannte Sachverständige und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz und Prüfingenieure nach Anlage VIIIb Nr. 3.9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus gegebenem Anlass beauftragen, an den technischen Kontrollen ganz oder teilweise mitzuwirken.
(3) Das Bundesamt für Güterverkehr wird als die für die Bundesrepublik Deutschland zuständige Stelle bestimmt, die im Rahmen dieser Verordnung die Informationen und die Amtshilfe unter den Mitgliedstaaten und deren Behörden und das Berichtswesen mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften entsprechend der §§ 8 bis 10 durchführt.
(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass in ihrem sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich ein ausreichender Anteil an Nutzfahrzeugen den in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen unterworfen wird, um zu prüfen, ob die technischen Vorschriften in den Zeiträumen zwischen den nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG 1997 Nr. L 46 S. 1) vorgeschriebenen Untersuchungen der Nutzfahrzeuge eingehalten werden.
(2) Ausreichend ist ein repräsentativer Anteil an den im jeweiligen Land zugelassenen Nutzfahrzeugen und dem Verkehrsaufkommen mit Nutzfahrzeugen. Die Zahlen über die in den Ländern durchgeführten technischen Kontrollen gemessen am jeweiligen Bestand der Nutzfahrzeuge und dem Verkehrsaufkommen mit Nutzfahrzeugen werden alle zwei Jahre zum 30. Juni für die vorangegangenen zwei Jahre den Ländern durch das Bundesamt für Güterverkehr in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Verfügung gestellt. Die Zahlen über die durch die zuständigen Bundesbehörden durchgeführten Kontrollen werden ebenfalls bekannt gegeben. Die erste Übersicht erfolgt zum 30. Juni 2004.
(1) Die Durchführung der Kontrollen erfolgt
(2) Die Kontrollen erfolgen durch
Die Kontrollen können auch zwei oder alle Prüfarten nach den Nummern 1 bis 3 beinhalten.
(3) Eine Überprüfung erstreckt sich auf einen, mehrere oder die Gesamtheit der in Anlage 1 Nr. 10 aufgeführten Prüfpunkte. Dabei erfolgt die Überprüfung der Bremsanlage und der Auspuffemissionen nach den Bestimmungen der Anlage 2.
Über die Prüfung auf Wartungsmängel gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 haben die zuständigen Behörden oder die Beauftragten, wenn Wartungsmängel festgestellt werden, einen Kontrollbericht nach Anlage 1 zu fertigen. Eine Ausfertigung des Kontrollberichts erhält der Fahrer des geprüften Nutzfahrzeugs.
Werden bei der Überprüfung des Nutzfahrzeugs nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Mängel festgestellt, die ein Sicherheitsrisiko für seine Insassen oder andere Verkehrsteilnehmer darstellen können, so sind neben dem nach § 6 zu erstellenden Kontrollbericht folgende Maßnahmen von der zuständigen Behörde zu veranlassen:
Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen beauftragten Stellen teilen jährlich zum 30. Juni dem Bundesamt für Güterverkehr zur Durchführung der Informationen unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften mit, welche Behörde in ihrem Land für die Durchführung der Kontrollen zuständig und wer Ansprechpartner ist. Die erste Mitteilung erfolgt einen Monat nach Verkündung dieser Verordnung.
(1) Sind an einem Nutzfahrzeug, das Eigentum eines Staatsangehörigen aus einem anderen Mitgliedstaat oder eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ist, schwerwiegende Mängel, insbesondere solche, auf Grund derer die Benutzung des Nutzfahrzeugs vorläufig untersagt worden ist, festgestellt worden, hat die zuständige deutsche Behörde der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Nutzfahrzeug zugelassen oder in Verkehr gebracht worden ist, unverzüglich eine Ausfertigung des Kontrollberichts nach § 6 zu übersenden. Weitere Maßnahmen nach dieser Verordnung bleiben unberührt.
(2) Neben der Meldung nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ersucht werden, gegenüber dem Zuwiderhandelnden oder dem Transportunternehmen angemessene Maßnahmen, insbesondere die erneute technische Untersuchung des Nutzfahrzeugs, zu ergreifen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen gemäß der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen (ABl. EG Nr. L 203 S. 1), die ergriffenen Maßnahmen der ersuchenden Behörde mit.
(3) Die zuständigen Behörden leisten den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Amtshilfe bei der Durchführung der Richtlinie 2000/30/EG.
(4) Wird einer nach dieser Verordnung zuständigen Behörde durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ein schwerwiegender Mangel an einem Nutzfahrzeug entsprechend Absatz 1 gemeldet oder ersucht diese Behörde um angemessene Maßnahmen entsprechend Absatz 2, so ergreift die nach dieser Verordnung zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen. Sie teilt die getroffenen Maßnahmen der ersuchenden Behörde des Mitgliedstaats mit.
(5) Meldungen, Mitteilungen und Ersuchen gemäß den Absätzen 1 bis 4 richten die zuständigen Behörden unmittelbar an das Bundesamt für Güterverkehr, das die grenzüberschreitende Amtshilfe koordiniert.
(1) Die nach Bundes- und Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesamt für Güterverkehr jeweils für zwei Kalenderjahre spätestens zwei Monate nach deren Ablauf einen nach dem Muster in Anlage 3 für ihren Bereich erstellten Bericht über die Anwendung dieser Verordnung mit folgenden Angaben:
(2) Das Bundesamt für Güterverkehr erstellt auf Grund der Berichte nach Absatz 1 einen für Deutschland zusammengefassten Bericht und übersendet diesen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
(3) Die erste Übermittlung von Daten erstreckt sich auf den Zweijahreszeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004.
Diese Verordnung wird entsprechend angewendet durch:
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
[nicht aufgenommen]
Sämtliche Teile der Bremsanlage und ihre Betätigungseinrichtungen müssen in einwandfreiem Betriebszustand gehalten und richtig eingestellt sein.
Die Fahrzeugbremsen müssen die folgenden Bremsfunktionen ausführen:
a) Wenn die Emissionen nicht durch eine moderne Abgasreinigungsanlage wie einen Dreiwege-Katalysator mit Lambdasonde verringert werden:
b) Wenn die Emissionen durch eine moderne Abgasreinigungsanlage wie einen Dreiwege-Katalysator mit Lambdasonde verringert werden:
Messung der Abgastrübung bei Beschleunigung (ohne Last von der Leerlauf- bis zur Abregeldrehzahl). Die Konzentration darf gemäß der Richtlinie 72/306/EWG 2) folgende Grenzwerte des Absorptionsbeiwertes nicht überschreiten:
- Saugmotoren: 2,5 m-1,
- Turbomotoren: 3,0 m-1
oder entsprechende Werte, wenn ein anderer Prüfgerätetyp als nach diesen Anforderungen verwendet wird. Diese Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1980 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.
Mit den Prüfgeräten, die für die Überprüfung der Fahrzeugemissionen verwendet werden, muss sich genau feststellen lassen, ob die vorgeschriebenen oder vom Hersteller abgegebenen Grenzwerte eingehalten werden.
1) Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 76 vom 6. April 1970, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/102/EG der Kommission (ABl. L 334 vom 28. Dezember 1999, S. 43).
2) Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emissionen verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 190 vom 20. August 1972, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/20/EG der Kommission (ABl. L 125 vom 16. Mai 1997, S. 2).
[nicht aufgenommen]
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Letzte Änderung am 23. Juli 2005 von Matthias Dörfler |