Verlautbarung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Vom 6. März 2003; Az.: S 37/EW 14/24.05.05-15.7/7NW 2003
[Bekanntgemacht am 31. März 2003; VkBl. S. 126]

Änderungen seit Bekanntmachung:


Antrag auf Gewährung eines Ausgleichs für gemeinwirtschaftliche Leistungen im Straßenpersonenverkehr / Eisenbahnverkehr

Nach § 45a Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) wird den Unternehmen im Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42, 43 Nr. 2 des Gesetzes für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen auf Antrag ein Ausgleich gewährt, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das gleiche gilt nach dem insoweit fortgeltenden § 6a Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) für den Eisenbahnverkehr der nicht bundeseigenen Eisenbahnen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 PBefAusglV / AEAusglV ist der Antrag nach einem bundeseinheitlichen Muster zu stellen.

Im Einvernehmen mit den Ländern gebe ich hiermit das Muster des bundeseinheitlichen Antragsformulars bekannt, das vom 1. April 2003 an zu verwenden ist.

Der am 10. Januar 1980 - A 33/E 10/24.05.60-2 (VkBl. 1980 S. 75) bekannt gegebene Vordruck wird gleichzeitig aufgehoben. Eine Verbrauchsfrist ist nicht vorgesehen.

 

Antrag Seite 1
Antrag Seite 1
Antrag Seite 2
Antrag Seite 2
Antrag Seite 3
Antrag Seite 3
Antrag Seite 4
Antrag Seite 4
Antrag Seite 5
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Antrag Seite 6
Antrag Seite 6
Antrag Seite 7
Antrag Seite 7
 

 

Erläuterungen zum Antragsvordruck

1. Nutz-Wagen-Kilometer / Jahr (Seite 2 Nr. 3)

Der Nutz-Wagen-Kilometer ist ein statistischer Wert, der die Fahrleistungen der Zugfahrzeuge und die der mitgeführten Anhänger im Straßenbahn- und Obus-Verkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 42 PBefG angibt. Die Fahrleistungen im Schülerverkehr nach § 43 Nr. 2 PBefG kommen ebenfalls infrage, soweit nicht nach § 45 Abs. 3 PBefG auf die Einhaltung der Vorschriften über Beförderungsentgelte und -bedingungen (§ 39 PBefG) verzichtet worden ist. Leerfahrten, Werkstattfahrten und dgl. sind nicht als Wagen-Kilometer-Leistung auszuweisen. Zu- und Abfahrten zählen nur dann, wenn sie von Fahrgästen benutzt werden können. Fahrleistungen, die im Rangieren oder auf Endschleifen anfallen, gehören indessen dazu.

2. Überwiegende Verkehrsform (Seite 2 Nr. 3)

Als Ortslinienverkehr (Ziff. 3.4.1) gilt eine Straßenbahn- oder Obuslinie oder eine Kraftfahrzeuglinie nach § 42 oder § 43 Nr. 2 PBefG, wenn sie innerhalb der politischen Grenzen einer Gemeinde betrieben wird.

Als Nachbarortslinienverkehr im Sinne des § 3 Abs. 4 Sätze 2 und 3 *) gilt eine Straßenbahn- oder Obuslinie oder Kraftfahrzeuglinie nach § 42 oder § 43 Nr. 2 PBefG, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Es muss sich um eine Linie handeln zwischen Nachbarorten oder Teilen von ihnen, wenn diese wirtschaftlich und verkehrsmäßig so miteinander verbunden sind, dass der Verkehr nach der Tarifgestaltung und nach gegenwärtiger oder in naher Zukunft zu erwartender Häufigkeit einem Ortslinienverkehr vergleichbar ist. Die Verbindung mehrerer Nachbarortslinen fällt nicht unter den Begriff "Nachbarortslinienverkehr".

Ein Linienverkehr ist nach Häufigkeit und Tarifgestaltung einem Ortslinienverkehr grundsätzlich nicht vergleichbar, wenn

Unter Nachbarorten sind benachbarte politische Gemeinden zu verstehen; sie müssen nicht unmittelbar aneinander grenzen.

Der Orts- und Nachbarortslinienverkehr "überwiegt", wenn mehr als 50 v.H. der Jahres-Wagen-Kilometer-Leistung dort erbracht wird; im anderen Falle wird "überwiegend" Überlandlinienverkehr betrieben; dazu siehe auch Erl. Nr. 6.

3. Zeitfahrausweise (Seite 4 Nr. 1)

Das sind Fahrausweise, die den in der PBefAusglV / AEAusglV genannten Personenkreis für einen Zeitraum von mindestens einer Woche zur beliebig häufigen Benutzung des Verkehrsmittels in bestimmten Relationen, Zonen oder sonstigen Bereichen berechtigen (Schülerwochen-, -monats- und -jahreskarten). Für die Ausnutzung der Zeitfahrausweise sind 2,3 Fahrten je Gültigkeitstag zugrunde zu legen. Dabei ist die Woche mit höchstens sechs Tagen, der Monat mit höchstens 26 Tagen und das Jahr mit höchstens 240 Tagen anzusetzen.

Diese Werte können unterschritten werden, soweit Fahrplanangebote nicht vorhanden sind oder tarifliche Einschränkungen bestehen oder nur ausbildungsnotwendige Tage berücksichtigt werden sollen (§ 3 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 *). Von dieser Ermächtigung kann Gebrauch gemacht werden, wenn sich aus dem Fahrplan oder den Tarifbestimmungen ergibt, dass an bestimmten Tagen keine Ausbildungsverkehre angeboten werden bzw. die Nutzung des Fahrausweises eingeschränkt ist. Dies gilt auch, wenn nach den Feststellungen der zuständigen Landesbehörden die Anzahl der Ausbildungstage unter den in den Verordnungen genannten Höchstwerten liegt; hierüber werden die Verkehrsunternehmen vorher unterrichtet.

4. Beförderungsfälle (Seite 4 Nr. 2)

Die Zahl der Beförderungsfälle ist nach den verkauften Wochen-, Monats- und Jahreszeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr zu errechnen. Es sind die unter Erl. Nr. 3 genannten Ausnutzungswerte anzusetzen.

5. Zuschlag (Seite 4 Nr. 2.11)

Besteht ein von mehreren Unternehmen gebildetes zusammenhängendes Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten und wird je beförderte Person nur ein Fahrausweis ausgegeben, ist die errechnete Zahl der Beförderungsfälle um 10 v.H. zu erhöhen.

6. Mittlere Reiseweite (Seite 5 Nr. 3)

Die mittlere Reiseweite gibt an, welche Entfernung ein Auszubildender je Fahrt im Liniennetz eines Unternehmens durchschnittlich zurücklegt. Dieser Wert gilt für den gesamten Ausbildungsverkehr eines Unternehmens.

Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 PBefAusglV kommen als Durchschnittswerte infrage:

Nach § 3 Abs. 4 AEAusglV beträgt der Durchschnittswert einheitlich 8 km.

7. Betriebsindividuelle Werte (Seite 4 Nr. 1, Nr. 2.11, Seite 5 Nr. 3)

Wird nachgewiesen, dass von den Durchschnittswerten für

jeweils um mehr als 25 v.H. abgewichen wird, können der Berechnung die nachgewiesenen Werte zugrunde gelegt werden.

8. Personen-Kilometer (Seite 5 Nr. 4)

Personen-Kilometer sind durch Multiplikation der Beförderungsfälle mit der mittleren Reiseweite zu errechnen.

9. Einnahmen aus erhöhtem Beförderungsentgelt

Das sind Einnahmen, die sich auf Grund des § 9 Abs. 2 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen ergeben.

10. Eisenbahnen

Im Eisenbahnverkehr sind anstelle der Bezeichnungen:
Unternehmer, Genehmigungsbehörde, Beförderungsentgelte, erhöhtes Beförderungsentgelt, Wagen-Kilometer
folgende Angaben zu machen:
Name der Eisenbahn, zuständige Landesbehörde, Tarife, Fahrpreiszuschläge, Achs-Kilometer.

*) PBefAusglV / AEAusglV

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