Änderung des Artikels 2 seit Inkrafttreten
Obsolete Bestimmungen sind kursiv dargestellt.
Verweise zum Behindertenrecht:
- extern: Das gesamte SGB IX - Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen;
- extern: Freifahrt-Möglichkeiten für schwerbehinderte Menschen in Deutschland;
und innerhalb von Wedebruch.de:
- Auszüge aus dem SGB IX
- die konsolidierte SchwbNV - Nahverkehrszügeverordnung,
- die konsolidierte SchwbAwV - Schwerbehindertenausweisverordnung,
- eine Übersicht zum Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze mit Volltext des BGG - Behindertengleichstellungsgesetz,
- die VBD - Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung,
- die KHV - Kommunikationshilfenverordnung,
- die BITV - Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
[nicht aufgenommen]
(1) Der Elfte Abschnitt des Schwerbehindertengesetzes in der durch Artikel 1 geänderten Fassung, geändert durch Artikel 20 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532), gilt auch für Personen, die
(2) In den Fällen des Absatzes 1 gilt § 3 des Schwerbehindertengesetzes in der durch Artikel 1 geänderten Fassung entsprechend. In Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b kann abweichend hiervon ein Ausweis ausgestellt werden, wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen offensichtlich sind, durch geeignete Beweismittel nachgewiesen werden oder auf sonstige Weise glaubhaft gemacht werden können; die Gültigkeit eines solchen Ausweises ist auf die Dauer des Besuchs zu begrenzen; der Ausweis wird unentgeltlich mit einer Wertmarke versehen.
(3) Örtlich zuständige Verwaltungsbehörde ist
(4) Ausweise für Personen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnen, werden bei Festsetzung der Vomhundertsätze nach §§ 60 und 61 in der durch Artikel 1 geänderten Fassung zu einem Zwölftel gezählt.
[nicht aufgenommen]
[nicht aufgenommen]
[nicht aufgenommen]
[nicht aufgenommen]
[Die Bestimmungen sind in der konsolidierten Fassung des Personenbeförderungsgesetzes berücksichtigt]
[nicht aufgenommen]
[nicht aufgenommen]
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1979 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), außer Kraft. Ansprüche der Unternehmen daraus bleiben bestehen; hierfür gelten die Verfahrensvorschriften des bisherigen Rechts.
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Letzte Änderung am 20. Mai 2004 von Matthias Dörfler |