Auszug aus dem
Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr

Vom 9. Juli 1979
[Verkündet am 17. Juli 1979; BGBl. I S. 989]

Änderung des Artikels 2 seit Inkrafttreten

Obsolete Bestimmungen sind kursiv dargestellt.
 
Verweise zum Behindertenrecht:
 
- extern: Das gesamte SGB IX - Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen;
 
- extern: Freifahrt-Möglichkeiten für schwerbehinderte Menschen in Deutschland;
 
und innerhalb von Wedebruch.de:
 
- Auszüge aus dem SGB IX
 
- die konsolidierte SchwbNV - Nahverkehrszügeverordnung,
 
- die konsolidierte SchwbAwV - Schwerbehindertenausweisverordnung,
 
- eine Übersicht zum Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze mit Volltext des BGG - Behindertengleichstellungsgesetz,
 
- die VBD - Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung,
 
- die KHV - Kommunikationshilfenverordnung,
 
- die BITV - Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung.


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Schwerbehindertengesetzes

[nicht aufgenommen]

Artikel 2
Besitzstand

(1) Der Elfte Abschnitt des Schwerbehindertengesetzes in der durch Artikel 1 geänderten Fassung, geändert durch Artikel 20 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532), gilt auch für Personen, die

  1. bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), erfüllten, solange der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der anerkannten Schädigung auf wenigstens 70 vom Hundert festgestellt ist,
  2. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben und
    1. bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), erfüllten, solange der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der anerkannten Schädigung auf wenigstens 50 vom Hundert festgestellt ist und sie infolge der Schädigung erheblich gehbehindert sind, oder
    2. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, die körperlich, geistig oder seelisch behindert und infolge ihrer Behinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 vom Hundert gemindert sind sowie die weiteren Merkmale nach § 57 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes in der durch Artikel 1 geänderten Fassung erfüllen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 gilt § 3 des Schwerbehindertengesetzes in der durch Artikel 1 geänderten Fassung entsprechend. In Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b kann abweichend hiervon ein Ausweis ausgestellt werden, wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen offensichtlich sind, durch geeignete Beweismittel nachgewiesen werden oder auf sonstige Weise glaubhaft gemacht werden können; die Gültigkeit eines solchen Ausweises ist auf die Dauer des Besuchs zu begrenzen; der Ausweis wird unentgeltlich mit einer Wertmarke versehen.

(3) Örtlich zuständige Verwaltungsbehörde ist

  1. für Personen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, und für Personen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a die auf Grund des § 3 Abs. 5 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169) durch Rechtsverordnung bestimmte Verwaltungsbehörde,
  2. für Personen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständige Behörde, in deren Bereich sich der Behinderte während seines Besuchs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tatsächlich aufhält.

(4) Ausweise für Personen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnen, werden bei Festsetzung der Vomhundertsätze nach §§ 60 und 61 in der durch Artikel 1 geänderten Fassung zu einem Zwölftel gezählt.

Artikel 3
Frühere Ausweise

[nicht aufgenommen]

Artikel 4
Erstattungsregelungen für die Jahre 1979 und 1980

[nicht aufgenommen]

Artikel 5
Neufassung des Schwerbehindertengesetzes

[nicht aufgenommen]

Artikel 6
Änderung der Reichsversicherungsordnung

[nicht aufgenommen]

Artikel 7
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

[Die Bestimmungen sind in der konsolidierten Fassung des Personenbeförderungsgesetzes berücksichtigt]

Artikel 8
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

[nicht aufgenommen]

Artikel 9
Berlin-Klausel

[nicht aufgenommen]

Artikel 10
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1979 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), außer Kraft. Ansprüche der Unternehmen daraus bleiben bestehen; hierfür gelten die Verfahrensvorschriften des bisherigen Rechts.

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