*) Die nachfolgenden Vorschriften dieser Verordnung dienen der Umsetzung folgender Richtlinien:
Änderungen vor der Neubekanntmachung:
Hinweise:
Zur Vermeidung von Missverständnissen weise ich darauf hin, dass die gewöhnlichen Beförderungsverträge der Verkehrsunternehmungen mit Ausstellung des Vertragspapiers im Schalter- oder Schaffnervertrieb den Bestimmungen dieser Verordnung nicht unterfallen.
Das Landgericht Halle vertritt in dem bislang nicht rechtskräftigen Urteil vom 13. Mai 2006 - 1 S 28/05 - (veröffentlicht in Betriebs-Berater 2006, S. 1817; Kommunikation & Recht 2006, S. 418; Verbraucher und Recht 2006, S. 411 sowie Computer und Recht 2006, S. 709) im Ergebnis die Auffassung, § 14 Abs. 1 sowie Anlage 2 der Verordnung überschritten den Rahmen der Verordnungsermächtigung und seien deswegen nichtig. Ähnlicher Auffassung auch Landgericht Koblenz in dem nicht rechtskräftigen Urteil vom 20. Dezember 2007 - 12 S 128/06 (veröffentlicht in Betriebs-Berater 2007, S. 239; Multimedia und Recht 2007, S. 190)
§ 1 - Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
§ 2 - Informationspflichten bei und Vertragsinhalt von Teilzeit-Wohnrechteverträgen
§ 3 - Kundeninformationspflichten des Unternehmers bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
§ 4 - Prospektangaben
§ 5 - Unterrichtung vor Vertragsschluss
§ 6 - Reisebestätigung, Allgemeine Reisebedingungen
§ 7 - Verträge über Gastschulaufenthalte (§ 651l des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
§ 8 - Unterrichtung vor Beginn der Reise
§ 9 - Muster für Sicherungsschein
§ 10 - Nachweis nach § 651k Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches
§ 11 - Gelegenheitsreiseveranstalter
§ 12 - Kundeninformationspflichten von Kreditinstituten
§ 13 - Betroffene Überweisungen
§ 14 - Form der Widerrufs- und Rückgabebelehrung, Verwendung eines Musters
§ 15 - Überleitungsregelung für das Muster nach § 9
§ 16 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Muster für den Sicherungsschein
Muster für die Widerrufsbelehrung
Muster für die Rückgabebelehrung
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2958) wird nachstehend der Wortlaut der BGB-Informationspflichten-Verordnung in der ab dem 1. September 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
Die Vorschriften wurden erlassen
zu 1. auf Grund des Artikels 238 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), der durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1658) eingefügt worden ist, und der Artikel 239 bis 242 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), die durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) eingefügt worden sind,
zu 2. auf Grund des Artikels 238 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, der durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1658) eingefügt worden ist,
zu 3. auf Grund des Artikels 240 Abs. 1 sowie der Artikel 242 und 245 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, die durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes, vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) eingefügt worden sind.
(1) Der Unternehmer muss den Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags mindestens informieren über:
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die in Absatz 1 Nr. 1 bis 9 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen.
(3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ferner folgende weitere Informationen in Textform und in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen:
Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Satz 1 Nr. 1 kann der Unternehmer das in § 14 für die Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht bestimmte Muster verwenden.
(1) Außer den in § 482 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angaben müssen ein Prospekt nach § 482 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Teilzeit-Wohnrechtevertrag folgende Angaben enthalten:
(2) Der Prospekt muss außerdem folgende Angaben enthalten:
(3) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag muss zusätzlich zu den in Absatz 1 bezeichneten Angaben ferner angeben:
Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs informieren
(1) Stellt der Reiseveranstalter über die von ihm veranstalteten Reisen einen Prospekt zur Verfügung, so muss dieser deutlich lesbare, klare und genaue Angaben enthalten über den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden Anzahlung, die Fälligkeit des Restbetrages und außerdem, soweit für die Reise von Bedeutung, über folgende Merkmale der Reise:
Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Er kann jedoch vor Vertragsschluss eine Änderung erklären, soweit er dies in dem Prospekt vorbehalten hat. Der Reiseveranstalter und der Reisende können vom Prospekt abweichende Leistungen vereinbaren.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit Angaben über die veranstalteten Reisen in einem von dem Reiseveranstalter zur Verfügung gestellten Bild- und Tonträger enthalten sind.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung (Buchung) abgibt, zu unterrichten über
soweit diese Angaben nicht bereits in einem von dem Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt enthalten und inzwischen keine Änderungen eingetreten sind.
(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Urkunde über den Reisevertrag (Reisebestätigung) auszuhändigen.
(2) Die Reisebestätigung muss, sofern nach der Art der Reise von Bedeutung, außer den in § 4 Abs. 1 genannten Angaben über Reisepreis und Zahlungsmodalitäten sowie über die Merkmale der Reise nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5 und 7 folgende Angaben enthalten:
(3) Legt der Reiseveranstalter dem Vertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde, müssen diese dem Reisenden vor Vertragsschluss vollständig übermittelt werden.
(4) Der Reiseveranstalter kann seine Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 auch dadurch erfüllen, dass er auf die in einem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt enthaltenen Angaben verweist, die den Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 entsprechen. In jedem Fall hat die Reisebestätigung den Reisepreis und die Zahlungsmodalitäten anzugeben.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Buchungserklärung des Reisenden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn abgegeben wird. Der Reisende ist jedoch spätestens bei Antritt der Reise über die in Absatz 2 Nr. 7 bezeichnete Obliegenheit und die in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Angaben zu unterrichten.
Über die in § 6 bestimmten Angaben hinaus hat der Reiseveranstalter dem Reisenden folgende Informationen zu erteilen:
(1) Der Reiseveranstalter hat den Reisenden rechtzeitig vor Beginn der Reise zu unterrichten
Bei Auslandsreisen Minderjähriger ist die bei der Buchung angegebene Person darüber zu unterrichten, wie eine unmittelbare Verbindung zu dem Kind oder dem an dessen Aufenthaltsort Verantwortlichen hergestellt werden kann.
(2) Eine besondere Mitteilung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, soweit die jeweilige Angabe bereits in einem dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder der Reisebestätigung enthalten ist und inzwischen keine Änderungen eingetreten sind.
(1) Der Reiseveranstalter hat vorbehaltlich des § 10 für den Sicherungsschein nach § 651k Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das in der Anlage 1 bestimmte Muster zu verwenden.
(2) Der Reiseveranstalter darf in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und auf dem Sicherungsschein die Firma oder ein Kennzeichen des Kundengeldabsicherers und seines Beauftragten abdrucken. Ist der Sicherungsschein befristet, ist darauf in der Reisebestätigung in deutlich hervorgehobener Form hinzuweisen.
(3) Der Sicherungsschein ist der Reisebestätigung anzuheften oder auf ihrer Rückseite abzudrucken.
(4) Wird der Sicherungsschein auf der Rückseite der Reisebestätigung abgedruckt, ist auf deren Vorderseite auf den abgedruckten Sicherungsschein in deutlich hervorgehobener Form hinzuweisen. In einem solchen Sicherungsschein können mehrere Kundengeldabsicherer angegeben werden; der Hinweis nach Satz 1 ist dann wie folgt zu fassen:
"Der Sicherungsschein ist auf der Rückseite abgedruckt. Ihr Absicherer ist (Namen einsetzen)."
(5) Der Sicherungsschein kann auch in Textform nachgewiesen werden und elektronisch mit der Reisebestätigung verbunden werden.
Ein Reiseveranstalter, der seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates leistet, hat den Nachweis nach § 651k Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Maßgabe der am Ort seiner Hauptniederlassung geltenden Vorschriften, jedoch in deutscher oder einer anderen für den Verbraucher leicht verständlichen Sprache zu führen.
Die §§ 4 bis 8 gelten nicht für Reiseveranstalter, die nur gelegentlich und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit Pauschalreisen veranstalten.
(1) Kreditinstitute haben ihren tatsächlichen und möglichen Kunden die Informationen über die Konditionen für Überweisungen in Textform und in leicht verständlicher Form mitzuteilen. Diese Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen:
(2) Hat der Überweisende mit dem überweisenden Kreditinstitut vereinbart, dass die Kosten für die Überweisung ganz oder teilweise vom Begünstigten zu tragen sind, so ist dieser von seinem Kreditinstitut hiervon in Kenntnis zu setzen.
(3) Ist eine Umrechnung in eine andere Währung erfolgt, so unterrichtet das Kreditinstitut, das diese Umrechnung vorgenommen hat, seinen Kunden über den von ihm angewandten Wechselkurs.
Die Informationspflichten nach § 12 gelten nur, soweit die §§ 675a bis 676g des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Überweisungen Anwendung finden.
(1) Die Belehrung über das Widerrufsrecht genügt den Anforderungen des § 355 Abs. 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird.
(2) Die Belehrung über das Rückgaberecht genügt den Anforderungen des § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 3 verwandt wird.
(3) Verwendet der Unternehmer für die Belehrung das Muster der Anlage 2 oder 3, darf er in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen.
(4) Belehrt der Unternehmer den Verbraucher ohne Verwendung des Musters der Anlage 2 oder 3 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht, muss er in der Belehrung seine ladungsfähige Anschrift angeben.
Bisherige Sicherungsscheinformulare können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 aufgebraucht werden.
[Der Text des ursprünglichen Paragraphen 12 ist in der Neubekanntmachung nicht mehr aufgenommen; er lautete:]
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht vom 14. November 1994 (BGBl. I S. 3436), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), außer Kraft.
[Es ist lediglich der textliche Inhalt, nicht das Aussehen des Musters dargestellt]
(ggf. einsetzen Ordnungszeichen des Kundengeldabsicherers und des Reiseveranstalters) Sicherungsschein für Pauschalreisen
|
1) | Diese Angaben können entfallen. In diesem Falle ist folgender Satz einzufügen: "Dieser Sicherungsschein gilt für den Buchenden und alle Reiseteilnehmer." |
2) | Falls der Sicherungsschein befristet ist, muss die Frist mindestens den Zeitraum vom Vertragsschluss bis zur Beendigung der Reise umfassen. |
3) | Dieser Absatz entfällt bei Kundengeldabsicherungen, bei denen die Haftungsbeschränkung nach § 651k Abs. 2 BGB nicht vereinbart wird. |
[Es ist lediglich der textliche Inhalt, nicht das Aussehen des Musters dargestellt]
WiderrufsbelehrungWiderrufsrechtSie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [zwei Wochen] 1) ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) [oder durch Rücksendung der Sache] 2) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] 2). Der Widerruf ist zu richten an: 3) Widerrufsfolgen 4)Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren [und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben] 5). Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind [auf unsere Kosten und Gefahr] 6) zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] 2) Besondere Hinweise 7)Finanzierte Geschäfte 8)(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 9) |
1) | Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz "einem Monat". |
2) | Der Klammerzusatz kann bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen, entfallen. |
3) | Einsetzen: Namen / Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und / oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse. |
4) | Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Dasselbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z. B. Hereinnahme einer Bürgschaft). |
5) | Der Klammerzusatz entfällt bei Widerrufsrechten nach § 485 Abs. 1 BGB. |
6) | Ist entsprechend § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist an dieser Stelle in das Muster folgender Text aufzunehmen: "Bei einer Rücksendung aus einer Warenlieferung, deren Bestellwert insgesamt bis zu 40 Euro beträgt, haben Sie die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei." |
7) | Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen: Bei einem Widerrufsrecht nach § 485 Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen: Sofern bei einem Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB eine Regelung einschlägig ist, nach der der Widerruf bei nicht rechtzeitiger Rückzahlung des Darlehens als nicht erfolgt gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen: Diese Rubrik entfällt, wenn keiner der vorgenannten Fälle einschlägig ist. |
8) | Die nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte können entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Wenn für das finanzierte Geschäft belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt: Wenn für den Darlehensvertrag belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt: Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 der vorstehenden Hinweise durch den folgenden Satz zu ersetzen: |
9) | Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Falle sind diese Angaben entweder durch die Wörter "Ende der Widerrufsbelehrung" oder durch die Wörter "lhr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)" zu ersetzen. |
[Es ist lediglich der textliche Inhalt, nicht das Aussehen des Musters dargestellt]
RückgabebelehrungRückgaberechtSie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von [zwei Wochen] 1) durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung. Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (z. B. bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform, also z. B. per Brief, Fax oder E-Mail erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Falle erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr. Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an: 2) RückgabefolgenIm Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden.. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Finanziertes Geschäft 5)(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 6) |
1) | Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz "einem Monat". |
2) | Einsetzen: Namen / Firma und ladungsfähige Anschrift des Rückgabeadressaten. Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seines Rücknahmeverlangens an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse. |
3) | Hier kann der Hinweis hinzugefügt werden: "Die Rückgabe paketfähiger Ware kann auch an (einsetzen: Namen / Firma und Telefonnummer einer Versandstelle) erfolgen, die die Ware bei Ihnen abholt." |
4) | Hier kann der Hinweis hinzugefügt werden: "Bei Rücknahmeverlangen wird die Ware bei Ihnen abgeholt." |
5) | Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt: "Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und machen Sie von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an uns, sondern auch an Ihren Darlehensgeber halten." |
6) | Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Falle sind diese Angaben entweder durch die Wörter "Ende der Rückgabebelehrung" oder durch die Wörter "lhr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)" zu ersetzen. |
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Letzte Änderung am 15. April 2007 von Matthias Dörfler |