Bahnenspezifische Auszüge aus dem

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
(Einigungsvertrag)

Hinweis: In diesem Auszug nehme ich keine Konsoliderung vor; d.h. obsolete Bestimmungen und Bezüge sind nicht kenntlich gemacht. Außerdem sind nur solche der auf meinen Seiten vorhandenen Rechtsvorschriften intern verlinkt, deren konsolidierte Fassung mit dem Stand am Beitrittstermin noch übereinstimmt.

Vom 31. August 1990; BGBl. II S. 889
[Zuletzt anderweit geändert durch 29. Strafrechtsänderungsgesetz vom 31. Mai 1995; BGBl. I S. 1168]

[...]

Kapitel VI
Öffentliches Vermögen und Schulden

[...]

Artikel 26
Sondervermögen Deutsche Reichsbahn

(1) Das Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte der Deutschen Demokratischen Republik sowie das Reichsvermögen in Berlin (West), die zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn im Sinne des Artikels 26 Abs. 2 des Vertrags vom 18. Mai 1990 gehören, sind mit Wirksamwerden des Beitritts als Sondervermögen Deutsche Reichsbahn Vermögen der Bundesrepublik Deutschland. Dazu gehören auch alle Vermögensrechte, die nach dem 8. Mai 1945 entweder mit Mitteln des Sondervermögens Deutsche Reichsbahn erworben oder die ihrem Betrieb oder dem ihrer Vorgängerverwaltung gewidmet worden sind, ohne Rücksicht darauf, für welchen Rechtsträger sie erworben wurden, es sei denn, sie sind in der Folge mit Zustimmung der Deutschen Reichsbahn einem anderen Zweck gewidmet worden. Vermögensrechte, die von der Deutschen Reichsbahn bis zum 31. Januar 1991 in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S. 718) benannt werden, gelten nicht als Vermögen, das mit Zustimmung der Deutschen Reichsbahn einem anderen Zweck gewidmet wurde.

(2) Mit den Vermögensrechten gehen gleichzeitig die mit ihnen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten und Forderungen auf das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn über.

(3) Der Vorsitzer des Vorstands der Deutschen Bundesbahn und der Vorsitzer des Vorstands der Deutschen Reichsbahn sind für Koordinierung der beiden Sondervermögen verantwortlich. Dabei haben sie auf das Ziel hinzuwirken, die beiden Bahnen technisch und organisatorisch zusammenzuführen.

[...]

Anlage I

[...]

Kapitel XI
Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr

Sachgebiet A: Eisenbahnverkehr
Abschnitt III

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Allgemeines Eisenbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089),
mit folgenden Maßgaben:

  1. § 6a gilt erst ab 1. Januar 1992.
     
  2. In den in § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 4 und 5, §§ 6g, 7 Abs. 2, § 8a Abs. 3 und § 9 genannten Fällen steht die Deutsche Reichsbahn der Deutschen Bundesbahn gleich.

2. Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-2, veröffentlichten bereinigten Fassung
mit folgender Maßgabe:

Für § 1 finden die Vorschriften des Artikels 26 Abs. 1 und 2 des Vertrages Anwendung.

3. Bundesbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), mit folgenden Maßgaben:

  1. Die Vorschriften des Bundesbahngesetzes sind auf das Sondervermögen "Deutsche Reichsbahn" sinngemäß anzuwenden.
     
  2. § 1 ist mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
     
    aa) Das dem S-Bahnverkehr dienende Reichsbahnvermögen in Berlin (West) wird im Anschluß an die Vereinbarung zwischen dem Senat von Berlin und der Deutschen Reichsbahn vom 29. Dezember 1983 bis zum 31. Dezember 1993 vom Land Berlin verwaltet, wobei Investitionsentscheidungen, die finanziell über dieses Datum hinauswirken, im Einvernehmen mit der Deutschen Reichsbahn zu treffen sind. Die beteiligten Träger der Aufgaben- und Finanzverantwortung sind beauftragt, sich bis zu diesem Zeitpunkt über einen länderübergreifenden Verbund des öffentlichen Personennahverkehrs im Raum Berlin zu verständigen.
     
    bb) Das nicht betrieblichen Zwecken dienende ehemalige Reichsbahnvermögen (Vorratsvermögen) in Berlin (West) wird nach den bestehenden Rechten und Pflichten längstens bis zur Zusammenführung beider Bahnen vom Bundesminister für Verkehr und in dessen Auftrag von der Verwaltungsstelle des ehemaligen Reichsbahnvermögens verwaltet. Die Genehmigung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen.
     
  3. § 36 ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:
     
    Anhängige Verfahren zum Bau oder zur Änderung von Anlagen der Deutschen Reichsbahn sind nach dem Bundesbahngesetz und dem Verwaltungsverfahrensgesetz zu Ende zu führen, wenn eine abschließende Sachentscheidung vor Wirksamwerden des Beitritts noch nicht ergangen ist.

4. Eisenbahn-Verkehrsordnung in der im Bundesgesetzblatt Tei III, Gliederungsnummer 934-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273), mit den für das Netz der Deutscher Reichsbahn nach § 5 Abs. 2 genehmigten abweichenden Beförderungsbedingungen
mit folgender Maßgabe:

Im Verkehr zwischen den Deutschen Eisenbahnen, der bis zum Wirksamwerden des Beitritts auf der Grundlage des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) (BGBl. 1985 II S. 130) durchgeführt wurde, sind Sonderabmachungen abweichend von § 7 in den Umfang zulässig, wie es Artikel 6 § 4 der Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (ER/CIM - Anhang B zum COTIF) vorsieht.

5. Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337)
mit folgender Maßgabe:

Schienenwege der Deutschen Reichsbahn stehen in den in § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 genannten Fällen Schienenwegen der Deutschen Bundesbahn gleich.

6. Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1490),
mit folgenden Maßgaben:

  1. Für bestehende Anlagen können die in § 3 genannten Stellen die Fortgeltung von Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 17. Juli 1928 (RGBl. II S. 541), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 1943 (RGBl. II S. 361), bis zum 31. Dezember 1993 zulassen.
     
  2. Angehörige des Bundesgrenzschutzes mit bahnpolizeilichen Aufgaben gelten als Bahnpolizeibeamte im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1.
     
  3. Behörden des Bundesgrenzschutzes mit bahnpolizeilichen Aufgaben gelten als Bahnpolizeibehörden im Sinne des § 61.

7. Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBl. I S. 269), geändert durch Verordnung vom 21. November 1983 (BGBl. I S. 1382),
mit folgender Maßgabe:

Für bestehende Anlagen können die in § 3 genannten Stellen die Fortgeltung von Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Juni 1943 (RGBl. II S. 285) bis zum 31. Dezember 1993 zulassen.

8. Eisenbahn-Signalordnung 1959 vom 7. Oktober 1959 (BGBl. II S. 1021), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 1986 (BGBl. I S. 1012),
mit folgender Maßgabe:

Abschnitt C Nr. 2 der Anlage wird erweitert um die von Abschnitt B abweichenden Signale der mit Genehmigungsverfügung des Ministers für Verkehrswesen eingeführten DV 301 der Deutschen Reichsbahn vom 16. September 1970, gültig ab 1. Oktober 1971.

9. Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1465), geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273),
mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung ist erst ab 1. Januar 1992 anzuwenden.

10. Bei der Anwendung der Verordnungen unter den Nummern 6 bis 8, insbesondere bei der Errichtung neuer sowie der wesentlichen Änderung bestehender Anlagen und Fahrzeuge, ist auf eine Vereinheitlichung hinzuwirken.

11. Soweit einzelne Bestimmungen der unter den Nummern 1 bis 9 genannten Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung besonderer Gegebenheiten nicht oder nicht unmittelbar Anwendung finden können, gelten sie für die Deutsche Reichsbahn sinngemäß. Gleiches gilt für sonstige Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes, die besondere Regelungen für die Deutsche Bundesbahn vorsehen.

[...]

Sachgebiet G: Allgemeine verkehrliche Bestimmungen

[...]

Abschnitt III

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),

2. Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2185),

3. Gefahrgutverordnung Straße vom 22. Juli 1985 (BGBl. I S. 1550), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 1990 (BGBl. I S. 1326),

4. Gefahrgutverordnung Eisenbahn vom 22. Juli 1985 (BGBl. I S. 1560), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juni 1990 (BGBl. I S. 1001),

5. Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBl. I S. 1119), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. März 1989 (BGBl. I S.489),

6. Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1986 (BGBl. I S. 961), geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1278),

7. Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2490).

Die unter den Nummern 1 bis 7 genannten Rechtsvorschriften gelten mit folgenden Maßgaben:

  1. Gefährliche Güter dürfen unbeschadet der Geltung des übergeleiteten Rechts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bis zum 30. Juni 1991 auch nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik transportiert werden.
     
  2. §§ 7 und 7a der Gefahrgutverordnung Straße treten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1991 in Kraft.
     
  3. Soweit die Durchführung des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften den in Artikel 1 des Vertrages genannten Ländern obliegt, können sie zur gemeinsamen Erledigung ihrer Aufgaben Vereinbarungen schließen, die solange gelten, bis die nach Landesrecht zuständigen Stellen die Aufgaben nach diesen Rechtsvorschriften selbst ausführen.
     
  4. Die Industrie- und Handelskammern in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet können zur gemeinsamen Erledigung ihrer Aufgaben nach den auf dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter beruhenden Rechtsvorschriften Vereinbarungen schließen, die solange gelten, bis die Aufgaben durch die jeweils zuständige Industrie- und Handelskammer selbst ausgeführt werden.
     
  5. Die den leitenden Mitarbeitern gemäß § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährleistung des sicheren Transports gefährlicher Güter (VOTG) vom 21. Juli 1988 (GBl. I Nr. 18 S. 205) bis zum 31. Dezember 1990 erteilten Befähigungsnachweise gelten bis zum 30. September 1991 als Nachweis der Sachkunde für eine Bestellung zum Gefahrgutbeauftragten gemäß § 2 Abs. 1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung. Die Fortbildungsschulung ist bis spätestens 1. Oktober 1994 durchzuführen.
     
  6. Festverbundene Tanks, Aufsetztanks, Tankcontainer, Eisenbahnkesselwagen und Binnentankschiffe, die vor dem 1. Juli 1991 in Verkehr gekommen sind und nicht den am 1. Juli 1991 geltenden Rechtsvorschriften entsprechen, dürfen bis zur nächsten nach dem 30. Juni 1991 liegenden wiederkehrenden Prüfung, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1992, weiterverwendet werden. Fahrzeuge, die den Bau- und Ausrüstungsanforderungen der auf dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter beruhenden Rechtsvorschriften nicht entsprechen, dürfen bis zum 30. Juni 1992 weiterverwendet werden, wenn die Bau- und Ausrüstungsanforderungen der bisherigen Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik eingehalten sind.
     
  7. Binnenschiffe, die unter die Vorschriften der Sätze 1 und 2 fallen, dürfen nicht auf Rhein und Mosel verkehren.
     
  8. Zuständigkeiten der Deutschen Bundesbahn nach den vorgenannten übergeleiteten Rechtsvorschriften obliegen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet der Deutschen Reichsbahn.
     
  9. Die Landesregierungen der in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder können für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 1992 im Rahmen des § 12 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter die Höhe der Gebührensätze durch Rechtsverordnungen ermäßigen, sofern nicht der Bund Kostengläubiger ist.

8. Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648)
mit folgender Maßgabe:

Abweichend von § 65 brauchen Betriebsanlagen und Fahrzeuge, die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gebaut worden sind, den Vorschriften der Verordnung nicht angepaßt zu werden, soweit die Sicherheit dies nicht erfordert. Abweichend von Satz 1 hat die Technische Aufsicht in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet angemessene Fristen zu setzen, innerhalb derer die Anforderungen an Betriebsanlagen oder Fahrzeuge, die in § 65 Abs. 4 genannt sind, aus Sicherheitsgründen zu erfüllen sind.

[...]

Anlage II

[...]

Kapitel XI
Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr

Sachgebiet A: Eisenbahnverkehr
Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Verordnung vom 22. Januar 1976 über die Staatliche Bahnaufsicht - Bahnaufsichtsverordnung (BAVO) - (GBl. I Nr. 3 S. 33)
mit folgender Maßgabe:

Für eine Aufhebung oder Änderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder zuständig.

2. Anordnung vom 13. Mai 1982 über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen - Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen (BOA) - (Sonderdruck Nr. 1080 des Gesetzblattes)
mit folgender Maßgabe:

Für eine Aufhebung oder Änderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder zuständig.

3. Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen (BOP) vom 15. Februar 1979 (Sonderdruck Nr. 1/1979 des MBl. SB)
mit folgender Maßgabe:

Für eine Aufhebung oder Änderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder zuständig.

4. Anordnung vom 5. Januar 1979 über die Qualitätsfeststellung an Erzeugnissen für die Deutsche Reichsbahn und für die der Staatlichen Bahnaufsicht unterliegenden Bahnen (GBl. I Nr. 5 S. 54)
mit folgender Maßgabe:

Der Bundesminister für Verkehr ist ermächtigt, die Anordnung aufzuheben.

5. Arbeitsschutzanordnung 351/2 vom 20. November 1969 - Deutsche Reichsbahn - (Sonderdruck Nr. 652 des Gesetzblattes)
mit folgender Maßgabe:

Der Bundesminister für Verkehr ist ermächtigt, die Anordnung aufzuheben.

6. Arbeitsschutzanordnung 352/1 vom 6. Januar 1965 - Bahnen, die nicht von der Deutschen Reichsbahn verwaltet werden - (GBl. II Nr. 15 S. 108)
mit folgender Maßgabe:

Für eine Aufhebung oder Änderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder zuständig.

7. Anordnung vom 4. Juli 1974 über die Regelungen der Rechtsbeziehungen zwischen der Deutschen Reichsbahn und den Anschlußbahnen - Allgemeine Bedingungen für Anschlußbahnen (ABA) - (GBl. I Nr. 38 S. 357), zuletzt geändert durch Anordnung Nr. 2 vom 7. August 1984 (GBl. I Nr. 24 S. 290),
mit folgender Maßgabe:

Der Bundesminister für Verkehr ist ermächtigt, die Anordnung aufzuheben.

8. Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BO) vom 17. Juli 1928 (RGBl. II Nr. 37 S. 541), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 1943 (RGBl. II Nr. 30 S. 361), soweit ihre Fortgeltung durch die in § 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1490), genannten Stellen zugelassen worden ist (vgl. Anlage I Kapitel XI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 6a).

9. Verordnung vom 25. Juni 1943 über die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (RGBl. II Nr. 27 S. 285), soweit ihre Fortgeltung durch die in § 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBl. I S. 269), geändert durch Verordnung vom 21. November 1983 (BGBl. I S. 1382), genannten Stellen zugelassen worden ist (vgl. Anlage I Kapitel XI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 7).

10. Anordnung vom 9. März 1949 betreffend Übernahme des Betriebes von nicht reichsbahneigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs durch die Deutsche Wirtschaftskommission - Generaldirektion Reichsbahn (Zentralverordnungsblatt Teil I Nr. 23 S. 183),
mit folgender Maßgabe:

Der Bundesminister für Verkehr ist ermächtigt, die Anordnung aufzuheben.

[...]

Sachgebiet E: Allgemeine verkehrliche Bestimmungen Abschnitt III

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Verordnung vom 21. Juli 1988 über die Gewährleistung des sicheren Transports gefährlicher Güter (VOTG) (GBl. I Nr. 18 S. 205)
mit folgender Maßgabe:

Sie gilt bis zum 30. Juni 1991.

2. Erste Durchführungsbestimmung vom 21. Juli 1988 zur Verordnung über die Gewährleistung des sicheren Transports gefährlicher Güter (VOTG) (GBl. I Nr. 18 S. 210)
mit folgender Maßgabe:

Sie gilt bis zum 30. Juni 1991.

3. Zweite Durchführungsbestimmung vom 21. Juli 1988 zur Verordnung über die Gewährleistung des sicheren Transports gefährlicher Güter (VOTG) - Meldepflicht bzw. Melde- und Begleitpflicht bestimmter gefährlicher Güter - (GBl. I Nr. 18 S. 213)
mit folgender Maßgabe:

Sie gilt bis zum 30. Juni 1991.

4. Dritte Durchführungsbestimmung vom 21. Juli 1988 zur Verordnung über die Gewährleistung des sicheren Transports gefährlicher Güter (VOTG) - Transport von Giften - (GBl. I Nr. 18 S. 215)
mit folgender Maßgabe:

Sie gilt bis zum 30. Juni 1991.

5. Transportordnung für gefährliche Güter (TOG) vom 30. Januar 1979 (TVA Nr. 153/20/79)
mit folgender Maßgabe:

Sie gilt bis zum 30. Juni 1991.

6. Ordnung über den Seetransport und Hafenumschlag gefährlicher Güter (OSHG) vom 4. Juni 1987 (TVA Nr. 170/18/87)
mit folgender Maßgabe:

Sie gilt bis zum 30. Juni 1991.

7. Ordnung über den Lufttransport gefährlicher Güter (OLTG) vom 13. Februar 1979 (TVA Nr. 190/18/85)
mit folgender Maßgabe:

Sie gilt bis zum 30. Juni 1991.

8. Anordnung vom 27. Februar 1979 über die Mitnahme gefährlicher Güter in öffentliche Beförderungsmittel (GBl. I Nr. 11 S. 86) in der Fassung der Personenbeförderungsverordnung (PBVO) vom 5. Januar 1984 (GBl. I Nr. 4 S. 25)
mit folgender Maßgabe:

Sie gilt bis zum 30. Juni 1991.

[...]

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  Letzte Änderung am 29. Februar 2004 von Matthias Dörfler