Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Eisenbahnwesen der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens

Vom 2. August 2005
[Bekanntgemacht am 8. September 2005; BGBl. II S. 1025]

Die in Peking am 6. Juni 2005 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Eisenbahnwesen der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens ist nach ihrem Artikel 7 Abs. 1 am 6. Juni 2005 in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.

Nach Artikel 7 Abs. 3 dieser Vereinbarung ist die Vereinbarung vom 22. Mai 2001 zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Eisenbahnwesen der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens (BGBl. 2002 II S. 122) am 6. Juni 2005 außer Kraft getreten.

Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Eisenbahnwesen der Volksrepublik China
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland

und das Ministerium für Eisenbahnwesen der Volksrepublik China

sind unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 22. Mai 2001 zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland und dem. Ministerium für Eisenbahnwesen der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens und entsprechend der Bedürfnisse der technischen Entwicklung der Eisenbahnen beider Länder zur Förderung und Stärkung der Zusammenarbeit wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Der langfristige, freundschaftliche und substanzielle Austausch im Bereich der Eisenbahnwissenschaft und -technik sowie die Zusammenarbeit bei der Ausbildung von Eisenbahnpersonal und beim Austausch ranghohen Eisenbahnpersonals mit Führungsfunktion wird fortgesetzt.

Artikel 2

Die wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit wird in folgenden Bereichen gefördert:

  1. Entwurf, Fertigung und Wartungstechnik von Triebzügen und Hochleistungslokomotiven,
  2. Entwurf, Verlegung und Wartungstechnik von Strecken, Antriebsstromversorgung und Signalanlagen,
  3. Entwurf, Verlegung und Wartungstechnik von speziellen Personenverkehrsstrecken (200 km/h und darüber),
  4. Informationstechnik für Transportorganisation, Marketing von Personen- und Frachtverkehr sowie Betriebsmanagement,
  5. Modernisierung in Transportsicherheits-Management und Betriebsmanagement,
  6. weitere Bereiche, falls gewünscht nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung im beidseitigen Einvernehmen.

Artikel 3

Beide Seiten fördern und unterstützen die Ausbildung von Eisenbahnpersonal in folgenden Bereichen:

  1. Streckeninfrastrukturtechnik,
  2. Lok- und Waggontechnik,
  3. Informationstechnik,
  4. Marketing,
  5. Betriebsmanagement,
  6. Unternehmensreorganisation,
  7. Reform des Investitions- und Finanzierungssystems,
  8. Consulting bei ingenieurtechnischen Vorhaben sowie Projektmanagement.

Artikel 4

In Anbetracht der großen Bedeutung des Austauschs des Personals mit Führungsfunktion für beide Seiten hinsichtlich der Förderung .der bilateralen Zusammenarbeit wünschen beide Seiten einen regelmäßigen Austausch von Personal mit Führungsfunktion zwecks Erneuerung von Managementideen.

Artikel 5

(1) Die Regelung der Kosten wird bei der Festlegung der einzelnen Projekte von beiden Seiten nach dem Grundsatz der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens vereinbart. Soweit im Einzelfall eine Regelung der Kosten nicht vereinbart ist, trägt jede Seite ihre Kosten selbst.

(2) Soweit Projekte der Zusammenarbeit von Unternehmen durchgeführt werden, werden Umfang, Bedingungen und die Kostenregelung der auszuführenden Leistungen von den Unternehmen mit den chinesischen Partnern vertraglich geregelt.

Artikel 6

Für die Durchführung der Vereinbarung ist auf deutscher Seite die Abteilung für Eisenbahnen und Wasserstraßen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland und auf chinesischer Seite die Abteilung für internationale Zusammenarbeit des Ministeriums für Eisenbahnwesen der Volksrepublik China zuständig. Diese koordinieren und fördern die Aktivitäten der betreffenden Stellen beider Seiten im Rahmen dieser Vereinbarung.

Artikel 7

(1) Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft und gilt für fünf Jahre; Ihre Gültigkeit verlängert sich danach stillschweigend jeweils um weitere fünf Jahre, falls eine der Vertragsparteien nicht gegenüber der anderen mit einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf der jeweiligen Gültigkeitsdauer schriftlich gekündigt hat.

(2) Tritt diese Vereinbarung außer Kraft, werden die im Rahmen dieser Vereinbarung durchgeführten Projekte nicht beeinflusst und zu Ende geführt.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 22. Mai 2001 zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Eisenbahnwesen der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens außer Kraft.

Geschehen zu Peking am 6. Juni 2005 in zwei Urschriften, jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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  Erstellt am 26. November 2005 von Matthias Dörfler